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Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Zug · 851.212 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 4
  3. § 5
  4. § 6

4 provisions

§ 1

Bauliche Anforderungen und Kostenlimiten 1 Für die baulichen Anforderungen und die Kostenlimiten für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Bauvorhaben mit Wohnraum für gemeindliche Bedürfnisse werden bevorzugt. 3 Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn: a) der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist; b) die wesentlichen baulichen Voraussetzungen der bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt sind; c) die Kostenlimiten des Bundes um nicht mehr als 10 % überschritten werden. 4 Für nach § 8a WFG geförderte Wohnbauten dürfen folgende Kostenlimiten nicht überschritten werden: * a) * für 2-Zimmerwohnung: Fr. 450’000.–; b) * für 3-Zimmerwohnung: Fr. 550’000.–; c) * für 4-Zimmerwohnung: Fr. 650’000.–; d) * für 5-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–. 1) BGS 851.211 GS 27, 713 1 851.212 5 Die Anforderungen an das Wohneigentum werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften2) beurteilt. Die Anlagekosten dürfen folgende Kostenlimiten nicht übersteigen: * a) für 2-Zimmerwohnung: Fr. 500’000.–; b) für 3-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–; c) für 4-Zimmerwohnung: Fr. 850’000.–; d) für 5-Zimmerwohnung: Fr. 950’000.–. § 2 * Voraussetzungen für Mietzinsbeiträge 1 Beiträge werden nur für Mieterinnen und Mieter gewährt, deren Einkommen die Grenzen der bundesrechtlichen Vorschriften3) um nicht mehr als Fr. 10’000.– pro Jahr überschreiten. Für die Vermögen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften4). 2 Übersteigen die Einkommen der Mieterinnen und Mieter die bundesrechtliche Limite, werden die Beiträge nur gewährt, sofern die Mietzinsbelastung nach Abzug der Verbilligungsleistung 25 % des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigt. 3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweist. 4 Die anrechenbaren Liegenschaftenkosten richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften. 5 Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist die Mietzinsbelastung nach Abs. 2 anzuwenden. § 3 * Höhe der Beiträge 1 Bei einer Veränderung des Hypothekarzinssatzes (Basis: 2,5 %. 1. Hypothek variabel der Zuger Kantonalbank) kann die Volkswirtschaftsdirektion die Höchstgrenze der Beiträge gemäss § 8a WFG höchstens im gleichen Umfang an die veränderten Verhältnisse anpassen. 2) SR 842.4 3) SR 842.1 4) SR 842.4 851.212

§ 4

Voraussetzungen für Wohneigentumsbeiträge 1 Beiträge werden nur für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer gewährt, deren Einkommen nach direkter Bundessteuer Fr. 80’000.– pro Jahr und deren Vermögen die bundesrechtlichen Vorschriften5) nicht übersteigen. * 2 Beiträge werden gewährt für Wohnungen, die höchstens drei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen. 3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer die Anlagekosten zu mindestens 15 % und bei Beteiligung des Bundes mindestens zu 10 % mit Eigenkapital finanzieren. 4 Übersteigen das Einkommen und die Anlagekosten die bundesrechtlichen Vorschriften, werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn die Wohnkostenbelastung 45 % des Bruttoeinkommens nicht überschreitet. Beiträge können auch bei Unterschreiten dieser Limite verweigert werden, wenn die längerfristige Finanzierung des Wohneigentums nicht gewährleistet ist.

§ 5

Voraussetzungen für Bausparbeiträge 1 Für die Gewährung der Bausparbeiträge sind die Anlagekosten- und Vermögensgrenzen von § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 sinngemäss anwendbar. *

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Sie wird im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht. 5) SR 842.4 851.212 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.03.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 713 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4 geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, a) geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, b) geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, c) geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, d) geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 5 eingefügt GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 2 totalrevidiert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 3 totalrevidiert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 4 Abs. 1 geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 5 Abs. 1 geändert GS 30, 547 851.212 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.03.2003 01.01.2003 Erstfassung GS 27, 713 § 1 Abs. 4 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547 § 1 Abs. 4, a) 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547 § 1 Abs. 4, b) 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547 § 1 Abs. 4, c) 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547 § 1 Abs. 4, d) 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547 § 1 Abs. 5 29.06.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 547 § 2 29.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 547 § 3 29.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 547 § 4 Abs. 1 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547 § 5 Abs. 1 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547

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