Art. 1
Diese Hausordnung dient: a. dem rücksichtsvollen Zusammenleben und -arbeiten in den Gesundheitszentren für das Alter (GFA); b. der Sicherheit aller sich auf den Arealen der GFA aufhaltenden Personen.
Zürich (city) · 813.161 · other
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2024-11-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 ebcc97a8e9d040e96b683fb6f4cc6fad02ed89d8ee53a28a47bcec04fe1275a6
Diese Hausordnung dient: a. dem rücksichtsvollen Zusammenleben und -arbeiten in den Gesundheitszentren für das Alter (GFA); b. der Sicherheit aller sich auf den Arealen der GFA aufhaltenden Personen.
1 Die Hausordnung gilt an sämtlichen Standorten der GFA (Areal[e]): a. in den Gebäuden; b. auf dem Gelände; c. an den Standorten Services; d. in gemieteten Gebäuden und Räumlichkeiten. 2 Die Hausordnung hat Gültigkeit für alle Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten, insbesondere für: a. Mitarbeitende; b. Bewohnende; c. Patientinnen und Patienten der rehabilitativen Akut- und Übergangspflege sowie der Memory Clinic Entlisberg; d. Gäste der Tageskliniken; e. Besucherinnen und Besucher. 1 LS 131.1 2 AS 813.151 Zweck Geltungsbereich 2Hausordnung GFA 813.161
1 Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten, verhalten sich respektvoll und freundlich. 2 Sie nehmen Rücksicht auf andere Personen. 3 Sie unterlassen Störungen und Hinderungen des geordneten und zweckentsprechenden Betriebs der GFA.
1 Die GFA verfügen über keine fixen Besuchszeiten. 2 Die Betriebsleitungen können bei Bedarf Besuchszeiten vorsehen.
Die GFA tolerieren auf ihren Arealen nicht: a. Straftaten gemäss Strafgesetzbuch3 wie Gewaltanwendungen, Drohungen, Rassismus, Diebstahl oder sexuelle Belästigung; b. Konsum, Besitz, Handel usw. von Betäubungsmitteln gemäss Betäubungsmittelgesetz4; c. Waffen aller Art, insbesondere Schusswaffen.
Das Rauchen, einschliesslich das Rauchen von E-Zigaretten, ist nach den Vorgaben des jeweiligen Standorts in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen erlaubt.
Für Ton- und Bildaufnahmen jeglicher Art (z. B. Filmen, Fotografieren, Gespräche aufzeichnen oder Recherchen durch Medien) bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Personen.
Folgende Tätigkeiten bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch die zuständige Betriebsleitung: a. Halten von Tieren; b. Verkauf von Waren; c. gewerbliche Tätigkeiten; d. Durchführen von politischen Veranstaltungen und Veranstaltungen von Vereinigungen; e. Durchführen von Führungen und Besichtigungen durch Gruppen; f. Werben und Sammeln für gewerbliche und ideelle Zwecke; g. Aushängen und Verteilen von Flugblättern, Plakaten und Inseraten. 3 vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. 4 vom 3. Oktober 1951, SR 812.121. Generalklausel Besuchszeiten Nicht toleriertes Verhalten Rauchen Ton- und Bildaufnahmen Bewilligungspflichtige Tätigkeiten 3Hausordnung GFA 813.161
1 Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten, befolgen Anordnungen und Weisungen von Mitarbeitenden der GFA. 2 Das gilt insbesondere für: a. allgemeine Sicherheitsvorschriften; b. Brandschutzvorschriften und -massnahmen; c. Hygienevorschriften; d. Vorschriften zum Umgang mit Alkohol; e. Zutrittsbeschränkungen; f. Entsorgungsvorschriften; g. Ordnungsvorschriften; h. Vorschriften zum Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und Warenaufzügen; i. Vorschriften zur Nutzung der Informatik und des Gäste- Internets.
1 Auf den Arealen der GFA sind die jeweiligen Parkierungsvorschriften zu beachten. 2 Personen, die das richterliche Verbot verletzen, werden verzeigt. 3 Für das Anschliessen privater Elektrofahrzeuge an das Stromnetz der GFA bedarf es der Bewilligung der zuständigen Betriebsleitung.
1 Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten, sind für ihre persönlichen Gegenstände, d. h. Eigentum, Besitz, Nutzniessung und dergleichen (einschliesslich Wertsachen, Papiere usw.), selbst verantwortlich. 2 Die GFA übernehmen für den Verlust oder die Beschädigung von persönlichen Gegenständen, auch von solchen in abschliessbaren Schränken, keine Haftung. 3 § 6 Abs. 1 Haftungsgesetz5 bleibt vorbehalten.
1 Verstösse gegen die Hausordnung können eine Wegweisung nach sich ziehen. 2 Die Direktorin oder der Direktor der GFA kann in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot aussprechen. 5 vom 14. September 1969, LS 170.1. Beachten von Weisungen Parkplätze, Verkehrsordnung, Fahrgeräte Persönliche Gegenstände Sanktionen a. Wegweisung und Hausverbot 4Hausordnung GFA 813.161
Verstösse gegen die Hausordnung durch Bewohnende können eine Kündigung des Pensions- oder Betreuungsvertrags gemäss Art. 47 Abs. 1 AB VsEP6 zur Folge haben.
1 Unzulässige Plakatierungen, Graffiti und Gegenstände werden kostenpflichtig entfernt. 2 Auf die Rückgabe entfernter Drucksachen und anderer Gegenstände besteht kein Anspruch.
Die GFA behalten sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Strafanzeigen sowie weitere rechtliche Schritte bei Nichtbefolgen der Hausordnung vor.
Diese Hausordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. 6 vom 5. Juli 2023, AS 813.151. b. Kündigung des Pensions- oder Betreuungsvertrags c. unzulässige Plakatierungen d. rechtliche Schritte Inkraftreten