§ 1
Bauliche Anforderungen und Kostenlimiten 1 Für die baulichen Anforderungen und die Kostenlimiten für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Bauvorhaben mit Wohnraum für gemeindliche Bedürfnisse werden bevorzugt. 3 Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn: a) der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist; b) die wesentlichen baulichen Voraussetzungen der bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt sind; c) die Kostenlimiten des Bundes um nicht mehr als 10 % überschritten werden. 4 Für nach § 8a WFG geförderte Wohnbauten dürfen folgende Kostenlimiten nicht überschritten werden: * a) * für 2-Zimmerwohnung: Fr. 450’000.–; b) * für 3-Zimmerwohnung: Fr. 550’000.–; c) * für 4-Zimmerwohnung: Fr. 650’000.–; d) * für 5-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–. 1) BGS 851.211 GS 27, 713 1 851.212 5 Die Anforderungen an das Wohneigentum werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften2) beurteilt. Die Anlagekosten dürfen folgende Kostenlimiten nicht übersteigen: * a) für 2-Zimmerwohnung: Fr. 500’000.–; b) für 3-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–; c) für 4-Zimmerwohnung: Fr. 850’000.–; d) für 5-Zimmerwohnung: Fr. 950’000.–. § 2 * Voraussetzungen für Mietzinsbeiträge 1 Beiträge werden nur für Mieterinnen und Mieter gewährt, deren Einkommen die Grenzen der bundesrechtlichen Vorschriften3) um nicht mehr als Fr. 10’000.– pro Jahr überschreiten. Für die Vermögen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften4). 2 Übersteigen die Einkommen der Mieterinnen und Mieter die bundesrechtliche Limite, werden die Beiträge nur gewährt, sofern die Mietzinsbelastung nach Abzug der Verbilligungsleistung 25 % des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigt. 3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweist. 4 Die anrechenbaren Liegenschaftenkosten richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften. 5 Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist die Mietzinsbelastung nach Abs. 2 anzuwenden. § 3 * Höhe der Beiträge 1 Bei einer Veränderung des Hypothekarzinssatzes (Basis: 2,5 %. 1. Hypothek variabel der Zuger Kantonalbank) kann die Volkswirtschaftsdirektion die Höchstgrenze der Beiträge gemäss § 8a WFG höchstens im gleichen Umfang an die veränderten Verhältnisse anpassen. 2) SR 842.4 3) SR 842.1 4) SR 842.4 851.212