Law

Verordnung über die Vergütung und die besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich (Kaderärztinnen- und Kaderärzteverordnung, KAV)

Zürich (city) · 177.401 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 dc769b4ec741118f5eb1dc8bbcbb36215e35cd7253ddfca0b7b765038fe309e1

Contents: 26 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 A. Allgemeines
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 (KAV) 177.401
  8. Art. 8 B. Grundlohn
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Fachkomponente
  15. Art. 15 (KAV)177.401
  16. Art. 16
  17. Art. 17 der Leitenden Ärzteschaft
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 A. Chefärzteschaft und Leitende Ärzteschaft
  21. Art. 21
  22. Art. 22 B. Oberärztinnen und Oberärzte
  23. Art. 23 IV. Schlussbestimmungen
  24. Art. 24
  25. Art. 25 (KAV)177.401
  26. Art. 26

26 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Verordnung regelt die Vergütung und die beson deren Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kader ärzte des Stadtspitals Zürich. 2 Als Kaderärztinnen und Kaderärzte gelten folgende Ärztinnen und Ärzte: a. Chefärztinnen und Chefärzte, einschliesslich Chefärztinnen und Chefärzte in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder; b. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte; c. Oberärztinnen und Oberärzte mit Facharzttitel im einge setzten Fachgebiet. 3 Für die medizinische Direktorin oder den medizinischen Direk tor sowie die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Laborme dizin gelten die Bestimmungen zu den Chefärztinnen und Chef ärzten analog.

Art. 2

1 Soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht, kommen die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht)4 sowie deren Ausfüh rungsbestimmungen5 zur Anwendung. 1 AS 101.100 2 LS 131.1 3 STRB Nr. 966 vom 22. September 2021. 4 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 5 vom 27. März 2002, AS 177.101. Geltungs bereich Verhältnis zum Personalrecht 2Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung (KAV)177.401 2 Für die Chefärztinnen und Chefärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte nicht zur Anwendung kommen Art. 16–21, 29, 40 und 47–59 des Personalrechts sowie die da zugehörigen Ausführungsbestimmungen. 3 Für die Oberärztinnen und Oberärzte nicht zur Anwendung kommen Art. 53 und 55 des Personalrechts sowie die dazuge hörigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 3

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits und Umweltdepartements ist Anstellungsinstanz für die Chefärz tinnen und Chefärzte in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder. 2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist Anstellungsin stanz für die übrigen Kaderärztinnen und Kaderärzte. II. Vergütung

Art. 4 A. Allgemeines

Die Vergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte be steht aus: a. dem Grundlohn; b. der Fachkomponente; c. der variablen Komponente bei den Chefärztinnen und Chef ärzten sowie bei den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten.

Art. 5

1 Der Stadtrat legt die höchstens zulässige Gesamtvergü tung der Kaderärztinnen und Kaderärzte fest. 2 Die Gesamtvergütung darf Fr. 750 000.– pro Jahr nicht über steigen.

Art. 6

1 Basis für lohnrelevante Ansprüche nach Personalrecht ist die Summe aus Grundlohn und Fachkomponente, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht. 2 Basis für die Berechnung der folgenden Ansprüche nach Per sonalrecht ist der Grundlohn: a. Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall ab einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 365 Tagen; b. Treueprämie, Abfindung sowie bei Oberärztinnen und Ober ärzten Lohnfortzahlung nach Entlassung. 3 Bei der Pensionskasse Stadt Zürich ist die Summe aus Grund lohn und Fachkomponente bis zu einem Betrag von maximal Fr. 400 000.– pro Jahr versichert. Anstellungs instanz Vergütungs bestandteile Maximale Vergütung Massgebender Lohn 3Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung

Art. 7 (KAV) 177.401

Die Kaderärztin oder der Kaderarzt erhält vor Erlass einer Verfügung bei Funktionswechsel oder Anpassung der Fach komponente die Möglichkeit, zur Höhe des Grundlohns und der Fachkomponente Stellung zu nehmen.

Art. 8 B. Grundlohn

Der Grundlohn der Chefärztinnen und Chefärzte sowie der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte bildet die Anforde rungen und Kompetenzen der Funktion ab.

Art. 9

1 Der Stadtrat legt ein Zuordnungsinstrument fest. 2 Das Zuordnungsinstrument umfasst die Funktionsumschrei bungen und die dazugehörigen Funktionsstufen.

Art. 10

1 Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft das Anforderungs und Kompetenzniveau der einzelnen Funktions stufen auf. 2 Sie basieren auf analytischen Funktionsbewertungen, mit de nen die Anforderungen an die Fach , Selbst , Sozial und Füh rungskompetenz erfasst werden.

Art. 11

Die Anstellungsinstanz ordnet jede Stelle entsprechend ihren Anforderungen einer Funktionsstufe zu.

Art. 12

1 Der Stadtrat legt die Höhe des Grundlohns für jede Funktionsstufe fest. 2 Er kann die Jahresgrundlöhne jährlich der Teuerungsentwick lung anpassen; massgebend ist der Zürcher Index der Konsu mentenpreise. 3 Eine negative Teuerungsentwicklung hat keinen Einfluss auf die Grundlöhne.

Art. 13

Die Festsetzung und Entwicklung des Grundlohns der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach dem Personal recht6 und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen7.

Art. 14 C. Fachkomponente

Die Fachkomponente bildet je Fachgebiet die unter schiedlichen Marktverhältnisse in vergleichbaren Spitälern oder Institutionen und die strategische Bedeutung der Fachgebiete für das Stadtspital Zürich ab. 6 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 7 vom 27. März 2002, AS 177.101. Recht auf Stellungnahme Chefärzteschaft und Leitende Ärzteschaft a. Definition b. Zuordnungs instrument c. Funktionsum schreibungen d. Zuordnung e. Höhe Oberärztinnen und Oberärzte Definition 4Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung

Art. 15 (KAV)177.401

1 Der Stadtrat teilt die Fachgebiete anhand der Posi tionierung im Markt und der strategischen Bedeutung für das Stadtspital Zürich in Fachgebietskategorien ein. 2 Er legt für jede Fachgebietskategorie und Kaderarztfunktion Bandbreiten mit Maximalbeträgen fest. 3 Die Maximalobergrenze der höchsten Kategorie der Fachkom ponente der jeweiligen Kaderarztfunktion darf nur das Zweifa che der Maximalobergrenze der tiefsten Kategorie der entspre chenden Kaderarztfunktion betragen.

Art. 16

Die Anstellungsinstanz bestimmt für jede Kaderärztin und jeden Kaderarzt anhand der vom Stadtrat zu bestimmenden Kriterien die individuelle Höhe der Fachkomponente innerhalb der geltenden Bandbreite und überprüft diese regelmässig. D. Variable Komponente der Chefärzteschaft und

Art. 17 der Leitenden Ärzteschaft

1 Die variable Komponente wird durch folgende Anteile bestimmt: a. Wirtschaftlichkeit des Stadtspitals Zürich; b. Wirtschaftlichkeit der Klinik, des Instituts, des medizinischen Zentrums oder der Abteilung; c. medizinische Qualität; d. individuelle Leistung der Kaderärztin oder des Kaderarztes. 2 Der Stadtrat legt für die in Abs. 1 genannten Anteile relevante Messgrössen fest und regelt die weiteren Einzelheiten der vari ablen Komponente.

Art. 18

1 Berechnungsbasis für die variable Komponente bildet die Summe des Grundlohns und der Fachkomponente. 2 Bei vollständiger Zielerreichung beträgt die Höhe der variablen Komponente: a. 20 Prozent der Berechnungsbasis bei Chefärztinnen und Chefärzten in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder; b. 15 Prozent bei Chefärztinnen und Chefärzten; c. 10 Prozent bei Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten.

Art. 19

1 Erreicht die Kaderärztin oder der Kaderarzt die defi nierten Ziele nicht vollumfänglich, kann die Auszahlung reduziert werden oder ganz entfallen. Fachgebiets kategorien und Bandbreiten Individuelle Festlegung Definition Berechnungs basis Über und Untererreichung 5Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung (KAV) 177.401 2 Übertrifft die Kaderärztin oder der Kaderarzt die definierten Ziele, kann die Auszahlung um maximal 25 Prozent des bei voll ständiger Zielerreichung vorgesehenen Betrags erhöht werden. III. Besondere Anstellungsbedingungen

Art. 20 A. Chefärzteschaft und Leitende Ärzteschaft

1 Die Arbeitszeit der Chefärztinnen und Chefärzte sowie der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte richtet sich in zu mutbarem Rahmen nach den betrieblichen Bedürfnissen. 2 Die Chefärztinnen und Chefärzte sowie die Leitenden Ärztin nen und Leitenden Ärzte erhalten keine zusätzlichen Entschädi gungen für Mehrarbeit, Nacht , Feiertags und Wochenendarbeit sowie für Bereitschaftsdienste. 3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

Art. 21

1 Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit sechs Monate. 2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8.

Art. 22 B. Oberärztinnen und Oberärzte

Der Stadtrat regelt die Arbeitszeit und damit zusammen hängende Entschädigungen der Oberärztinnen und Oberärzte.

Art. 23 IV. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung.

Art. 24

1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen. 2 Der Stadtrat regelt die Überleitung und stellt eine rechtsgleiche Vergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte sicher. 3 Er trifft Massnahmen bei denjenigen Angestellten, deren bishe rige Vergütung deutlich von der ermittelten Vergütung gemäss dieser Verordnung abweicht; insbesondere kann er die Vergü tung dieser Angestellten schrittweise erhöhen oder senken. 4 Der Stadtrat führt das neue Vergütungssystem für Kaderärztin nen und Kaderärzte gemäss dieser Verordnung unter Berück sichtigung der beruflichen Vorsorge kostenneutral ein. 8 vom 30. März 1911, SR 220. Arbeitszeit Beendigung des Arbeits verhältnisses Arbeitszeit Vollzug Übergangs bestimmungen 6Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung

Art. 25 (KAV)177.401

Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städti schen Personals vom 6. Februar 20029 wird wie folgt geändert: Art. 1 Allgemeines Abs. 1–3 unverändert. 4 Für die Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich gelten diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5.

Art. 26

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.10 9 AS 177.100 10 Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 677/2022). Änderung bis herigen Rechts Inkrafttreten

← Find another law