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Gesetz über die Staatshilfe bei Elementarschäden

Uri · 40.1401 · statute

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Contents: 19 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 Kanton Uri 40.1401
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 17 Kanton Uri 40.1401
  17. Artikel 18
  18. Artikel 19
  19. Artikel 20

19 provisions

Artikel 1

Grundsatz 1 Wenn ein Kantonseinwohner durch ausserordentliche Naturereignisse auf Kantonsgebiet in Not gerät, hat er Anspruch auf Staatshilfe innert den Grenzen des gegenwärtigen Gesetzes. 1.2 Persönliche Voraussetzungen

Artikel 2

Natürliche Personen 1 Als Kantonseinwohner gilt jede natürliche Person, die im Kanton ihren Wohnsitz hat oder hier als Aufenthalter wohnt.

Artikel 3

Juristische Personen 1 Für Schaden am Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten (Bund, Kanton, Korporationen, Gemeinden, Allmendbürgergemeinden) sowie für Schaden an Eigentum von juristischen Personen des privaten oder kirchlichen Rechts besteht kein Anspruch, mit Ausnahme von Alp- und Weggenossenschaften und ähnlichen Organisationen, sofern sie auf reiner Selbsthilfe von Personen nach Artikel 1 hievor beruhen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.1401 Kanton Uri 1.3 Objektive Voraussetzungen

Artikel 4

Begriff des Elementarschadens 1 Die Hilfe wird gewährt bei Elementarschäden an Grundstücken, die hervorgerufen sind durch Naturereignisse, deren sich der Geschädigte nicht oder nicht genügend erwehren konnte, wie Überschwemmungen, Lawinen, Bergsturz, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag usw. Geschädigter kann der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sein. 2 Ausser Betracht fallen dagegen namentlich: Kulturschäden infolge Dürre, Nässe, Frost, Schäden zufolge mangelhafter Anlagen, wie überhaupt Schäden, die durch direkte oder indirekte menschliche Einwirkung verursacht sind.

Artikel 5

Unversicherbarkeit 1 Es fallen nur unversicherbare Schäden in Betracht. 2 Ausnahmsweise können auch versicherbare, aber unverschuldet nicht versicherte Schäden einbezogen werden.

Artikel 6

Bedürftigkeitsprinzip 1 Ein Hilfsanspruch entsteht nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte bzw. seine Familiengemeinschaft durch das Schadenereignis in Notlage versetzt wird. 2 Massgebend für die Beurteilung der Notlage sind: die Höhe des Schadens, die finanzielle Lage des Geschädigten sowie dessen Familien- und Verdienstverhältnisse. 2 Bemessung des Hilfsbeitrages

Artikel 7

Schadensumme 1 Die Schadensumme wird durch die Schätzung nach Artikel 14 und 15 hiernach festgesetzt. 2 Der Regierungsrat kann für diese Schätzung ein Reglement aufstellen oder die Schätzung nach der Wegleitung für den eidgenössischen Fonds als anwendbar erklären.

Artikel 8 Kanton Uri 40.1401

Beitragssatz 1 Der Hilfsbeitrag beträgt je nach den Verhältnissen bis höchstens 25 Prozent der Schadensumme. 2 In ganz besonderen Härtefällen, z.B. wenn Verlust an Menschenleben und dadurch Not in der Familiengemeinschaft eintritt, kann in Abweichung von Absatz 1 der Ansatz von 25 Prozent auch angemessen überschritten werden. 3 Schäden unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. 3 Rechtsnatur des Hilfsanspruchs

Artikel 9

Subsidiarität des Hilfsanspruchs 1 Der Staatsbeitrag darf nicht zu einer Bereicherung führen. Er ist zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn die Notlage mit andern Mitteln gemildert oder behoben wird.

Artikel 10

Zweckbindung 1 Der Staatsbeitrag ist unpfändbar. Er darf nicht mit Ansprüchen gegen die Betroffenen verrechnet werden, ausser es handle sich um solche Ansprüche, die aus Massnahmen zur Behebung der Notlage entstanden sind. 2 Der Beitrag ist zur Behebung der Notlage zu verwenden. Auszahlung an die Grundpfandgläubiger kann im Beitragsentscheid geordnet werden. 4 Bereitstellung der Mittel

Artikel 11

Hilfsfonds und Zusatzkredite 1 Der Durchführung dieses Gesetzes dient der durch das Gesetz vom 5. Mai 1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden geschaffene Hilfsfonds. 2 Der Hilfsfonds wird geäufnet: a) aus seinen Erträgnissen b) aus der jährlich vom Landrat vorzunehmenden Zuweisung c) aus allfälligen Schenkungen, Sammlungen und Zuwendungen gemeinnütziger Institutionen 40.1401 Kanton Uri 3 Im Bedarfsfalle beschliesst die zuständige Behörde den erforderlichen Zusatzkredit aus allgemeinen Staatsmitteln.

Artikel 12

Gabensammlung 1 Der Regierungsrat kann eine Gabensammlung anordnen. Deren Ergebnis ist vorweg zu verwenden. 5 Verfahren

Artikel 13

Gesuchstellung 1 Wer infolge Schadenfall Anspruch auf Staatshilfe erhebt, hat sein Gesuch spätestens 20 Tage nach Wahrnehmung der Schädigung dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher sich das betroffene Grundstück befindet, einzureichen. 2 In ausserordentlichen Fällen kann auch eine verspätete Gesuchstellung angenommen werden.

Artikel 14

Schätzung 1 Der Gemeinderat hat den Schaden innert 14 Tagen unentgeltlich zu schätzen. Nur ausserordentliche Umstände rechtfertigen eine Verspätung der Schätzung. 2 Hernach ist das Gesuch, begleitet von einem Bericht nach Formular, an das Kantonsforstamt zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.

Artikel 15

Prüfung durch Landwirtschaftsdirektion 1 Die Landwirtschaftsdirektion kann die Schätzungen nachprüfen lassen und in bedeutenderen Fällen die Nachprüfung an ausserhalb der Verwaltung stehende Experten übertragen. Diese Nachprüfung hat innert Monatsfrist zu erfolgen. Artikel 16 *Entscheid 1 Über die Gewährung des Beitrages und dessen Höhe entscheidet der Regierungsrat.

Artikel 17 Kanton Uri 40.1401

Auszahlung 1 Die Auszahlung des Staatsbeitrages erfolgt durch die Staatskasse nach Weisung der Landwirtschaftsdirektion, entweder an den Geschädigten oder an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger zur Auszahlung unter Abschreibung vom betreffenden Pfandtitel. 2 Die Auszahlung an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger fällt nur in Betracht, wenn vor Erledigung des Schadenfalles ein diesbezügliches Gesuch gestellt wird, das nach dem Zweck der Staatshilfe für Elementarschäden begründet erscheint. 6 Verwaltung des Hilfsfonds

Artikel 18

Verwaltung 1 Der Hilfsfonds wird von der Staatskasse verwaltet und ist in der Staatsrechnung als Spezialfonds zu behandeln. Die Mittel des Fonds sind ausschliesslich in inländischen Wertpapieren mit Staatsgarantie anzulegen. 7 Schlussbestimmungen

Artikel 19

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1965 in Kraft.

Artikel 20

Aufhebung alten Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Mai 1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden mit seinen Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft. 40.1401 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 06.12.1964 01.01.1965 Erlass Erstfassung AB 05.11.1964 01.06.2008 01.09.2008 Artikel 16 totalrevidiert AB 25.04.2008 Kanton Uri 40.1401 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 06.12.1964 01.01.1965 Erstfassung AB 05.11.1964 Artikel 16 01.06.2008 01.09.2008 totalrevidiert AB 25.04.2008

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