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Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Zürich · 710.5 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 für die UVP
  2. § 2 Umweltschutz
  3. § 3 UVPV
  4. § 3f

4 provisions

§ 1 für die UVP

1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang zur vorliegenden Verordnung. 2 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durchgeführt. 3 Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durchgeführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren. Koordinationsstelle für

§ 2 Umweltschutz

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion (KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft. Beurteilung nach Art. 13

§ 3 UVPV

1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind. 2 Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an. 3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie weitere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unterlagen eingefordert. 4 Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht. Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen. 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingungen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedingungen beantragen. Stellungnahmen zu Vorhaben des Bundes § 4. Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben angehört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale Stellungnahme vorbereitet. Delegation an städtische Umweltschutzfachstellen § 5. 1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Entscheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurteilung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Umweltschutzfachstelle. 2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurteilung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Entscheide an die Gesuchstellenden mit. Behandlungsfristen § 6. Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung. Rechnungstellung § 7. Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stellen den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den Fachstellen bei der Beurteilung nach Art. 13 UVPV entstanden sind. 1 OS 66, 874; Begründung siehe ABl 2011, 2870. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 230. 4 LS 700.1. 5 LS 722.1. 6 LS 724.11. 7 LS 747.1. 8 LS 910.1. 9 SR 721.80. Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 10 SR 725.116.2. 11 SR 747.201. 12 SR 814.011. 13 SR 814.912. 14 SR 910.91. 15 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören (Art. 12 Abs. 3 UVPV). 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (§ 1 Abs. 1) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 11.215 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 198510) Strassenrechtliches Genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Strassenrechtliches Genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baurechtliches Bewilligungsverfahren 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entladeeinrichtungen Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz6) 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz6) 13.4 Schaffung von Wasserstrassen 2. Stufe: Bewilligungs- oder

§ 3f

EG zum Binnenschifffahrtsgesetz7 / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 21.215 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2 a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 21.315 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW 2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wassergesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechtsgesetz9 oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Anlagen ohne Wärmenutzung aus Grundwasser (geschlossene Systeme): Anlagen mit Wärmenutzung aus Grundwasser (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 36 ff., 70 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz6) 21.615 Erdölraffinerien Baurechtliches Bewilligungsverfahren 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Konzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund des Bergwerkregals (§ 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3) 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Gestaltungsplanverfahren der 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Gestaltungsplanverfahren der 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projektgenehmigungsverfahren des Regierungsrates oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken Wassergesetzliches Projektgenehmigungsverfahren des Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz6) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4) 40.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4) 40.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4) 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Baurechtliches Bewilligungsverfahren 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Baurechtliches Bewilligungsverfahren 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten Gestaltungsplanverfahren der 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen Gestaltungsplanverfahren der 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt Gestaltungsplanverfahren der Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Gestaltungsplanverfahren der 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag Gestaltungsplanverfahren der 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern Gestaltungsplanverfahren der 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Gestaltungsplanverfahren der 70.115 Aluminiumhütten Baurechtliches Bewilligungsverfahren 70.2 Stahlwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren 70.3 Buntmetallwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5 a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 a 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren 70.10 a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr 70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr 70.14 Spanplattenwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren 80.1 Gesamtmeliorationen a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz8) 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz8) 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4) Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199814 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung 80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199913 durchgeführt werden soll

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