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Regierungsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen

Obwalden · 543.22 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Zweck Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der Kantone durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen.

Art. 2

Rechtsgrundlagen Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 20027, BZG (Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 3

Begriffsdefinitionen Katastrophen Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis bzw. schwerer Unglücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind. Notlagen Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, 6 OGS 2005, 52 7 SR 520.1 543.22 weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.

Art. 4

Zuständigkeit 1 Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden. 2 Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten.

Art. 5

Subsidiarität Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Art. 6

Koordination, Leitung und Führung 1 Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen zugewiesenen Zivilschutzformationen. 2 Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zuständigen Einsatzleiter zugewiesen.

Art. 7

Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebotenen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 22 bis 26 BZG8.

Art. 8

Aufgebot 8 SR 520.1 543.22 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.

Art. 9

Einsatzkosten 1 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz. 2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.

Art. 10

Kündigung Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.

Art. 11

Inkraftsetzung Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft.9 9 Für den Kanton Obwalden in Kraft seit 16. August 2005; gemäss Mitteilung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren vom 7. Dezember 2005 haben sämtliche Kantone die Vereinbarung unterzeichnet

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