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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Confederation · 0.632.312.631 · treaty

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Contents: 145 provisions
  1. Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 1.2 Zielsetzung
  3. Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  6. Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  7. Art. 1.7 Besteuerung
  8. Art. 1.8 Elektronischer Handel
  9. Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
  10. Art. 2.1 Begriffsbestimmungen
  11. Art. 2.2 Geltungsbereich
  12. Art. 2.3 Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  13. Art. 2.4 Handelserleichterung
  14. Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  15. Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen
  16. Art. 2.7 Ausgangssatz
  17. Art. 2.8 Ausfuhrzölle
  18. Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  19. Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten
  20. Art. 2.11 Inländerbehandlung
  21. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
  22. Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  23. Art. 2.14 Technische Vorschriften
  24. Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  25. Art. 2.16 Antidumping
  26. Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen
  27. Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen
  28. Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
  29. Art. 2.20 Nationale Sicherheit
  30. Art. 2.21 Zahlungsbilanz
  31. Art. 3.1 Geltungsbereich
  32. Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen
  33. Art. 3.3 Zollkonzessionen
  34. Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  35. Art. 3.5 Preisbandsystem
  36. Art. 3.6 Notifikation
  37. Art. 3.7 Konsultationen
  38. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  39. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  40. Art. 4.3 Meistbegünstigung
  41. Art. 4.4 Marktzugang
  42. Art. 4.5 Inländerbehandlung
  43. Art. 4.6 Zusätzliche Verpflichtungen
  44. Art. 4.7 Innerstaatliche Regelungen
  45. Art. 4.8 Anerkennung
  46. Art. 4.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen
  47. Art. 4.10 Transparenz
  48. Art. 4.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  49. Art. 4.12 Geschäftspraktiken
  50. Art. 4.13 Zahlungen und Überweisungen
  51. Art. 4.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  52. Art. 4.15 Allgemeine Ausnahmen
  53. Art. 4.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  54. Art. 4.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  55. Art. 4.18 Überprüfung
  56. Art. 4.19 Anhänge
  57. Art. 5.1 Geltungsbereich
  58. Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
  59. Art. 5.3 Inländerbehandlung
  60. Art. 5.4 Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen
  61. Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen
  62. Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  63. Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  64. Art. 5.8 Ausnahmen
  65. Art. 5.9 Überprüfung
  66. Art. 5.10 Zahlungen und Überweisungen
  67. Art. 5.11 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  68. Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen
  69. Art. 6.2 Grundsätze
  70. Art. 6.3 Begriffsbestimmung des geistigen Eigentums
  71. Art. 6.4 Internationale Konventionen
  72. Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt
  73. Art. 6.6 Marken
  74. Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben
  75. Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  76. Art. 6.9 Patente
  77. Art. 6.10 Designs
  78. Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen/Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse
  79. Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum
  80. Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
  81. Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren
  82. Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden
  83. Art. 6.16 Recht auf Beschau
  84. Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
  85. Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
  86. Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  87. Art. 7.2 Begriffsbestimmungen
  88. Art. 7.3 Ausnahmen zu diesem Kapitel
  89. Art. 7.4 Allgemeine Grundsätze
  90. Art. 7.5 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen
  91. Art. 7.6 Bekanntmachung von Beschaffungen
  92. Art. 7.7 Teilnahmebedingungen
  93. Art. 7.8 Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen
  94. Art. 7.9 Fristen
  95. Art. 7.10 Vergabeverfahren
  96. Art. 7.11 Informationstechnologie
  97. Art. 7.12 Elektronische Versteigerungen
  98. Art. 7.13 Verhandlungen
  99. Art. 7.14 Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung
  100. Art. 7.15 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  101. Art. 7.16 Weitergabe von Informationen
  102. Art. 7.17 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  103. Art. 7.18 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  104. Art. 7.19 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
  105. Art. 7.20 Zusammenarbeit
  106. Art. 7.21 Weitere Verhandlungen
  107. Art. 8.1 Ziele
  108. Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken
  109. Art. 8.3 Zusammenarbeit
  110. Art. 8.4 Konsultationen
  111. Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen
  112. Art. 8.6 Streitbeilegung
  113. Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen
  114. Art. 9.2 Notifikationen
  115. Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung
  116. Art. 10.2 Methoden und Mittel
  117. Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen
  118. Art. 11.1 Gemischter Ausschuss
  119. Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen
  120. Art. 12.1 Zusammenarbeit
  121. Art. 12.2 Geltungsbereich
  122. Art. 12.3 Wahl des Forums
  123. Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  124. Art. 12.5 Konsultationen
  125. Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts
  126. Art. 12.7 Teilnahme Dritter
  127. Art. 12.8 Qualifikation der Schiedsrichter
  128. Art. 12.9 Zusammenstellung des Schiedsgerichts
  129. Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts
  130. Art. 12.11 Musterverfahrensregeln
  131. Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren
  132. Art. 12.13 Berichte des Schiedsgerichts
  133. Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs
  134. Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens
  135. Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich
  136. Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen
  137. Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten
  138. Art. 13.2 Inkrafttreten
  139. Art. 13.3 Änderungen
  140. Art. 13.4 Beitritt
  141. Art. 13.5 Rücktritt
  142. Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen
  143. Art. 13.7 Vorbehalte
  144. Art. 13.8 Verbindliche Texte
  145. Art. 13.9 Depositar

145 provisions

Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Kolumbien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (nachfolgend als «GATS» bezeichnet). SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 1.2 Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994; (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V GATS; (c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone; (d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; (g) durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und (h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen die Zusammenarbeit im Bereich der Vergrösserung der Handelsbefähigung («Trade Capacity Building») sicherzustellen.

Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem Binnen- und dem Völkerrecht. 2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Kolumbien andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält. 2. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. SR 0.631.112.514

Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7 Besteuerung

1. Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuerhoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen einer Vertragspartei nicht ein: (a) Artikel 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verleihen wie Artikel III GATT 1994; (b) Artikel 4.3 (Meistbegünstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Artikel 4.15 (Allgemeine Ausnahmen) erforderlichen Umfang; und (c) Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Artikel 5.8 (Ausnahmen) erforderlichen Umfang. 2. Ungeachtet von Absatz 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.

Art. 1.8 Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.

Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt oder klar aus dem besonderen Zusammenhang ersichtlich, in dem der Begriff verwendet wird: (a) «Tage» bedeutet Kalendertage; (b) «juristische Person» bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände; (c) «Massnahme» schliesst jede Massnahme einer Vertragspartei ein, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Erfordernis, einer Bestimmung, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form erlassen wird; (d) «Person» bezeichnet eine natürliche oder eine juristische Person.

Art. 2.1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten, soweit nicht anderweitig bestimmt: (a) «Zollbehörde» die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist; (b) «Einfuhrzölle» jegliche Abgabe oder jegliche Gebühren einschliesslich jeglicher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch:(i) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel III Absatz 2 GATT 1994, (ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel VI GATT 1994 erhoben werden, oder (iii) Gebühren und andere Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen; (c) «Zollgesetzgebung» jegliche Rechts- oder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmassnahmen.

Art. 2.2 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Ausgenommene Erzeugnisse); (b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) unter Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).

Art. 2.3 Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

1. Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Zollverfahren sind in Anhang V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich) aufgeführt. 2. Die Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.

Art. 2.4 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen; dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Handelserleichterung).

Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung eingesetzt. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Handelserleichterung) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses. 3. Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Kolumbiens oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen. 4. Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben. 5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Ausschuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Vertragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat ab. 6. Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien für jedes Treffen eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.

Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Kolumbien seine Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) ab. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt. 3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Zölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Zolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist. 4. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht. 5. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis: (a) nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben; (b) einen Zoll gemäss Ermächtigung des WTO-Streitbeilegungsorgans auf der Grundlage des Meistbegünstigungsansatzes in den Zollabbaulisten der betroffenen Vertragspartei beizubehalten oder zu erhöhen; (c) einen Zoll in Anwendung von Artikel 12.17 (Nichtanwendung und Aussetzung von Vorteilen) zu erhöhen.

Art. 2.7 Ausgangssatz

1. Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes. 2. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens seinen angewendeten Meistbegünstigungsansatz, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt.

Art. 2.8 Ausfuhrzölle

1. Die Vertragsparteien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei alle Zölle und anderen Gebühren, einschliesslich Zusatzabgaben und jeglicher anderen Abgabeform, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang IX (Ausfuhrzölle). 2. Es werden keine neuen Zölle oder andere Belastungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei eingeführt noch werden bereits geltende erhöht.

Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1. Es werden im Handel zwischen den Parteien im Einklang mit Artikel XI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, ausser Zöllen, Steuern oder anderen Gebühren keine Verbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen eingeführt oder aufrechterhalten. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht abhält von der Einführung oder Beibehaltung von: (a) Preisanforderungen für Aus- und Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder (b) Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung). 3. Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderungen wirksam werden, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt. 4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung). SR 0.632.20, Anhang 1A.12

Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder anderen Art als Ein- und Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Artikel III GATT 1994 im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläuterungen angewendet werden. 2. Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben. 3. Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr im Internet zugänglich.

Art. 2.11 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung) wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel III GATT 1994, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internationalen Organisationen angewendet. 2. Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel. 3. Unbeschadet vom Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs ein. 4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern. 5. Kolumbien und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 6. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprechstellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen. 7. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Treffen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder den entsprechenden SPS-Tagungen stattfinden. Das Forum soll unter anderem: (a) die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen; (b) Massnahmen berücksichtigen, welche nach Ansicht einer Vertragspartei geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen angemessene und rechtzeitige Lösungen zu finden; (c) den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen; (d) weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren; (e) die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und (f) nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden. SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 2.14 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und (d) der Verstärkung der Transparenz in der Entwicklung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften mit unentgeltlichem und öffentlichem Zugang offiziell im Internet veröffentlicht werden. Hält eine Vertragspartei an einem Eingangshafen Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichterfüllung technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe für die Festhaltung. 3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprechstellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse (TBT) aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu allen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen. 4. Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei oder stellen die ersuchten Vertragsparteien solche Informationen oder Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei oder die ersuchten Vertragsparteien sind bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten. 5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zutritt zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Absatz 3 verantwortliche Ansprechstelle technische Konsultationen verlangen, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden. Solche Konsultationen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach dem Ersuchen durchzuführen. Konsultationen können auch über Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen nach Artikel 12.5 (Konsultationen). SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Kolumbien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse untersucht werden sollen, benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innert 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt. 3. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Absatz mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung. SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 2.16 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet). 2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-Antidumping-Übereinkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine solche Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen. 3. Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragsparteien erforderlich ist. 4. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung. SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen (nachfolgend als «das Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ergeben. 2. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Vorschriften Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einem oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung durch. 3. Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig: (a) eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und (b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen ergreifen. SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird während der Übergangsfrist ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnahmen greifen. 2. Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den in den Artikeln 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis unter Angabe aller sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des Abschlussdatums der Untersuchung gemäss Absatz 2, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. 4. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Ausgleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im Wesentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, räumt innert 15 Tagen nach Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Gelegenheit für solche Konsultationen ein. 5. Sind die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:(i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz. 6. Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht: (a) die über das Mass hinausgeht, das zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist; (b) über einen länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum. Die Dauer kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, falls die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei im Einklang mit den Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 feststellt, dass die Massnahme weiterhin zur Verhütung und Behebung ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist und der Nachweis erbracht ist, dass die inländische Wirtschaft sich anpasst; oder (c) über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus. 7. Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war. 8. Innert 30 Tagen nach Notifikation gemäss Absatz 3 eröffnet die Vertragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsultationen mit der Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um eine beiderseits annehmbare Lösung der Frage zu erleichtern, und notifiziert dem Gemischten Ausschuss das Ergebnis der Konsultationen. Kommt keine solche Lösung zustande, so kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 5 ergreifen. 9. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme gemäss Absatz 5 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss bekanntgegeben. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 5 angewendet wird. 10. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. 11. Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte. 12. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme sind die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren nach den Absätzen 2–9 einzuhalten. 13. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten folgende Modalitäten: (a) Die Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach Absatz 6 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. (b) Solche Massnahmen dürfen nur als Zollerhöhung gemäss Absatz 5 verhängt werden. Jeder bezahlte zusätzliche Zoll ist unverzüglich zurückzuerstatten und jede Kaution freizugeben, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 gegeben sind. (c) Jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede gegenseitig vereinbarte Ausgleichsmassnahme basieren auf der gesamten Geltungsdauer der provisorischen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. Die «Übergangsfrist» dauert zehn Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Für jedes Erzeugnis, für welches in der Liste derjenigen Partei zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse), welche die Massnahme ergreift, eine Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, bedeutet «Übergangsfrist» die in dieser Liste festgelegte Zeitspanne. «Erhebliche Ursache» bedeutet eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache.

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.20 Nationale Sicherheit

Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.21 Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme gemäss diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

Art. 3.1 Geltungsbereich

1. Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden vom 2. Kapitel (Warenverkehr) geregelt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels. 2. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen

1. Um den unterschiedlichen Kosten der landwirtschaftlichen Grundstoffe in Erzeugnissen nach Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) Rechnung zu tragen, schliesst dieses Abkommen die Erhebung eines Zolles bei der Einfuhr nicht aus. 2. Der Zoll, der bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf den Unterschieden zwischen dem Inland- und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen enthalten sind, darf diese aber nicht überschreiten.

Art. 3.3 Zollkonzessionen

1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen) gewähren die EFTA-Staaten auf Erzeugnisse der Tabelle 1 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in Kolumbien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die der Europäischen Gemeinschaft per 1. Januar 2008 gewährt wurde. 2. Für Erzeugnisse der Tabelle 2 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in einem EFTA-Staat senkt Kolumbien seine Zölle, wie dies in der Tabelle vorgesehen ist.

Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft werden von den Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach dem vorliegenden Abkommen sind, nicht beschlossen, beibehalten, eingeführt oder wiedereinführt. 2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) ist, behält sie solche bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so können die anderen Vertragsparteien den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, erhöhen. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien innert 30 Tagen.

Art. 3.5 Preisbandsystem

Kolumbien darf seinen Preisstabilisierungsmechanismus für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Tabelle 3 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) beibehalten.

Art. 3.6 Notifikation

Die EFTA-Staaten notifizieren Kolumbien frühzeitig, spätestens aber vor Inkrafttreten dieses Abkommens, alle Massnahmen nach Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen). Die EFTA-Staaten informieren Kolumbien über alle Änderungen in der Behandlung, die sie der Europäischen Gemeinschaft gewähren.

Art. 3.7 Konsultationen

Die Vertragsparteien überprüfen regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden. Die Vertragsparteien entscheiden im Licht dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der WTO über Änderungen dieses Kapitels.

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für beschlossene oder aufrechterhaltene Massnahmen von Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Massnahmen von Vertragsparteien» Massnahmen, die beschlossen oder aufrechterhalten werden von: (a) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden; und (b) nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln. 3. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen gelten für die Zwecke dieses Kapitels. 4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand des 7. Kapitels (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:(i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei, (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten; (b) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; (c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird; (d) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird; (e) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung; (f) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:(i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung, (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (g) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung; (h) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung:(i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei, (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren; (i) bedeutet der Begriff «Dienstleistung einer Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:(i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen einer Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person einer Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei; (j) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; (k) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist; (l) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt; (m) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person; (n) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei:(i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds ist, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4), erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten; (o) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; (p) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt:(A) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei, oder (B) im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von: (A) natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, [tab] oder (B) juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (p)(i); (q) eine juristische Person:(i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden, (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen, (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; (r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals. Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 4.3 Meistbegünstigung

1. Vorbehältlich der in der Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang XI enthaltenen Ausnahmen (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt. 2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen Übereinkünften, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden sind, fallen ebenso wie die Gewährung von Vorteilen nach Artikel VII GATS nicht unter Absatz 1. 3. Eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft abschliesst, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden ist, räumt einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

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