(Art. 30 BauPG)
1 Die Eidgenössische Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese repräsentieren namentlich die Interessen der Bauwirtschaft, der bezeichneten Stellen, der Normenschaffenden, der Forschung sowie der Konsumentinnen und Konsumenten.
2 Das BBL führt das Sekretariat.
3 Die Kommission kann Empfehlungen abgeben.
4 Sie kann für ihre Arbeit unabhängige Sachverständige beiziehen.
(Art. 33 BauPG)
1 Die Behörden und Organisationen, die Vollzugsaufgaben nach dem BauPG oder dieser Verordnung wahrnehmen, erheben Gebühren, wenn:
a. die Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung zu Beanstandungen führen;
b. eine Wirtschaftsakteurin oder eine Stelle nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung Verfügungen oder andere Verwaltungsmassnahmen veranlasst.
2 Sie stellen Kosten für Leistungen, welche Dritte erbringen, gesondert in Rechnung.
(Art. 33 BauPG)
1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a. die Gebühren nach Artikel 42 Absatz 1;
b. die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von bezeichneten Stellen und benannten TBS.
2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. Er wird periodisch gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise durch das BBL angepasst.
3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 44 Entschädigung für Marktüberwachungsaufgaben
(Art. 33 Abs. 2 BauPG)
1 Mit Marktüberwachungsaufgaben betrauten Behörden und privaten Organisationen wird in der Höhe der tatsächlichen Kosten (Sach- und Zeitaufwand) eine Entschädigung gewährt für:
a. die Durchführung von Stichprobenprogrammen;
b. Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen.
2 Für die Bemessung der Entschädigung gilt ein Stundensatz von 200 Franken. Die Entschädigung für den Zeitaufwand richtet sich nach Artikel 43 Absatz 2.
Art. 45 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
(Art. 33 BauPG)
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg-GebV).
2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Marktüberwachungsorgane nach Artikel 37 Absatz 1 gelten die Artikel 2 und 6–14 AllgGebV sinngemäss.
SR 172.041.1