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Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung

Obwalden · 230.511 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen: a. regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens sowie der Wappen der Einwohnergemeinden; b. bezeichnen das Kantonswappen und die Gemeindewappen gemäss geltendem Gewohnheitsrecht; c. regeln den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen und kommunalen Behörden.

Art. 2

Bestimmung der Wappen (Art. 5 WSchG) 1 Der Kanton führt das bisherige Kantonswappen. 2 Die Einwohnergemeinden führen ihre bisherigen Wappen.

Art. 3

Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden 1 Das Kantonswappen wird wie folgt beschrieben: Geteilt von Rot und Silber, ein rechtsgewendeter Schlüssel in verwechselter Tinktur. Das Wappenbild ist im Anhang Ziff. 1 festgehalten. 1) SR 232.21 2) GDB 101.0 OGS 2020, 2 230.511 2 Die Wappen der Einwohnergemeinden werden im Anhang Ziff. 2 aufgeführt; vorbehalten bleibt die spätere Festlegung eines Gemeindewappens durch ein kommunales Reglement.

Art. 4

Wappenregister 1 Das Kantonswappen sowie die Gemeindewappen werden in das kantonale Wappenregister aufgenommen. 2 Das Staatsarchiv führt das Register.

Art. 5

Gebrauch des Kantonswappens und der Gemeindewappen (Art. 8 WSchG) 1 Der Gebrauch des Obwaldner Kantonswappens ist dem Kanton Obwalden, der Gebrauch des Gemeindewappens, sofern keine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 vorliegt, der Einwohnergemeinde vorbehalten. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.3) 2 Der Einwohnergemeinderat kann den Gebrauch des Gemeindewappens Personen und Institutionen bewilligen, wenn keine Verwechslungsgefahr mit der hoheitlichen Funktion der Gemeinde besteht, der Gebrauch nicht irreführend ist oder gegen die guten Sitten und geltendes Recht verstösst.

Art. 6

Klageberechtigung und Aufsicht (Art. 22 WSchG) 1 Dem Kanton Obwalden, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das Aufsichtsrecht und das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu. 2 Den Einwohnergemeinden, handelnd durch die Gemeindekanzlei, steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.

Art. 7

Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG) 1 Das Obergericht ist als einzige Instanz zuständig für Zivilklagen nach dem Wappenschutzgesetz. 3) SR 232.21 230.511

Art. 8

Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG) 1 Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum die öffentlichen Zeichen des Kantons insbesondere das Kantonswappen, die Kantonsfahne und das Obwaldner Logo sowie die öffentlichen Zeichen der Einwohnergemeinden, insbesondere die Wappen der Einwohnergemeinden und gegebenenfalls deren Logos.

Art. 9

Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG) 1 Die Korporationen, die bisher das Wappen einer Einwohnergemeinde verwendet haben, sind berechtigt, dieses weiter zu benützen. 2 Für die Weiterbenützung des Kantonswappens und der Wappen der Einwohnergemeinden gilt Art. 35 Abs. 1 bis 4 WSchG sinngemäss. 3 Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenützung des Kantonswappens, die Einwohnergemeindekanzlei die zuständige kommunale Behörde, um die Weiterbenützung des Gemeindewappens, zu gestatten. 230.511 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.01.2020 01.03.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 2 230.511 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.01.2020 01.03.2020 Erstfassung OGS 2020, 2 Anhang Ziff.1 (Artikel 3 Abs. 1: Wappen des Kantons) Ziff. 2 (Artikel 3 Abs. 2: Wappen der Einwohnergemeinden) Sarnen Im roten Feld ein weisses Hirschgeweih mit Grind, das einen sechsstrahligen weissen Stern umschliesst. Kerns In Blau drei 1:2 gestellte, goldene Garben, die beiden unteren schräg nach aussen geneigt. Sachseln Im gelben Feld auf drei Felsspitzen schreitender, schwarzer Steinbock mit roter Zunge und roter Männlichkeit. Die Felsen werden oft als grüner Dreiberg dargestellt. Alpnach In Silber auf grünem Dreiberg eine rote Lilie. Giswil In Silber ein schreitender, rotgezungter und rotgemännlichter, schwarzer Hund. Lungern In Blau ein silbernes Tatzenkreuz. Engelberg In Rot auf grünem Dreiberg ein silberner Engel mit goldenem Szepter.

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