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Reglement des Grossen Rates

Valais · 171.100 · decree

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Contents: 66 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 6 Art. 5 * …
  4. Art. 7
  5. Art. 8 Büros, das den Staatsrat darüber informiert. *
  6. Art. 9
  7. Art. 10
  8. Art. 12
  9. Art. 13
  10. Art. 16
  11. Art. 17
  12. Art. 18
  13. Art. 19 ein Beschlussprotokoll veröffentlicht. *
  14. Art. 20
  15. Art. 21
  16. Art. 22
  17. Art. 23
  18. Art. 24
  19. Art. 25 dem gleichen Geschäft befassten Kommission beteiligen. *
  20. Art. 26
  21. Art. 27
  22. Art. 28
  23. Art. 29
  24. Art. 30
  25. Art. 31 durchgeführt werden. *
  26. Art. 32
  27. Art. 33
  28. Art. 34 Einsprache erhebt. *
  29. Art. 35
  30. Art. 36
  31. Art. 37
  32. Art. 38
  33. Art. 39
  34. Art. 40
  35. Art. 41
  36. Art. 42
  37. Art. 43 einer Unterbrechung von vier Jahren. *
  38. Art. 44
  39. Art. 45
  40. Art. 46
  41. Art. 47
  42. Art. 48
  43. Art. 49
  44. Art. 50
  45. Art. 52 Art. 51 * …
  46. Art. 53 Grossen Rates. *
  47. Art. 54
  48. Art. 55
  49. Art. 57 Art. 56 * …
  50. Art. 58
  51. Art. 59
  52. Art. 60
  53. Art. 61
  54. Art. 62
  55. Art. 63
  56. Art. 64
  57. Art. 65
  58. Art. 66
  59. Art. 67
  60. Art. 68
  61. Art. 69 letzten Tag der Maisession. *
  62. Art. 70
  63. Art. 71
  64. Art. 72
  65. Art. 73
  66. Art. 74

66 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt im Einzelnen die Organisation des Grossen Rates, das Statut seiner Mitglieder sowie das Beratungsverfahren. 2 In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2

Abänderung 1 Die Behandlung eines besonderen Geschäftes durch den Grossen Rat kann nicht eine Abänderung des Reglements in der gleichen Session nach sich ziehen. 2 Die Entwürfe zur Abänderung dieses Reglements werden, soweit sie den Staatsrat betreffen, diesem zur Stellungnahme unterbreitet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Mitgliedschaft des Grossen Rates 2.1 Recht der Abgeordneten 2.1.1 Rechte Art. 3 * … Art. 4 * …

Art. 6 Art. 5 * …

Auskünfte 1 Die Abgeordneten können vom Staatsrat mündlich oder schriftlich Auskunft über einfache Sach- und Rechtsfragen erhalten, sofern sich diese für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats als notwendig erweisen. * 2.1.2 Entschädigung

Art. 7

Entschädigungen 1 Die Abgeordneten des Grossen Rates erhalten nachstehende Entschädigungen, deren Höhe in Anhang 1 zum vorliegenden Reglement geregelt ist: * a) ein Sitzungsgeld; b) eine Reiseentschädigung; c) eine Zulage für spezielle Funktionen und Aufgaben oder für andere Aufwendungen. 2 Im Jahr, das der Erneuerung der Kantonsbehörden vorausgeht, legt der Grosse Rat vor Verabschiedung des Voranschlags für das folgende Jahr die Entschädigungen der Abgeordneten und der Fraktionen für die Dauer der nächsten Legislaturperiode fest. Dabei stützt er sich auf einen Vorschlag des

Art. 8 Büros, das den Staatsrat darüber informiert. *

Kommissionsspesen 1 Die Spesen im Zusammenhang mit Kommissionssitzungen werden durch deren Präsident visiert und gehen zu Lasten des Voranschlages des Grossen Rates.

Art. 9

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten über Entschädigungen werden endgültig durch das Büro entschieden.

Art. 10

Finanzielle Mittel 1 Dem Grossen Rat werden die finanziellen Mittel über den Voranschlag zur Verfügung gestellt. 2 Der Parlamentsdienst verwaltet im Auftrag des Präsidiums den Voranschlag. 3 Die Buchhaltung wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geführt. 2.2 Pflichten des Abgeordneten Art. 11 * Präsenz und Verfügbarkeit 1 Die Präsenzkontrolle erfolgt mittels eines elektronischen Ausweises, der gleichzeitig als Stimmkarte dient. Eine Stunde nach Sitzungsbeginn wird eine Präsenzliste ausgedruckt und angeschlagen. Die nicht eingetragenen Abgeordneten können die Berichtigung der Präsenzliste verlangen. 2 Wird die Präsenz auf herkömmliche Weise erfasst, muss jeder Abgeordnete die Präsenzliste unterschreiben. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn eingezogen. * 3 Sofern keine gerechtfertigte und vom Präsidium angenommene Entschuldigung vorliegt, verlieren die nicht in der Präsenzliste eingetragenen Abgeordneten ihren Anspruch auf das Taggeld. * 4 Abgeordnete, die länger als drei Monate abwesend sind, müssen dies dem Präsidium melden. * Art. 11a * Quorum 1 Der Grosse Rat kann nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gültig beraten (Art. 47 Abs. 1 KV). 2 Der Präsident nimmt eine Überprüfung des Quorums vor, wenn eine solche verlangt wird. 3 Die Abgeordneten, die sich nicht im Innern des Gebäudes befinden, erhalten, ausser bei begründeter Entschuldigung, keine Entschädigung. Das Büro erledigt die Beanstandungen.

Art. 12

Kleidung 1 Die Abgeordneten nehmen in korrekter Kleidung an den Sitzungen teil.

Art. 13

Register der Interessenbindungen 1 Das Register der Interessenbindungen des Abgeordneten umfasst: a) * seine berufliche Tätigkeit und sein Arbeitgeber; b) * seine Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c) die Funktionen, die er in Kommissionen oder anderen Organen der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden ausübt. 2 Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben. 3 Das Präsidium achtet darauf, dass die Offenlegungspflicht der Interessenbindungen eingehalten wird. Es entscheidet über streitige Fälle und kann einen Abgeordneten auffordern, seine Interessenbindungen im Register eintragen zu lassen. * 4 Der Parlamentsdienst erstellt das Register über die von den Abgeordneten gemäss den Weisungen des Büros gemachten Angaben. Dieses Register wird auf der offiziellen Website des Kantons Wallis veröffentlicht. * Art. 14 * … 2.3 … * Art. 15 * … 3 Organisation des Grossen Rates 3.1 Führungsorgane 3.1.1 Präsidium

Art. 16

Dauer und Vertretung 1 Der für ein Jahr gewählte Präsident ist im folgenden Jahr nicht wieder wählbar, ausser er habe sein Mandat im Laufe der Periode angetreten. 2 Der erste und zweite Vizepräsident werden für ein Jahr gewählt. 3 Im Verhinderungsfall des Präsidenten wird sein Amt durch den ersten und bei dessen Fehlen durch den zweiten Vizepräsidenten ausgeübt. Sind die drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, leitet das amtsälteste Mitglied des Rates die Verhandlungen.

Art. 17

Befugnisse 1 Der Präsident hat folgende Befugnisse: a) er leitet die Verhandlungen, eröffnet und schliesst die Sitzungen und überwacht das Quorum; b) er erteilt, verweigert und entzieht das Wort unter Vorbehalt der Berufung an die Versammlung; c) er gibt die Ergebnisse der Abstimmungen und der Beratungen bekannt; d) er sorgt für Ordnung und Disziplin im Rat und in dem der Öffentlichkeit und der Presse reservierten Teil des Saales; e) er beruft das Präsidium und das Büro ein und leitet diese Sitzungen; f) er unterschreibt zusammen mit dem Chef des Parlamentsdienstes alle Dokumente, die vom Grossen Rat stammen; g) er nimmt die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz und die Petitionen in Empfang und leitet sie zur Behandlung weiter; h) er vertritt den Grossen Rat; i) er unterzeichnet alle Verpflichtungen der Führungsorgane des Grossen Rates. 2 Wenn nötig, kann der Präsident die Vorbereitung eines Geschäfts an ein anderes Organ des Grossen Rates delegieren. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … f) * … g) * … h) * … 3 Das Präsidium hat folgende Befugnisse: * a) * es achtet auf die Einhaltung des Gesetzes und des Reglements; b) * es ist für die Verwaltungsangelegenheiten zuständig; c) * es leitet den Parlamentsdienst; d) * es erstellt das Budget des Grossen Rates; e) * es nimmt die Ernennungen unter Vorbehalt der Befugnisse des Büros des Grossen Rates vor; f) * es übt alle Befugnisse aus, die ihm gemäss Gesetz und Reglement zustehen; g) * wenn nötig, kann es die Vorbereitung eines Geschäfts an ein anderes Organ des Grossen Rates oder an eine Kommission delegieren; h) * es kann seine Befugnisse gemäss einschlägigem Reglement an den Parlamentsdienst delegieren. 3.1.2 Büro

Art. 18

Zusammensetzung 1 Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und die Fraktionspräsidenten bilden das Büro. Fraktionen mit mehr als 20 Abgeordneten haben Anspruch auf einen zweiten Vertreter im Büro. * 2 Die verhinderten Fraktionspräsidenten werden grundsätzlich durch ihren Vizepräsidenten ersetzt. 3 Der Präsident lädt den Staatsratspräsidenten sowie den Staatskanzler ein, den Sitzungen für die Organisation der Sessionen und für die Geschäfte, die beide Gewalten betreffen, mit beratender Stimme beizuwohnen. 4 Bei Bedarf können der Präsident des Kantonsgerichts, der Generalstaatsanwalt und die Kommissionspräsidenten eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen. * 5 Das Sitzungsprotokoll wird dem Staatsratspräsidium zugestellt. 6 Das Sitzungsprotokoll kann auch von den Abgeordneten beim Parlamentsdienst eingesehen werden. Überdies wird auf der Website des Parlaments

Art. 19 ein Beschlussprotokoll veröffentlicht. *

Organisation 1 Das Büro tritt auf Vorladung des Präsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte verlangen. 2 Die Einberufung kann vom Staatsrat oder von einem Fraktionspräsidenten verlangt werden. 3 Das Büro setzt das Verfahren seiner Beratungen fest. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 20

Befugnisse 1 Das Büro hat namentlich folgende Befugnisse: a) es beschliesst nach Anhören des Staatsrates die Liste der zu behandelnden Geschäfte sowie das Programm der Beratungen und legt das Datum und die Dauer der Sitzungen fest; b) * es ernennt, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Zuständigkeit des Grossen Rates, die Kommissionen, ihre Präsidenten und Vizepräsidenten und überträgt ihnen die zu erfüllenden Aufgaben; c) es schlägt die Ernennung des Chefs des Parlamentsdienstes vor; d) * es koordiniert die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat, dem Staatsrat, dem Kantonsgericht und der Staatsanwaltschaft; e) unter Vorbehalt von Artikel 43 Absatz 1 bereitet es die Wahlen und Ernennungen vor; f) es behandelt jede andere Frage, die ihm der Grosse Rat anvertraut oder die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Organs fällt. 3.2 Kommissionen 3.2.1 Kommissionen im Allgemeinen 3.2.1.1 Zusammensetzung

Art. 21

Zahl der Mitglieder 1 Das Büro kann beim Grossen Rat das Begehren um Erhöhung der Mitgliederzahl einer Kommission stellen, die mit der Prüfung eines Geschäftes von beachtlicher politischer Tragweite beauftragt ist.

Art. 22

Verteilungsschlüssel 1 Das Büro erstellt den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen. 2 Jede Änderung in der Zusammensetzung oder im Bestand einer Fraktion hat eine Änderung des Schlüssels für die Zuteilung und die Ernennungen zur Folge, die sich in der folgenden Session auswirkt.

Art. 23

Pflicht zur Teilnahme 1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen. Sie können sich nicht vertreten lassen. Der Name der Abwesenden wird im Bericht erwähnt. 2 Tritt ein Abgeordneter zurück oder ist er dauernd verhindert, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, wird er durch den Grossen Rat, gegebenenfalls durch das Büro, auf Antrag der betreffenden Fraktion ersetzt.

Art. 24

Stellvertretung 1 Die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission oder einer Untersuchungskommission können sich nicht ersetzen lassen. 2 In den andern Kommissionen kann sich ein verhinderter Abgeordneter ersetzen lassen, möglichst immer durch den gleichen Abgeordneten oder Suppleanten. 3 Das ersetzte Mitglied teilt dies dem Kommissionspräsidenten mit und übergibt das Dossier seinem Vertreter. 4 Abgeordnete, die auch nur ein einziges Mal an den Arbeiten der ersten Kommission teilgenommen haben, können sich nicht an einer weiteren, mit

Art. 25 dem gleichen Geschäft befassten Kommission beteiligen. *

Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder der thematischen Kommissionen und der Oberaufsichtskommissionen können nicht in den Kommissionen, die das gleiche Geschäft behandeln, Einsitz nehmen. Dasselbe gilt für Abgeordnete, die am Verfahren zur Ausarbeitung eines Rechtserlasses beteiligt waren. * 2 Ein Abgeordneter kann nicht Mitglied zweier Oberaufsichtskommissionen sein. 3 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen sitzen nicht in den thematischen Kommissionen. * 3.2.1.2 Organisation

Art. 26

Präsidium 1 Der Präsident ist für eine rasche und umfassende Behandlung der seiner Kommission zur Prüfung anvertrauten Geschäfte verantwortlich. * 2 Sind der Präsident und der Vizepräsident abwesend, bezeichnet die Kommission einen Sitzungspräsidenten.

Art. 27

Ausgabenverpflichtung 1 Über ordentliche Ausgaben der Kommissionen befindet deren Präsident. Für andere Ausgaben ist das vorgängige Einverständnis des Präsidiums entsprechend seinen Weisungen notwendig. 2 Alle Ausgabenverpflichtungen werden vom Kommissionspräsidenten unterzeichnet. Dieser kann seine Befugnisse gemäss einschlägigem Reglement an den Parlamentsdienst delegieren.

Art. 28

Berichterstatter 1 Die Kommission bezeichnet ihren Berichterstatter selber. * 2 … * 3 Die Oberaufsichtskommissionen können zwei Berichterstatter mit unterschiedlicher Muttersprache ernennen. *

Art. 29

Einberufung 1 Die Kommissionsmitglieder werden in der Regel auf Anordnung ihres Präsidenten 20 Tage vor der Sitzung vom Parlamentsdienst einberufen. * 2 Ein Drittel der Kommissionsmitglieder, mindestens aber deren drei, können beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Art. 30

Organisation der Sitzungen 1 An ihrer ersten Sitzung beschliesst die Kommission über die Organisation der Sitzungen und legt in voller Unabhängigkeit die Einzelheiten ihrer Beratungen fest. Sie kann Unterkommissionen einsetzen. 2 Die Oberaufsichtskommissionen können zudem ihr eigenes Reglement beschliessen, das sie dem Büro zur Genehmigung unterbreiten. 3 Die Kommissionen setzen während der Sessionen keine ordentlichen Sitzungen an. Sie können allerdings zur Prüfung der eingereichten Abänderungsanträge zusammentreten, wenn das Geschäft während derselben Session behandelt werden muss. * 4 Im Falle von höherer Gewalt kann eine Sitzung ohne physische Präsenz

Art. 31 durchgeführt werden. *

Anträge der Abgeordneten 1 Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anregungen und Anträge an die Kommission zu richten. Diese hat die Pflicht, sie zu prüfen und kann gegebenenfalls den Antragsteller einladen, an der Sitzung teilzunehmen.

Art. 32

Abstimmungsverfahren - Quorum 1 Die Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren im Grossen Rat sind analog anwendbar. 2 Die Kommission kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Er spricht sich als Letzter aus und gibt bei Stimmengleichheit erst nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.

Art. 33

Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg 1 Auf Antrag ihres Präsidenten kann eine Kommission einen Beschluss auf dem Zirkulationsweg fassen, wenn eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig angesagt werden kann und nur noch zweitrangige Punkte entschieden werden müssen. 2 Die Anträge des Präsidenten müssen während der Sitzung mündlich mitgeteilt oder später allen Mitgliedern schriftlich zugestellt werden. Sie werden als angenommen erachtet, wenn innert angemessener Frist kein Mitglied

Art. 34 Einsprache erhebt. *

Protokoll 1 Die Kommission kann ein Protokoll über ihre Sitzungen erstellen. Dieses enthält die Anträge, die Beschlüsse, das Ergebnis der Abstimmungen und nötigenfalls eine Zusammenfassung der Beratungen über wichtige Geschäfte. * 2 Die Kommission kann das Begehren stellen, dass der Parlamentsdienst oder das betreffende Departement eine Person zur Verfügung stellt, die mit der Führung des Protokolls beauftragt ist. Sie kann auch selber eine Person bezeichnen oder beschliessen, dass der Bericht das Protokoll ersetzt. 3 Für die Erstellung des Protokolls können im Einverständnis der Teilnehmer Tonaufzeichnungen benutzt werden. Die Aufzeichnungen sind anschliessend zu löschen. * 4 Die Kommission kann den Parlamentsdienst um jegliche andere logistische Unterstützung ersuchen.

Art. 35

Aushändigung des Protokolls 1 Wird ein Protokoll erstellt, erhalten die Kommissionsmitglieder, die Vertreter des Staatsrates und der Verwaltung, die an Sitzungen teilnehmen sowie auf Gesuch hin die Präsidenten der in der Kommission nicht vertretenen Fraktionen eine Kopie des Protokolls. 2 Auf ausdrückliches Begehren können die Experten und angehörte Drittpersonen ein Protokoll über die Beratungen, denen sie beigewohnt haben, oder die Niederschrift über ihre Aussagen erhalten. 3 Fällt das behandelte Geschäft unter das Amtsgeheimnis, wird das Protokoll nur den Kommissionsmitgliedern, den Vertretern des Staatsrates und der Verwaltung ausgehändigt, die im Protokoll namentlich bezeichnet sind. 3.2.1.3 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 36

Information 1 Unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses der Kommission informiert einzig ihr Präsident oder ein von ihr bezeichnetes Mitglied die Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über das Ergebnis der Beratungen. 2 Die Kommissionsmitglieder und andere Teilnehmer dürfen nicht informieren, bevor die Kommission ihre Informationen veröffentlicht hat. 3 Die Kommissionsmitglieder und der Vertreter des Staatsrates sind berechtigt, sich vor ihren Fraktionen, vor dem Staatsrat und vor dem Grossen Rat über die Beratungen der Kommissionen zu äussern. 4 Die anderen Sitzungsteilnehmer dürfen nicht ohne ausdrückliche Bewilligung über die Beratungen informieren.

Art. 37

Inhalt der Information 1 Die Information über die Beschlüsse der Kommission kann auch Abstimmungsresultate, die wichtigsten Anträge, die bedeutendsten Ansichten, die im Verlaufe der Beratungen vorgebracht wurden, umfassen. 2 Keine Information darf über Tatsachen und Erklärungen erfolgen, die wegen ihrer Natur vertraulich bleiben müssen. Das Amtsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben. 3.2.1.4 Berichte und Anträge

Art. 38

Bericht der Kommission 1 Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat schriftlich den Bericht über ihre Beratungen, über ihre Anträge und jene der Minderheit, über die Abstimmungsresultate sowie über die finanziellen Folgen für den Kanton und die Gemeinden. * 2 Die Kommissionsberichte werden im Grossen Rat verteilt. Sie müssen 40 Tage vor der Session beim Parlamentsdienst hinterlegt werden, mit Ausnahme namentlich der Berichte über die Einbürgerungen, die Begnadigungsgesuche, die integrierte Mehrjahresplanung, den Voranschlag und die Rechnung. * 3 Der Voranschlag und die integrierte Mehrjahresplanung werden in der gleichen Session unterbreitet. * 4 In Ausnahmefällen wird ein Bericht im Grossen Rat verlesen, wenn er den Abgeordneten nicht in beiden Sprachen verteilt worden ist. * a) * … b) * … 5 Die Kommission unterbreitet einen Zwischenbericht: * a) wenn sie es selbst beschliesst oder auf Begehren des Büros oder des Staatsrates; b) wenn sie die Vertagung des Geschäftes vorschlägt.

Art. 39

Minderheitsbericht 1 Fasst eine Kommission ihre Anträge nicht einstimmig, kann ein Viertel der Mitglieder, mindestens aber deren drei, einen Minderheitsbericht einreichen, den sie anlässlich der Schlussabstimmung, welche die Arbeiten der Kommission abschliesst, anmelden. 2 Der Artikel 38 ist analog anwendbar.

Art. 40

Abgabe der Unterlagen 1 Zwecks Archivierung übergibt die Kommission nach Abschluss ihrer Arbeiten dem Parlamentsdienst alle Unterlagen zum behandelten Geschäft.

Art. 41

Koordination 1 Jeder Präsident der Oberaufsichtskommissionen oder der Präsident des Grossen Rates können eine Sitzung einberufen, um die Arbeiten der Kommissionen zu organisieren und zu koordinieren. 2 Die Präsidenten anderer Kommissionen können zu den Sitzungen eingeladen werden. 3.2.2 Oberaufsichtskommissionen

Art. 42

Organisation 1 Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Oberaufsichtskommissionen werden vom Grossen Rat für zwei Jahre ernannt. Sie sind nicht sofort wieder wählbar. 2 Ein Mitglied einer Oberaufsichtskommission kann höchstens während sechs aufeinander folgenden Jahren in der gleichen Kommission im Amt bleiben. Es ist wieder wählbar, vorausgesetzt, dass es die Sechs-Jahresgrenze zum Zeitpunkt der Wiederwahl nicht erreicht hat. Dasselbe gilt nach

Art. 43 einer Unterbrechung von vier Jahren. *

Justizkommission 1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Justizkommission kontrolliert als Oberaufsicht die Geschäftsführung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. Gestützt auf den Bericht des Justizrates unterbreitet sie dem Grossen Rat ihre Vorschläge hinsichtlich der Wahl der Kantonsrichter, der Ersatzrichter, der Beisitzer und der Staatsanwälte, die Mitglied des Büros der Staatsanwaltschaft sind. * 2 Die Justizkommission prüft und begutachtet unter anderem: a) * die Berichte des Justizrates; b) die Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuche gemäss der einschlägigen Gesetzgebung; c) die Gesuche um Aufhebung der Immunität, die Unvereinbarkeits-, Nichtwählbarkeits- und Ausstandsfälle oder Verantwortlichkeitsklagen, die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen; d) die Geschäfte, die im Allgemeinen die politischen Rechte (Wahlen, Abstimmungen, Validierung von Volksinitiativen, Verfassungsmässigkeit der gesetzgeberischen Erlasse) betreffen und die diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten; e) die an den Grossen Rat gerichteten Petitionen und Begehren; f) nach Anhören des Staatsrates die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Grossen Rates. 3 Die Kommission kann mit der Prüfung von Beschwerden und Klagen, die ihr überwiesen werden, beauftragt werden sowie mit der Prüfung anderer Geschäfte, namentlich jener betreffend die Anwendung des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 und dieses Reglements. 4 Eine Aufgabe besteht zudem darin, die Haftbedingungen, die Ausübung der Pflichten und die Beachtung der Rechte der in den kantonalen Strafanstalten untergebrachten oder im Wallis verurteilten und in den Strafanstalten anderer Kantone untergebrachten Gefangenen und Verwahrten, namentlich mittels Besuchen zu kontrollieren.

Art. 44

Geschäftsprüfungskommission 1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Geschäftsprüfungskommission überwacht als Oberaufsicht: a) die Geschäftsführung des Staatsrates und der Kantonsverwaltung; b) die Geschäftsführung der selbstständigen kantonalen, interkantonalen oder grenzüberschreitenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, denen der Staat gewisse Aufgaben anvertraut hat; c) die Tätigkeit der Vertreter des Staates in den Gesellschaften, in denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hat. 2 Sie prüft und begutachtet insbesondere: a) die periodischen Geschäftsberichte des Staatsrates und die Spezialberichte, die nicht einer anderen Kommission zur Prüfung unterbreitet werden; b) die Wirksamkeit der kantonalen Verwaltung und ihrer Massnahmen, indem sie auf die Ziele des Staatsrates und des Grossen Rates abstellt; c) * den Verlauf der parlamentarischen Vorstösse, in Zusammenarbeit mit dem Parlamentsdienst. 3 Die Geschäftsprüfungskommission kann mit anderen Aufgaben betraut werden, namentlich mit solchen, welche die Ausführung und Einhaltung der integrierten Mehrjahresplanung oder anderer Spezialberichte zum Gegenstand haben. *

Art. 45

Finanzkommission 1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Finanzkommission kontrolliert als Oberaufsicht die Gesamtheit der Finanzen des Staates. 2 Sie prüft und begutachtet unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Kommissionen insbesondere: a) den Entwurf zum Voranschlag; b) die Staatsrechnung, die Anleihen und die Nachtragskredite; c) * die integrierte Mehrjahresplanung; d) die Volksinitiativen unter dem Gesichtspunkt der Kompensationsmassnahmen (Art. 33 Abs. 4 KV). 3 Sie vergewissert sich namentlich, ob der Voranschlag eingehalten wird, die Ausgaben durch die vom Grossen Rat gewährten Kredite gedeckt und im Falle der Nachtragskredite die erforderlichen Finanzmittel durch die zuständigen Instanzen genehmigt worden sind. 4 Sie prüft die Entwürfe und Anträge des Staatsrates und anderer Kommissionen, die bedeutende finanzielle Auswirkungen haben, namentlich unter dem Blickwinkel ihrer Rentabilität und ihrer Stellung im Finanzplan. Art. 45a * Prüfung von Rechtserlassen 1 Das Büro kann die Oberaufsichtskommissionen ausnahmsweise mit der Prüfung von Entwürfen von Rechtserlassen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, betrauen. 3.2.3 Thematische Kommissionen

Art. 46

1 Die thematischen Kommissionen setzen sich aus 7 bis 13 Mitgliedern zusammen. Sie werden in der Regel zu Beginn der Legislatur ernannt. 2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten der thematischen Kommissionen werden vom Büro für zwei Jahre ernannt. Sie können erst nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ernannt werden. * 3 Die Mitglieder der thematischen Kommissionen können höchstens während sechs aufeinander folgender Jahre im Amt bleiben. Sie sind wieder wählbar, vorausgesetzt, dass sie die Sechs-Jahresgrenze zum Zeitpunkt der Wiederwahl nicht erreicht haben. Sie können nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ernannt werden. * 4 Die Kommissionen haben folgende Aufgaben: a) * Prüfung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden und ihnen vom Büro überwiesenen Geschäfte; b) regelmässige Beurteilung ihres Tätigkeitsbereiches und Ausarbeitung von Empfehlungen zuhanden des Grossen Rates. 5 Die thematischen Kommissionen können Berichte lediglich zu den Geschäften unterbreiten, die ihnen vom Büro des Grossen Rates übertragen wurden; sie intervenieren zudem in den in Artikel 104 Absatz 1 des Gesetzes festgelegten Formen. 3.2.4 Spezialkommissionen

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