§ 2 Fächer
Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Zürich · 413.251.51 · regulation
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Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:5 a. Durchschnitt mindestens 4, b. keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, c. nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4. Provisorische Promotion und Nichtpromotion § 4.5 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 3 nicht erfüllen. 2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden. § 5.4
1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Informatikmittelschule kann nur einmal repetiert werden. 2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. 413.251.51 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen
Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2013/14 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 19953. 1 OS 68, 254; Begründung siehe ABl 2013-05-03. 2 Inkrafttreten: 19. August 2013. 3 LS 413.251.5. 4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS 71, 6; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. August 2016. 5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 279; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.