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26 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung und die beson
deren Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kader
ärzte des Stadtspitals Zürich.
2 Als Kaderärztinnen und Kaderärzte gelten folgende Ärztinnen
und Ärzte:
a. Chefärztinnen und Chefärzte, einschliesslich Chefärztinnen
und Chefärzte in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder;
b. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte;
c. Oberärztinnen und Oberärzte mit Facharzttitel im einge
setzten Fachgebiet.
3 Für die medizinische Direktorin oder den medizinischen Direk
tor sowie die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Laborme
dizin gelten die Bestimmungen zu den Chefärztinnen und Chef
ärzten analog.
Art. 2
1 Soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung
vorsieht, kommen die Verordnung über das Arbeitsverhältnis
des städtischen Personals (Personalrecht)4 sowie deren Ausfüh
rungsbestimmungen5 zur Anwendung.
1 AS 101.100
2 LS 131.1
3 STRB Nr. 966 vom 22. September 2021.
4 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
5 vom 27. März 2002, AS 177.101.
Geltungs
bereich
Verhältnis zum
Personalrecht
2Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung
(KAV)177.401
2 Für die Chefärztinnen und Chefärzte sowie die Leitenden
Ärztinnen und Leitenden Ärzte nicht zur Anwendung kommen
Art. 16–21, 29, 40 und 47–59 des Personalrechts sowie die da
zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
3 Für die Oberärztinnen und Oberärzte nicht zur Anwendung
kommen Art. 53 und 55 des Personalrechts sowie die dazuge
hörigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 3
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits
und Umweltdepartements ist Anstellungsinstanz für die Chefärz
tinnen und Chefärzte in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist Anstellungsin
stanz für die übrigen Kaderärztinnen und Kaderärzte.
II. Vergütung
Art. 4 A. Allgemeines
Die Vergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte be
steht aus:
a. dem Grundlohn;
b. der Fachkomponente;
c. der variablen Komponente bei den Chefärztinnen und Chef
ärzten sowie bei den Leitenden Ärztinnen und Leitenden
Ärzten.
Art. 5
1 Der Stadtrat legt die höchstens zulässige Gesamtvergü
tung der Kaderärztinnen und Kaderärzte fest.
2 Die Gesamtvergütung darf Fr. 750 000.– pro Jahr nicht über
steigen.
Art. 6
1 Basis für lohnrelevante Ansprüche nach Personalrecht
ist die Summe aus Grundlohn und Fachkomponente, soweit
diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht.
2 Basis für die Berechnung der folgenden Ansprüche nach Per
sonalrecht ist der Grundlohn:
a. Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall ab einer vollen
oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 365 Tagen;
b. Treueprämie, Abfindung sowie bei Oberärztinnen und Ober
ärzten Lohnfortzahlung nach Entlassung.
3 Bei der Pensionskasse Stadt Zürich ist die Summe aus Grund
lohn und Fachkomponente bis zu einem Betrag von maximal
Fr. 400 000.– pro Jahr versichert.
Anstellungs
instanz
Vergütungs
bestandteile
Maximale
Vergütung
Massgebender
Lohn
3Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung
Art. 7 (KAV) 177.401
Die Kaderärztin oder der Kaderarzt erhält vor Erlass einer
Verfügung bei Funktionswechsel oder Anpassung der Fach
komponente die Möglichkeit, zur Höhe des Grundlohns und der
Fachkomponente Stellung zu nehmen.
Art. 8 B. Grundlohn
Der Grundlohn der Chefärztinnen und Chefärzte sowie
der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte bildet die Anforde
rungen und Kompetenzen der Funktion ab.
Art. 9
1 Der Stadtrat legt ein Zuordnungsinstrument fest.
2 Das Zuordnungsinstrument umfasst die Funktionsumschrei
bungen und die dazugehörigen Funktionsstufen.
Art. 10
1 Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft das
Anforderungs und Kompetenzniveau der einzelnen Funktions
stufen auf.
2 Sie basieren auf analytischen Funktionsbewertungen, mit de
nen die Anforderungen an die Fach , Selbst , Sozial und Füh
rungskompetenz erfasst werden.
Art. 11
Die Anstellungsinstanz ordnet jede Stelle entsprechend
ihren Anforderungen einer Funktionsstufe zu.
Art. 12
1 Der Stadtrat legt die Höhe des Grundlohns für jede
Funktionsstufe fest.
2 Er kann die Jahresgrundlöhne jährlich der Teuerungsentwick
lung anpassen; massgebend ist der Zürcher Index der Konsu
mentenpreise.
3 Eine negative Teuerungsentwicklung hat keinen Einfluss auf
die Grundlöhne.
Art. 13
Die Festsetzung und Entwicklung des Grundlohns der
Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach dem Personal
recht6 und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen7.
Art. 14 C. Fachkomponente
Die Fachkomponente bildet je Fachgebiet die unter
schiedlichen Marktverhältnisse in vergleichbaren Spitälern oder
Institutionen und die strategische Bedeutung der Fachgebiete
für das Stadtspital Zürich ab.
6 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
7 vom 27. März 2002, AS 177.101.
Recht auf
Stellungnahme
Chefärzteschaft
und Leitende
Ärzteschaft
a. Definition
b. Zuordnungs
instrument
c. Funktionsum
schreibungen
d. Zuordnung
e. Höhe
Oberärztinnen
und Oberärzte
Definition
4Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung
Art. 15 (KAV)177.401
1 Der Stadtrat teilt die Fachgebiete anhand der Posi
tionierung im Markt und der strategischen Bedeutung für das
Stadtspital Zürich in Fachgebietskategorien ein.
2 Er legt für jede Fachgebietskategorie und Kaderarztfunktion
Bandbreiten mit Maximalbeträgen fest.
3 Die Maximalobergrenze der höchsten Kategorie der Fachkom
ponente der jeweiligen Kaderarztfunktion darf nur das Zweifa
che der Maximalobergrenze der tiefsten Kategorie der entspre
chenden Kaderarztfunktion betragen.
Art. 16
Die Anstellungsinstanz bestimmt für jede Kaderärztin
und jeden Kaderarzt anhand der vom Stadtrat zu bestimmenden
Kriterien die individuelle Höhe der Fachkomponente innerhalb
der geltenden Bandbreite und überprüft diese regelmässig.
D. Variable Komponente der Chefärzteschaft und
Art. 17 der Leitenden Ärzteschaft
1 Die variable Komponente wird durch folgende Anteile
bestimmt:
a. Wirtschaftlichkeit des Stadtspitals Zürich;
b. Wirtschaftlichkeit der Klinik, des Instituts, des medizinischen
Zentrums oder der Abteilung;
c. medizinische Qualität;
d. individuelle Leistung der Kaderärztin oder des Kaderarztes.
2 Der Stadtrat legt für die in Abs. 1 genannten Anteile relevante
Messgrössen fest und regelt die weiteren Einzelheiten der vari
ablen Komponente.
Art. 18
1 Berechnungsbasis für die variable Komponente bildet
die Summe des Grundlohns und der Fachkomponente.
2 Bei vollständiger Zielerreichung beträgt die Höhe der variablen
Komponente:
a. 20 Prozent der Berechnungsbasis bei Chefärztinnen und
Chefärzten in der Funktion als Spitalleitungsmitglieder;
b. 15 Prozent bei Chefärztinnen und Chefärzten;
c. 10 Prozent bei Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten.
Art. 19
1 Erreicht die Kaderärztin oder der Kaderarzt die defi
nierten Ziele nicht vollumfänglich, kann die Auszahlung reduziert
werden oder ganz entfallen.
Fachgebiets
kategorien und
Bandbreiten
Individuelle
Festlegung
Definition
Berechnungs
basis
Über und
Untererreichung
5Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung
(KAV) 177.401
2 Übertrifft die Kaderärztin oder der Kaderarzt die definierten
Ziele, kann die Auszahlung um maximal 25 Prozent des bei voll
ständiger Zielerreichung vorgesehenen Betrags erhöht werden.
III. Besondere Anstellungsbedingungen
Art. 20 A. Chefärzteschaft und Leitende Ärzteschaft
1 Die Arbeitszeit der Chefärztinnen und Chefärzte sowie
der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte richtet sich in zu
mutbarem Rahmen nach den betrieblichen Bedürfnissen.
2 Die Chefärztinnen und Chefärzte sowie die Leitenden Ärztin
nen und Leitenden Ärzte erhalten keine zusätzlichen Entschädi
gungen für Mehrarbeit, Nacht , Feiertags und Wochenendarbeit
sowie für Bereitschaftsdienste.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 21
1 Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit
sechs Monate.
2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung richten sich nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts8.
Art. 22 B. Oberärztinnen und Oberärzte
Der Stadtrat regelt die Arbeitszeit und damit zusammen
hängende Entschädigungen der Oberärztinnen und Oberärzte.
Art. 23 IV. Schlussbestimmungen
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum
Vollzug dieser Verordnung.
Art. 24
1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt
diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen.
2 Der Stadtrat regelt die Überleitung und stellt eine rechtsgleiche
Vergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte sicher.
3 Er trifft Massnahmen bei denjenigen Angestellten, deren bishe
rige Vergütung deutlich von der ermittelten Vergütung gemäss
dieser Verordnung abweicht; insbesondere kann er die Vergü
tung dieser Angestellten schrittweise erhöhen oder senken.
4 Der Stadtrat führt das neue Vergütungssystem für Kaderärztin
nen und Kaderärzte gemäss dieser Verordnung unter Berück
sichtigung der beruflichen Vorsorge kostenneutral ein.
8 vom 30. März 1911, SR 220.
Arbeitszeit
Beendigung
des Arbeits
verhältnisses
Arbeitszeit
Vollzug
Übergangs
bestimmungen
6Kaderärztinnen und Kaderärzteverordnung
Art. 25 (KAV)177.401
Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städti
schen Personals vom 6. Februar 20029 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Allgemeines
Abs. 1–3 unverändert.
4 Für die Kaderärztinnen und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich
gelten diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen,
soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen.
Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5.
Art. 26
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.10
9 AS 177.100
10 Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 677/2022).
Änderung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten