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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens

Zürich · 811.43 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Zuständigkeit
  3. § 3 Zuschläge
  4. § 4 für Nichtlistenspitäler
  5. § 5 Begrenzung
  6. § 6 Subventionen
  7. § 7 Geltungsdauer

7 provisions

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt für die Institutionen des Gesundheitswesens die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege4). 2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson an höheren Fachschulen und an Fachhochschulen (Pflegefachpersonen) richtet sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und der Gesundheitsgesetzgebung.

§ 2 Zuständigkeit

Die Gesundheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Beiträge und

§ 3 Zuschläge

1 Die Gesundheitsdirektion gewährt den Institutionen gemäss § 35 Abs. 2 lit. a–c des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20073 Beiträge für die während eines Jahres erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen. 2 Sie bemisst die Beiträge gemäss Art. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege. Sie berücksichtigt dabei die jährlich erbrachten Leistungen der Institutionen und den Finanzhaushalt. Die Listenspitäler erhalten für die über den Soll-Wert-Vorgaben erbrachten Leistungen einen Zuschlag. 3 Die Beiträge werden in der zweiten Hälfte des Folgejahres ausbezahlt, erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung. Ausbildungsverpflichtung

§ 4 für Nichtlistenspitäler

1 Nichtlistenspitäler können mit der Gesundheitsdirektion eine Ausbildungsverpflichtung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung richtet sich nach der Ausbildungsverpflichtung für Listenspitäler. 3 Die Beiträge für erbrachte Leistungen richten sich nach dieser Verordnung. 811.43 EV APIG

§ 5 Begrenzung

Die Gesundheitsdirektion kann die Ausrichtung von Beiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfordert.

§ 6 Subventionen

1 Die Gesundheitsdirektion kann an Projekte zur Steigerung des Ausbildungspotenzials oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten leisten. 2 Sie setzt eine Fachkommission ein, die sie bei der Prüfung der Gesuche berät, und ernennt deren Mitglieder.

§ 7 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten während derselben Dauer wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege. 1 OS 80, 51; Begründung siehe ABl 2025-01-10. 2 Inkrafttreten: 1. April 2025. 3 LS 810.1. 4 SR 811.22.

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