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9 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Ausführungsbestimmungen:
a. regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens sowie
der Wappen der Einwohnergemeinden;
b. bezeichnen das Kantonswappen und die Gemeindewappen gemäss
geltendem Gewohnheitsrecht;
c. regeln den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen und kommunalen Behörden.
Art. 2
Bestimmung der Wappen (Art. 5 WSchG)
1 Der Kanton führt das bisherige Kantonswappen.
2 Die Einwohnergemeinden führen ihre bisherigen Wappen.
Art. 3
Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden
1 Das Kantonswappen wird wie folgt beschrieben: Geteilt von Rot und Silber, ein rechtsgewendeter Schlüssel in verwechselter Tinktur. Das Wappenbild ist im Anhang Ziff. 1 festgehalten.
1) SR 232.21
2) GDB 101.0
OGS 2020, 2
230.511
2 Die Wappen der Einwohnergemeinden werden im Anhang Ziff. 2 aufgeführt; vorbehalten bleibt die spätere Festlegung eines Gemeindewappens
durch ein kommunales Reglement.
Art. 4
Wappenregister
1 Das Kantonswappen sowie die Gemeindewappen werden in das kantonale Wappenregister aufgenommen.
2 Das Staatsarchiv führt das Register.
Art. 5
Gebrauch des Kantonswappens und der Gemeindewappen
(Art. 8 WSchG)
1 Der Gebrauch des Obwaldner Kantonswappens ist dem Kanton Obwalden, der Gebrauch des Gemeindewappens, sofern keine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 vorliegt, der Einwohnergemeinde vorbehalten. Es
gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz des
Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.3)
2 Der Einwohnergemeinderat kann den Gebrauch des Gemeindewappens
Personen und Institutionen bewilligen, wenn keine Verwechslungsgefahr
mit der hoheitlichen Funktion der Gemeinde besteht, der Gebrauch nicht
irreführend ist oder gegen die guten Sitten und geltendes Recht verstösst.
Art. 6
Klageberechtigung und Aufsicht (Art. 22 WSchG)
1 Dem Kanton Obwalden, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das
Aufsichtsrecht und das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner
geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu.
2 Den Einwohnergemeinden, handelnd durch die Gemeindekanzlei, steht
das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.
Art. 7
Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG)
1 Das Obergericht ist als einzige Instanz zuständig für Zivilklagen nach
dem Wappenschutzgesetz.
3) SR 232.21
230.511
Art. 8
Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs.
3 WSchG)
1 Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum die öffentlichen Zeichen des Kantons insbesondere das Kantonswappen, die
Kantonsfahne und das Obwaldner Logo sowie die öffentlichen Zeichen
der Einwohnergemeinden, insbesondere die Wappen der Einwohnergemeinden und gegebenenfalls deren Logos.
Art. 9
Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG)
1 Die Korporationen, die bisher das Wappen einer Einwohnergemeinde
verwendet haben, sind berechtigt, dieses weiter zu benützen.
2 Für die Weiterbenützung des Kantonswappens und der Wappen der
Einwohnergemeinden gilt Art. 35 Abs. 1 bis 4 WSchG sinngemäss.
3 Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenützung des Kantonswappens, die Einwohnergemeindekanzlei die zuständige kommunale Behörde, um die Weiterbenützung des Gemeindewappens, zu gestatten.
230.511
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.01.2020 01.03.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 2
230.511
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.01.2020 01.03.2020 Erstfassung OGS 2020, 2
Anhang
Ziff.1 (Artikel 3 Abs. 1: Wappen des Kantons)
Ziff. 2 (Artikel 3 Abs. 2: Wappen der Einwohnergemeinden)
Sarnen
Im roten Feld ein weisses Hirschgeweih mit Grind, das einen
sechsstrahligen weissen Stern umschliesst.
Kerns
In Blau drei 1:2 gestellte, goldene Garben, die beiden unteren schräg nach
aussen geneigt.
Sachseln
Im gelben Feld auf drei Felsspitzen schreitender, schwarzer Steinbock
mit roter Zunge und roter Männlichkeit. Die Felsen werden oft als grüner
Dreiberg dargestellt.
Alpnach
In Silber auf grünem Dreiberg eine rote Lilie.
Giswil
In Silber ein schreitender, rotgezungter und rotgemännlichter, schwarzer
Hund.
Lungern
In Blau ein silbernes Tatzenkreuz.
Engelberg
In Rot auf grünem Dreiberg ein silberner Engel mit goldenem Szepter.