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Verordnung über Bauprodukte

Confederation · 933.01 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Grundanforderungen an Bauwerke
  2. Art. 2 Bezeichnung der für die Erstellung von Leistungserklärungen relevanten Rechtsakte
  3. Art. 3 Bezeichnung von Rechtsakten zur Festlegung von Leistungsklassen und zur Einordnung von Bauprodukten in Leistungssstufen oder -klassen
  4. Art. 4 Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
  5. Art. 5 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps
  6. Art. 6 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
  7. Art. 7 Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte
  8. Art. 8 Inhalt der Leistungserklärung
  9. Art. 9 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
  10. Art. 10 Vorschriften für Herstellerinnen
  11. Art. 11 Vorschriften für die Importeurinnen
  12. Art. 12 Vorschriften für die Bevollmächtigten
  13. Art. 13 Vorschriften für die Händlerinnen
  14. Art. 14 Inhalte harmonisierter technischer Normen
  15. Art. 15 Bezeichnung harmonisierter technischer Normen
  16. Art. 16 Bezeichnung weiterer technischer Normen
  17. Art. 17 Verpflichtungen der Technischen Bewertungsstellen im Verfahren zur Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments
  18. Art. 18 Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments
  19. Art. 19 Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente
  20. Art. 20 Europäische Technische Bewertung
  21. Art. 21 Anforderungen an bezeichnete Stellen mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten
  22. Art. 22 Verfahren
  23. Art. 23 Konformitätsvermutung
  24. Art. 24 Änderung der Bezeichnung oder Notifizierung
  25. Art. 25 Anfechtung der Kompetenz bezeichneter Stellen
  26. Art. 26 Verpflichtungen der bezeichneten Stellen
  27. Art. 27 Geschäftsstellen und Unterauftragnehmer von bezeichneten Stellen
  28. Art. 28 Verwendung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors der bezeichneten Stelle
  29. Art. 29 Meldepflichten der bezeichneten Stellen
  30. Art. 30 Koordination der bezeichneten Stellen
  31. Art. 31 Amtliche Technische Bewertungsstelle
  32. Art. 32 Anforderungen an weitere Technische Bewertungsstellen
  33. Art. 33 Benennung Technischer Bewertungsstellen
  34. Art. 34 Koordination Technischer Bewertungsstellen
  35. Art. 35 Entschädigung Technischer Bewertungsstellen
  36. Art. 36 Aufgaben der Produktinformationsstelle für das Bauwesen
  37. Art. 37 Marktüberwachungsorgane
  38. Art. 38 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen
  39. Art. 39 Verfahren der Marktüberwachungsorgane
  40. Art. 40 Koordination und Information der Marktüberwachungsorgane
  41. Art. 41 Eidgenössische Kommission für Bauprodukte
  42. Art. 42 Gebühren
  43. Art. 43 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand
  44. Art. 44 Entschädigung für Marktüberwachungsaufgaben
  45. Art. 45 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  46. Art. 46 Aufhebung eines anderen Erlasses
  47. Art. 47 Inkrafttreten

47 provisions

Art. 41 Eidgenössische Kommission für Bauprodukte

(Art. 30 BauPG) 1 Die Eidgenössische Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese repräsentieren namentlich die Interessen der Bauwirtschaft, der bezeichneten Stellen, der Normenschaffenden, der Forschung sowie der Konsumentinnen und Konsumenten. 2 Das BBL führt das Sekretariat. 3 Die Kommission kann Empfehlungen abgeben. 4 Sie kann für ihre Arbeit unabhängige Sachverständige beiziehen.

Art. 42 Gebühren

(Art. 33 BauPG) 1 Die Behörden und Organisationen, die Vollzugsaufgaben nach dem BauPG oder dieser Verordnung wahrnehmen, erheben Gebühren, wenn: a. die Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung zu Beanstandungen führen; b. eine Wirtschaftsakteurin oder eine Stelle nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung Verfügungen oder andere Verwaltungsmassnahmen veranlasst. 2 Sie stellen Kosten für Leistungen, welche Dritte erbringen, gesondert in Rechnung.

Art. 43 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand

(Art. 33 BauPG) 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: a. die Gebühren nach Artikel 42 Absatz 1; b. die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von bezeichneten Stellen und benannten TBS. 2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. Er wird periodisch gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise durch das BBL angepasst. 3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 44 Entschädigung für Marktüberwachungsaufgaben

(Art. 33 Abs. 2 BauPG) 1 Mit Marktüberwachungsaufgaben betrauten Behörden und privaten Organisationen wird in der Höhe der tatsächlichen Kosten (Sach- und Zeitaufwand) eine Entschädigung gewährt für: a. die Durchführung von Stichprobenprogrammen; b. Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen. 2 Für die Bemessung der Entschädigung gilt ein Stundensatz von 200 Franken. Die Entschädigung für den Zeitaufwand richtet sich nach Artikel 43 Absatz 2.

Art. 45 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

(Art. 33 BauPG) 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg-GebV). 2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Marktüberwachungsorgane nach Artikel 37 Absatz 1 gelten die Artikel 2 und 6–14 AllgGebV sinngemäss. SR 172.041.1

Art. 46 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Bauprodukteverordnung vom 27. November 2000 wird aufgehoben. [AS 2001 100; 2006 4291 Ziff. IV; 2010 2631 Anhang Ziff. 4]

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

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