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Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

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Contents: 105 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse
  4. Art. 3a Ziele
  5. Art. 4 Tätigkeitsbereiche
  6. Art. 4a Ausschluss von Einsätzen
  7. Art. 5 Gleichwertigkeit
  8. Art. 6 Arbeitsmarktneutralität
  9. Art. 7 Einsätze im Ausland
  10. Art. 7a Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen
  11. Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
  12. Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht
  13. Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
  14. Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
  15. Art. 12 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung
  16. Art. 13 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
  17. Art. 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen
  18. Art. 15 Wehrpflichtersatz
  19. Art. 15a Information
  20. Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
  21. Art. 16a Form des Gesuchs
  22. Art. 16b Inhalt des Gesuchs
  23. Art. 16c Bekanntgabe von Personendaten
  24. Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung
  25. Art. 17a Einführungstag
  26. Art. 18 Zulassung
  27. Art. 18a Eröffnung des Entscheids
  28. Art. 18b Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung
  29. Art. 18c Verfahrenskosten
  30. Art. 18d
  31. Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
  32. Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes
  33. Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes
  34. Art. 22 Aufgebot
  35. Art. 23 Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes
  36. Art. 24 Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen
  37. Art. 25 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
  38. Art. 26 Beratung und Unterstützung
  39. Art. 27 Grundpflichten
  40. Art. 28 Arbeits- und Ruhezeit
  41. Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
  42. Art. 30 Urlaub
  43. Art. 31 Arbeitszeugnis
  44. Art. 32 Melde- und Auskunftspflicht
  45. Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
  46. Art. 34 Schweigepflicht
  47. Art. 35 Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb
  48. Art. 36 Ausbildungskurse
  49. Art. 36a Ausbildungszentrum
  50. Art. 37 Kosten
  51. Art. 38 Erwerbsersatz
  52. Art. 39 Transport- und Gepäckgutscheine
  53. Art. 40
  54. Art. 40a
  55. Art. 41 Gesuch
  56. Art. 42 Anerkennungsentscheid
  57. Art. 43 Anerkennungsverfahren
  58. Art. 44 Weisungen und Inspektionen
  59. Art. 45 Auskunftspflicht
  60. Art. 46 Abgaben des Einsatzbetriebes
  61. Art. 47 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
  62. Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes
  63. Art. 49 Weisungsrecht
  64. Art. 50 Übertragung von Rechten und Pflichten
  65. Art. 51 Einarbeitung
  66. Art. 52 Schädigung des Einsatzbetriebes
  67. Art. 53 Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes
  68. Art. 54 Schädigung der zivildienstleistenden Person
  69. Art. 55 Haftung der zivildienstleistenden Person
  70. Art. 56 Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person
  71. Art. 57 Haftungsgrundsätze
  72. Art. 58 Verjährung, Allgemeines
  73. Art. 59 Verjährung, Allgemeines
  74. Art. 60 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
  75. Art. 61 Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung
  76. Art. 62 Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige
  77. Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
  78. Art. 64
  79. Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
  80. Art. 66 Beschwerdefristen
  81. Art. 67 Disziplinarfehler
  82. Art. 68 Disziplinarmassnahmen
  83. Art. 69 Bemessung
  84. Art. 70 Verjährung
  85. Art. 71 Verfahren
  86. Art. 72 Zivildienstverweigerung
  87. Art. 73 Zivildienstversäumnis
  88. Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis
  89. Art. 75 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst
  90. Art. 76 Schwere Pflichtverletzung
  91. Art. 77 Begehung von Delikten im Ausland
  92. Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
  93. Art. 78a Mitteilungspflichten und Beschwerderecht
  94. Art. 79 Allgemeines
  95. Art. 80 Aufbau eines Informationssystems
  96. Art. 80a Verwaltung von Akten
  97. Art. 80b Bekanntgabe von Personendaten
  98. Art. 81–82
  99. Art. 83
  100. Art. 83a
  101. Art. 83b
  102. Art. 83c
  103. Art. 83d Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
  104. Art. 83e Entlassung aus der Zivildienstpflicht
  105. Art. 84

105 provisions

Art. 1 Grundsatz

Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 2 Zweck

1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen. 2 Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. 3 Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse

Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.

Art. 3a Ziele

1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um: a. den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs‑, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern; b. friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; c. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; d. das kulturelle Erbe zu erhalten; e. die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen. 2 Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 4 Tätigkeitsbereiche

1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um: a. Gesundheitswesen; b. Sozialwesen; bbis. Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; c. Kulturgütererhaltung; d. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald; e. … f. Landwirtschaft; g. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; h. Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen. 1bis Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären. 2 Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen: a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; b. Pflege der Kulturlandschaft; c. … 2bis Der Bundesrat legt fest: a. welche Projekte und Programme berücksichtigt werden; b. in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind. 2ter Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten. 3 Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind. 4 Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 4a Ausschluss von Einsätzen

Nicht erlaubt sind Einsätze: a. in einer Institution:1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war, 2. zu der die zivildienstpflichtige Person eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält, oder 3. in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können; b. die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen; c. die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen; d. die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 5 Gleichwertigkeit

Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen.

Art. 6 Arbeitsmarktneutralität

1 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: a. keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und c. die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht. 2 Die Anerkennung (Art. 41–43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen. 3 Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen. Seit 1. Jan. 2019: Bundesamt für Zivildienst.

Art. 7 Einsätze im Ausland

1 Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. 2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden. 3 Auslandeinsätze dienen: a. der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe; b. der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der Regeneration nach solchen Ereignissen; c. der zivilen Friedensförderung. 4 Der Bundesrat legt fest: a. welche Anforderungen die zivildienstpflichtigen Personen und die Einsatzbetriebe erfüllen müssen; b. wie die Sicherheit der zivildienstleistenden Person gewährleistet werden muss; c. die Zusammenarbeit der Vollzugsstelle mit Fachinstanzen; d. in welchen weiteren Fällen in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Auslandeinsätze möglich sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 7a Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen

1 Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen sowie im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen. 2 Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen. 3 Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist. 2 Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht

Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a. Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1); b. Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1); c. Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36); d. Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; e. Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht

1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht. 2 Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht

1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. 2 Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: a. Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; b. Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. 2bis Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. 3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: a. voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; c. im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; d. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. 4 … Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 12 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung

1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst ausschliessen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden ist. 2 Sie kann eine zivildienstpflichtige Person vorübergehend von der Zivildienstleistung ausschliessen, wenn aufgrund eines hängigen Strafverfahrens berechtigte Zweifel bestehen, dass sie für den Zivildienst tragbar ist. 3 Für ihren Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung kann sie nach den Bestimmungen des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG) Einsicht in Strafregisterdaten nehmen. 4 Sofern es für den Entscheid notwendig ist, kann sie die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: a. die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen; b. die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten. 5 Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). SR 330 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

Art. 13 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten

1 Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 sinngemäss. 2 Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt. SR 510.10

Art. 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen

1 Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürftige Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen. 2 Für ausserordentliche Zivildienstleistungen sind die Artikel 4a Buchstaben a und b, 6 Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht anwendbar. 3 Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen: a. Die Vollzugsstelle kann neu zum Zivildienst zugelassene Personen sofort aufbieten. b. Die Beschwerde gegen die Umteilung zu einer ausserordentlichen Zivildienstleistung hat keine aufschiebende Wirkung. c. Einsatzbetriebe erhalten von der Vollzugsstelle eine vorläufige Anerkennung. Die Artikel 41–43 sind nicht anwendbar. d. Die Haftungsbestimmungen der Militärgesetzgebung gelten sinngemäss. 4 Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistungen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2, 46 Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen. 5 Die Vollzugsstelle: a. legt die Dauer der ausserordentlichen Zivildienstleistungen der betroffenen Personen fest; b. kann Entlassungen aus der Zivildienstpflicht später verfügen als in Artikel 11 vorgesehen; c. kann Pikettdienst anordnen; d. … e. kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen. 6 Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unterstützungsbedürftigen Dritten übertragen. 7 Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 15 Wehrpflichtersatz

1 Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld. 2 Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz geregelt. SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.

Art. 15a Information

1 Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst. 2 Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 16a Form des Gesuchs

1 Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein. 2 Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 16b Inhalt des Gesuchs

1 Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten. 2 Die Erklärung darf weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht erforderlich sind. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 16c Bekanntgabe von Personendaten

Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person: a. Angaben zur Militärdiensttauglichkeit; b. Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage; c. Einteilung in die Armee und voraussichtliches Ende der Militärdienstpflicht. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung

1 Die gesuchstellende Person, welche ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheides nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen. 1bis … 2 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen von den Grundsätzen nach Absatz 1 abgewichen werden kann. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 17a Einführungstag

1 Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil. 2 Die Vollzugsstelle ist für die Durchführung der Einführungstage zuständig. 3 Der Bund trägt die Reise- und Verpflegungskosten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 18 Zulassung

1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest. 2 Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat. 3 Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 18a Eröffnung des Entscheids

1 Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS. 2 Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 18b Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung

1 Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen. 2 Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens aber am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 18c Verfahrenskosten

Das Zulassungsverfahren ist kostenlos. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 18d

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 19 Vorbereitung der Einsätze

1 Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten. 2 Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind. 3 Die Vollzugsstelle prüft: a. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht; b. ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt; c. bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt. 4 Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach den Bestimmungen des StReG Einsicht in Strafregisterdaten nehmen. 5 Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: a. die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen; b. die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten. 6 Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird. 7 Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle. 8 Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). SR 330 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes

Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes

1 Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 22 Aufgebot

1 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. 2 Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. 3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. 4 Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 23 Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes

1 Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen. 2 Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.

Art. 24 Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.

Art. 25 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte

Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch während ihres Einsatzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwendig sind.

Art. 26 Beratung und Unterstützung

1 Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig soziale und rechtliche Beratung. 2 … 3 Für die soziale Beratung und Unterstützung zivildienstleistender Personen gilt das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 sinngemäss. 4 und 5 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). SR 851.1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 27 Grundpflichten

1 Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. 2 Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zu dem ihr anvertrauten Gut. 3 Sie befolgt: a. die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes oder der von ihm beauftragten Personen; b. die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen. 4 Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen. 5 Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.

Art. 28 Arbeits- und Ruhezeit

1 Die Arbeits- und Ruhezeiten der zivildienstleistenden Person entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes. 2 Ist die Übernahme dieser Zeiten nicht möglich, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeits- und Ruhezeiten. 3 Der Einsatzbetrieb behandelt zivildienstleistende Personen bezüglich der Anordnung von Überstunden sowie von Schicht‑, Nacht- und Wochenendarbeit gleich wie seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 4 Ausgeschlossen sind: a. die finanzielle Abgeltung von Überstunden sowie von Schicht‑, Nacht- und Wochenendarbeit; b. die Gewährung eines Zeitzuschlags infolge von Schicht‑, Nacht- und Wochenendarbeit. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

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