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7 provisions
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt für die Institutionen des Gesundheitswesens die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022
über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege4).
2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson
an höheren Fachschulen und an Fachhochschulen (Pflegefachpersonen)
richtet sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und
der Gesundheitsgesetzgebung.
§ 2 Zuständigkeit
Die Gesundheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Beiträge und
§ 3 Zuschläge
1 Die Gesundheitsdirektion gewährt den Institutionen gemäss
§ 35 Abs. 2 lit. a–c des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20073 Beiträge
für die während eines Jahres erbrachten Leistungen in der praktischen
Ausbildung von Pflegefachpersonen.
2 Sie bemisst die Beiträge gemäss Art. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege. Sie berücksichtigt dabei die jährlich erbrachten Leistungen der Institutionen und den Finanzhaushalt. Die Listenspitäler
erhalten für die über den Soll-Wert-Vorgaben erbrachten Leistungen
einen Zuschlag.
3 Die Beiträge werden in der zweiten Hälfte des Folgejahres ausbezahlt, erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Ausbildungsverpflichtung
§ 4 für Nichtlistenspitäler
1 Nichtlistenspitäler können mit der Gesundheitsdirektion eine
Ausbildungsverpflichtung vereinbaren.
2 Die Vereinbarung richtet sich nach der Ausbildungsverpflichtung
für Listenspitäler.
3 Die Beiträge für erbrachte Leistungen richten sich nach dieser
Verordnung.
811.43 EV APIG
§ 5 Begrenzung
Die Gesundheitsdirektion kann die Ausrichtung von Beiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies
erfordert.
§ 6 Subventionen
1 Die Gesundheitsdirektion kann an Projekte zur Steigerung
des Ausbildungspotenzials oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten leisten.
2 Sie setzt eine Fachkommission ein, die sie bei der Prüfung der
Gesuche berät, und ernennt deren Mitglieder.
§ 7 Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten während derselben
Dauer wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.
1 OS 80, 51; Begründung siehe ABl 2025-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. April 2025.
3 LS 810.1.
4 SR 811.22.