Art. 1
Bei den Warenausfuhren gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens ist keine Übermittlung von Daten erforderlich, sofern: a) die Waren von einem Luftfahrtunternehmen übernommen werden, das die Waren aus dem Zollgebiet der Vertragsparteien befördert; b) der Warenausgang über die Zollstelle der zweiten Vertragspartei auf dem Luftweg erfolgt; c) der für den Ort der Warenausfuhr zuständigen Zollstelle eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Ausfuhranmeldung, die den durch die summarische Anmeldung festgelegten Bedingungen entspricht, vorgelegt wurde; d) das Transportunternehmen bei der Ankunft der Waren in der Zollstelle am Ort des Warenausgangs aus dem Zollgebiet der zweiten Vertragspartei dieser Zollstelle auf Anfrage eine Kopie des Unions-Ausfuhrbegleitdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments, das von den schweizerischen Zollbehörden ausgestellt wurde und die sicherheitsrelevanten Angaben für die betreffenden Waren enthält, zur Verfügung stellt.