§ 1
1 Ausstellende Behörde ist das Ausweiszentrum Aargau (Art. 4 Abs. 1 AwG). * § 2 * 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Datenabfragen im Abrufverfahren vornehmen (Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG). § 2a * 1 Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie beibringen, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht. * § 3 * 1 Die nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG fallen dem Kanton zu. 1) SR 143.1 2) SR 143.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 123.121 § 3a * 1 Identitätskarten sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. * 2 Von den nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG beansprucht der Kanton die Hälfte für die Deckung seiner Aufwendungen.