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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Confederation · 0.632.312.631 · treaty

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Contents: 145 provisions
  1. Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 1.2 Zielsetzung
  3. Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  6. Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  7. Art. 1.7 Besteuerung
  8. Art. 1.8 Elektronischer Handel
  9. Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
  10. Art. 2.1 Begriffsbestimmungen
  11. Art. 2.2 Geltungsbereich
  12. Art. 2.3 Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  13. Art. 2.4 Handelserleichterung
  14. Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  15. Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen
  16. Art. 2.7 Ausgangssatz
  17. Art. 2.8 Ausfuhrzölle
  18. Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  19. Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten
  20. Art. 2.11 Inländerbehandlung
  21. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
  22. Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  23. Art. 2.14 Technische Vorschriften
  24. Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  25. Art. 2.16 Antidumping
  26. Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen
  27. Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen
  28. Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
  29. Art. 2.20 Nationale Sicherheit
  30. Art. 2.21 Zahlungsbilanz
  31. Art. 3.1 Geltungsbereich
  32. Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen
  33. Art. 3.3 Zollkonzessionen
  34. Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  35. Art. 3.5 Preisbandsystem
  36. Art. 3.6 Notifikation
  37. Art. 3.7 Konsultationen
  38. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  39. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  40. Art. 4.3 Meistbegünstigung
  41. Art. 4.4 Marktzugang
  42. Art. 4.5 Inländerbehandlung
  43. Art. 4.6 Zusätzliche Verpflichtungen
  44. Art. 4.7 Innerstaatliche Regelungen
  45. Art. 4.8 Anerkennung
  46. Art. 4.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen
  47. Art. 4.10 Transparenz
  48. Art. 4.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  49. Art. 4.12 Geschäftspraktiken
  50. Art. 4.13 Zahlungen und Überweisungen
  51. Art. 4.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  52. Art. 4.15 Allgemeine Ausnahmen
  53. Art. 4.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  54. Art. 4.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  55. Art. 4.18 Überprüfung
  56. Art. 4.19 Anhänge
  57. Art. 5.1 Geltungsbereich
  58. Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
  59. Art. 5.3 Inländerbehandlung
  60. Art. 5.4 Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen
  61. Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen
  62. Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  63. Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  64. Art. 5.8 Ausnahmen
  65. Art. 5.9 Überprüfung
  66. Art. 5.10 Zahlungen und Überweisungen
  67. Art. 5.11 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  68. Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen
  69. Art. 6.2 Grundsätze
  70. Art. 6.3 Begriffsbestimmung des geistigen Eigentums
  71. Art. 6.4 Internationale Konventionen
  72. Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt
  73. Art. 6.6 Marken
  74. Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben
  75. Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  76. Art. 6.9 Patente
  77. Art. 6.10 Designs
  78. Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen/Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse
  79. Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum
  80. Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
  81. Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren
  82. Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden
  83. Art. 6.16 Recht auf Beschau
  84. Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
  85. Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
  86. Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  87. Art. 7.2 Begriffsbestimmungen
  88. Art. 7.3 Ausnahmen zu diesem Kapitel
  89. Art. 7.4 Allgemeine Grundsätze
  90. Art. 7.5 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen
  91. Art. 7.6 Bekanntmachung von Beschaffungen
  92. Art. 7.7 Teilnahmebedingungen
  93. Art. 7.8 Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen
  94. Art. 7.9 Fristen
  95. Art. 7.10 Vergabeverfahren
  96. Art. 7.11 Informationstechnologie
  97. Art. 7.12 Elektronische Versteigerungen
  98. Art. 7.13 Verhandlungen
  99. Art. 7.14 Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung
  100. Art. 7.15 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  101. Art. 7.16 Weitergabe von Informationen
  102. Art. 7.17 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  103. Art. 7.18 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  104. Art. 7.19 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
  105. Art. 7.20 Zusammenarbeit
  106. Art. 7.21 Weitere Verhandlungen
  107. Art. 8.1 Ziele
  108. Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken
  109. Art. 8.3 Zusammenarbeit
  110. Art. 8.4 Konsultationen
  111. Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen
  112. Art. 8.6 Streitbeilegung
  113. Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen
  114. Art. 9.2 Notifikationen
  115. Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung
  116. Art. 10.2 Methoden und Mittel
  117. Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen
  118. Art. 11.1 Gemischter Ausschuss
  119. Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen
  120. Art. 12.1 Zusammenarbeit
  121. Art. 12.2 Geltungsbereich
  122. Art. 12.3 Wahl des Forums
  123. Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  124. Art. 12.5 Konsultationen
  125. Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts
  126. Art. 12.7 Teilnahme Dritter
  127. Art. 12.8 Qualifikation der Schiedsrichter
  128. Art. 12.9 Zusammenstellung des Schiedsgerichts
  129. Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts
  130. Art. 12.11 Musterverfahrensregeln
  131. Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren
  132. Art. 12.13 Berichte des Schiedsgerichts
  133. Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs
  134. Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens
  135. Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich
  136. Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen
  137. Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten
  138. Art. 13.2 Inkrafttreten
  139. Art. 13.3 Änderungen
  140. Art. 13.4 Beitritt
  141. Art. 13.5 Rücktritt
  142. Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen
  143. Art. 13.7 Vorbehalte
  144. Art. 13.8 Verbindliche Texte
  145. Art. 13.9 Depositar

145 provisions

Art. 12.2 Geltungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbelegungsbestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrachtet.

Art. 12.3 Wahl des Forums

1. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. 2. Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTO-Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (nachfolgend als «DSU» bezeichnet) oder eines Schiedsgerichts nach diesem Abkommen gemäss Artikel 12.6 Absatz 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. 3. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht. SR 0.632.20, Anhang 2

Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist. 2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 12.5 Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Artikel 12.2 (Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber. 2. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren. 3. Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde. 4. Konsultationen beginnen innert: (a) 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten; (b) 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen für alle andere Angelegenheiten; oder (c) derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen. 5. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sich die konsultierenden Vertragsparteien nicht einigen können, so finden die Konsultationen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei statt. 6. Im Rahmen der Konsultation erteilen die konsultierenden Vertragsparteien ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann. Die konsultierenden Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat. 7. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. 8. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit. Dringliche Angelegenheiten schliessen jene ein, die verderbliche Waren betreffen oder bei denen es anderweitig um Waren oder Dienstleistungen wie gewisse saisonale Waren und Dienstleistungen geht, die rasch ihren Handelswert verlieren.

Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen: (a) wenn die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innert 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat; (b) wenn nicht innert der Fristen nach Artikel 12.5 (Konsultationen) oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei einigen können, Konsultationen begonnen haben; oder (c) in dem Fall, dass die konsultierenden Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die betroffenen Vertragsparteien einigen können, gelöst haben. 2. Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend sind. 3. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt. 4. Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.

Art. 12.7 Teilnahme Dritter

1. Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien und an das Schiedsgericht, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. 2. Stellt eine solche dritte Vertragspartei eine schriftliche Bekanntmachung nach Absatz 1 zu, so erläutert sie darin ihr besonderes Interesse an der Streitigkeit. 3. Bei mündlichen Stellungnahmen und schriftlichen Eingaben achtet eine dritte Vertragspartei die Gleichberechtigung der Streitparteien und bringt keine neuen Angelegenheiten vor, die über das Mandat hinausgehen. Mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben einer dritten Vertragspartei dienen dem Schiedsgericht bei der Beilegung der Streitigkeit, insbesondere durch Einbringung einer zusätzlichen Sicht, von besonderem Wissen oder besonderer Erkenntnis. 4. Das Schiedsgericht berücksichtigt mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben nicht, welche die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllen. Das Schiedsgericht ist nicht gehalten, in seinem Bericht auf die Argumente einzugehen, die eine dritte Vertragspartei in ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Stellungnahmen vorgebracht hat.

Art. 12.8 Qualifikation der Schiedsrichter

1. Schiedsrichter: (a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen; (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und scharfem Urteilsvermögen ausgewählt; (c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und (d) entsprechen dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex. 2. Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrichters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (nachfolgend als «SSH» bezeichnet).

Art. 12.9 Zusammenstellung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgerichts besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird. 2. Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen. 3. Innert weiterer zehn Tage, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und ihn zu ernennen. Einigen sich die Streitparteien nicht, so bemühen sich die beiden bereits ernannten Schiedsrichter, sich innert weiterer zehn Tage auf einen Vorsitzenden aus den von den Streitparteien vorgeschlagenen Kandidaten zu einigen. Halten die Schiedsrichter es nicht für angemessen, einen der vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen, so können sie eine andere natürliche Person ernennen. 4. Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 40 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen folgendermassen vorgenommen: (a) Ist kein Schiedsrichter nach Absatz 2 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ein Mitglied aus der Liste mit den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben; oder (b) ist kein Vorsitzender nach Absatz 3 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes den Vorsitzenden aus den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben. 5. Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt: (a) im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Absatz 4 Buchstabe (a) ernannt wird; (b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragsparteien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls dieser nach Absatz 4 Buchstabe (b) ernannt wird; (c) sind keine von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten mehr vorhanden, so schlägt jede Vertragspartei bis zu drei zusätzliche Kandidaten innert derselben 30 Tage wie in Buchstabe (b) vor, und der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ernennt innert der 7 darauffolgenden Tage aus den vorgeschlagenen Kandidaten den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden. 6. Jede Verfahrensfrist wird für eine Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet. 7. Ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ausserstande, seinen Pflichten nach diesem Artikel nachzukommen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorgenommen.

Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen. 2. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag genannte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen gemäss Artikel 12.13 Absatz 3 (Berichte des Schiedsgerichts) zu treffen.» 3. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben. 4. Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen.

Art. 12.11 Musterverfahrensregeln

1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat. 2. Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens Folgendes sicherstellen: (a) Jede Streitpartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen; (b) die Anhörungen vor dem Schiedsgericht sind öffentlich, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart; (c) den Schutz von Informationen, die von jeder Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind; (d) auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative kann das Schiedsgericht von Sachverständigen Informationen und technischen Rat einholen, die es als angebracht erachtet; (e) sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Washington D.C. (USA) statt; (f) bei Vorbringung mündlicher Argumente haben die Streitparteien das Recht, entweder ihre eigene Sprache oder das Englische zu verwenden. Schriftliche Eingaben sind in Spanisch mit englischer Übersetzung oder in Englisch mit spanischer Übersetzung einzureichen; (g) die Kosten jeder Streitpartei, einschliesslich der Kosten für die Übersetzung der schriftlichen Eingaben und anderer Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahren, einschliesslich der Verwaltungsaufwendungen der Streitparteien, werden von jeder Streitpartei selbst getragen; und (h) die Kosten für die Schiedsrichter und die Verwaltungskosten der mündlichen Anhörungen, einschliesslich der Dolmetscherdienste, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann indessen eine abweichende Kostenaufteilung unter Berücksichtigung unter anderem der Besonderheiten des Falls und anderer Umstände, die als von Bedeutung erachtet werden können, beschliessen.

Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren

Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.

Art. 12.13 Berichte des Schiedsgerichts

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor. 2. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines ersten Berichts schriftlich dazu seine Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor. 3. Berichte und abschliessender Schiedsspruch enthalten: (a) die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen, einschliesslich des Entscheids darüber, ob eine Streitpartei ihren Pflichten nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, oder jeglicher anderer nach dem Mandat beantragter Feststellung; (b) Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs; (c) falls beantragt, Feststellungen über die Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen, die einer Streitpartei dadurch entstanden sind, dass die andere Vertragspartei die Pflichten nach diesem Abkommen nicht erfüllt hat; und (d) falls beantragt, eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs.

Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs

1. Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schiedsgericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung. 2. Die Einreichung eines Antrags nach Absatz 1 lässt die Fristen gemäss Artikel 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Artikel 12.17 (Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.

Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens

1. Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestimmung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen. 3. Die Vertragsparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsgericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben. 5. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich

1. Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Artikel 12.13 Absatz 3 Buchstaben (a) und (d) (Berichte des Schiedsgerichts) sind endgültig und für die Streitparteien bindend. 2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Berichts, wann und wie sie den Entscheid umsetzen wird. Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich um, sofern der Schiedsspruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Artikel 12.13 Absatz 3 Buchstabe (d) (Berichte des Schiedsgerichts) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts. 3. Die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, kann der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorgeschlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinbarung über den Ausgleich beantragen. In Ermangelung einer Ausgleichsvereinbarung hat die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Entscheid des ursprünglichen Schiedsgerichts gemäss Absatz 2 zu erfüllen.

Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet: (a) den im Schiedsspruch enthaltenen Entscheid nicht unverzüglich oder innert derjenigen Frist umsetzt, die das ursprüngliche Schiedsgericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben; oder (b) eine Ausgleichsvereinbarung nach Artikel 12.16 Absatz 3 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) nicht innert des zwischen den Streitparteien vereinbarten Zeitraums erfüllt; kann die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Absatz 1 ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Gericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 3. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Übereinstimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben. 4. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Vertragspartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat. 5. Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schiedsspruch unverzüglich oder innerhalb des Zeitraums, den das ursprüngliche Schiedsgericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben, umgesetzt hat, kann jede dieser Vertragsparteien die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat. 6. Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Vollzugsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert 30 Tagen nach der Anrufung. 7. Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestorben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsrichter ersetzt, der gemäss Artikel 12.9 Absatz 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.

Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten

Die Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendizes und der Fussnoten sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13.2 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem Kolumbien und dieser EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. 3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Art. 13.3 Änderungen

1. Vorbehältlich der Ausnahme nach Artikel 11.1 Absatz 3 Buchstabe (b) (Gemischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet. 2. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Kolumbien und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befinden. 4. Der Änderungstext sowie die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 13.4 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können. 2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.

Art. 13.5 Rücktritt

1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Rücktritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt Kolumbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird. 3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.

Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1. Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat erst in Kraft, wenn das landwirtschaftliche Zusatzabkommen zwischen Kolumbien und diesem EFTA-Staat nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt. 2. Tritt ein einzelner EFTA-Staat oder Kolumbien von dem landwirtschaftlichen Zusatzabkommen zwischen diesem EFTA-Staat und Kolumbien zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Artikel 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.

Art. 13.7 Vorbehalte

Dieses Abkommen lässt keine Vorbehalte im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (d) und der Artikel 19–23 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu. SR 0.111

Art. 13.8 Verbindliche Texte

1. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommen gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungsfall geht der englische Text vor. 2. Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich: (a) in Englisch:(i) Tabelle 1 in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse), (ii) Tabelle 1 in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), (iii) Tabellen 1 und 2 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), und (iv) Appendizes 2, 3, 4 und 5 zu Anhang XV (Liste der spezifischen Verpflichtungen); (b) in Spanisch:(i) Tabelle 2 in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse), (ii) Tabellen 2 und 3 in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), (iii) Tabelle 3 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), (iv) der Appendix zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse), und (v) Appendix 1 zu Anhang XV (Liste der spezifischen Verpflichtungen).

Art. 13.9 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

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