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Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

Zürich · 413.251.51 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. § 2 Fächer
  2. § 3 Bedingungen
  3. § 6 Repetition
  4. § 7 Besondere Fälle
  5. § 8 Übergangsbestimmung

5 provisions

§ 2 Fächer

Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

§ 3 Bedingungen

Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:5 a. Durchschnitt mindestens 4, b. keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, c. nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4. Provisorische Promotion und Nichtpromotion § 4.5 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 3 nicht erfüllen. 2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden. § 5.4

§ 6 Repetition

1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Informatikmittelschule kann nur einmal repetiert werden. 2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.

§ 7 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. 413.251.51 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

§ 8 Übergangsbestimmung

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2013/14 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 19953. 1 OS 68, 254; Begründung siehe ABl 2013-05-03. 2 Inkrafttreten: 19. August 2013. 3 LS 413.251.5. 4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS 71, 6; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. August 2016. 5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 279; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

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