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Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens erforderlich ist

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Bei den Warenausfuhren gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens ist keine Übermittlung von Daten erforderlich, sofern: a) die Waren von einem Luftfahrtunternehmen übernommen werden, das die Waren aus dem Zollgebiet der Vertragsparteien befördert; b) der Warenausgang über die Zollstelle der zweiten Vertragspartei auf dem Luftweg erfolgt; c) der für den Ort der Warenausfuhr zuständigen Zollstelle eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Ausfuhranmeldung, die den durch die summarische Anmeldung festgelegten Bedingungen entspricht, vorgelegt wurde; d) das Transportunternehmen bei der Ankunft der Waren in der Zollstelle am Ort des Warenausgangs aus dem Zollgebiet der zweiten Vertragspartei dieser Zollstelle auf Anfrage eine Kopie des Unions-Ausfuhrbegleitdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments, das von den schweizerischen Zollbehörden ausgestellt wurde und die sicherheitsrelevanten Angaben für die betreffenden Waren enthält, zur Verfügung stellt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Vacallo am 10. Oktober 2014 Für den Gemischten Ausschuss: Die Vorsitzende M. Schärer

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