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Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

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Contents: 105 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse
  4. Art. 3a Ziele
  5. Art. 4 Tätigkeitsbereiche
  6. Art. 4a Ausschluss von Einsätzen
  7. Art. 5 Gleichwertigkeit
  8. Art. 6 Arbeitsmarktneutralität
  9. Art. 7 Einsätze im Ausland
  10. Art. 7a Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen
  11. Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
  12. Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht
  13. Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
  14. Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
  15. Art. 12 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung
  16. Art. 13 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
  17. Art. 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen
  18. Art. 15 Wehrpflichtersatz
  19. Art. 15a Information
  20. Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
  21. Art. 16a Form des Gesuchs
  22. Art. 16b Inhalt des Gesuchs
  23. Art. 16c Bekanntgabe von Personendaten
  24. Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung
  25. Art. 17a Einführungstag
  26. Art. 18 Zulassung
  27. Art. 18a Eröffnung des Entscheids
  28. Art. 18b Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung
  29. Art. 18c Verfahrenskosten
  30. Art. 18d
  31. Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
  32. Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes
  33. Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes
  34. Art. 22 Aufgebot
  35. Art. 23 Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes
  36. Art. 24 Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen
  37. Art. 25 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
  38. Art. 26 Beratung und Unterstützung
  39. Art. 27 Grundpflichten
  40. Art. 28 Arbeits- und Ruhezeit
  41. Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
  42. Art. 30 Urlaub
  43. Art. 31 Arbeitszeugnis
  44. Art. 32 Melde- und Auskunftspflicht
  45. Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
  46. Art. 34 Schweigepflicht
  47. Art. 35 Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb
  48. Art. 36 Ausbildungskurse
  49. Art. 36a Ausbildungszentrum
  50. Art. 37 Kosten
  51. Art. 38 Erwerbsersatz
  52. Art. 39 Transport- und Gepäckgutscheine
  53. Art. 40
  54. Art. 40a
  55. Art. 41 Gesuch
  56. Art. 42 Anerkennungsentscheid
  57. Art. 43 Anerkennungsverfahren
  58. Art. 44 Weisungen und Inspektionen
  59. Art. 45 Auskunftspflicht
  60. Art. 46 Abgaben des Einsatzbetriebes
  61. Art. 47 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
  62. Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes
  63. Art. 49 Weisungsrecht
  64. Art. 50 Übertragung von Rechten und Pflichten
  65. Art. 51 Einarbeitung
  66. Art. 52 Schädigung des Einsatzbetriebes
  67. Art. 53 Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes
  68. Art. 54 Schädigung der zivildienstleistenden Person
  69. Art. 55 Haftung der zivildienstleistenden Person
  70. Art. 56 Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person
  71. Art. 57 Haftungsgrundsätze
  72. Art. 58 Verjährung, Allgemeines
  73. Art. 59 Verjährung, Allgemeines
  74. Art. 60 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
  75. Art. 61 Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung
  76. Art. 62 Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige
  77. Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
  78. Art. 64
  79. Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
  80. Art. 66 Beschwerdefristen
  81. Art. 67 Disziplinarfehler
  82. Art. 68 Disziplinarmassnahmen
  83. Art. 69 Bemessung
  84. Art. 70 Verjährung
  85. Art. 71 Verfahren
  86. Art. 72 Zivildienstverweigerung
  87. Art. 73 Zivildienstversäumnis
  88. Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis
  89. Art. 75 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst
  90. Art. 76 Schwere Pflichtverletzung
  91. Art. 77 Begehung von Delikten im Ausland
  92. Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
  93. Art. 78a Mitteilungspflichten und Beschwerderecht
  94. Art. 79 Allgemeines
  95. Art. 80 Aufbau eines Informationssystems
  96. Art. 80a Verwaltung von Akten
  97. Art. 80b Bekanntgabe von Personendaten
  98. Art. 81–82
  99. Art. 83
  100. Art. 83a
  101. Art. 83b
  102. Art. 83c
  103. Art. 83d Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
  104. Art. 83e Entlassung aus der Zivildienstpflicht
  105. Art. 84

105 provisions

Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person

1 Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen: a. Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus. b. Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung. c. Er verpflegt sie. d. Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung. e. Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg. f. Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen. 2 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus. Eine Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe d muss er nicht ausrichten, wenn die zivildienstleistende Person ihre Privatunterkunft benützt. 3 Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit den Ausbildungskursen nach Artikel 36 anfallen. 4 Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 30 Urlaub

Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss.

Art. 31 Arbeitszeugnis

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebs. Dauert der Einsatz weniger als 54 Tage, so genügt eine Arbeitsbestätigung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 32 Melde- und Auskunftspflicht

1 Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen und der aus dem Zivildienst ausgeschlossenen Personen. 2 Anlässlich der Einführungstage und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen

1 Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. 2 Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 34 Schweigepflicht

Die zivildienstleistende Person untersteht der betriebsüblichen Schweigepflicht.

Art. 35 Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb

Die zivildienstleistende Person darf während des Einsatzes keine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes ausüben.

Art. 36 Ausbildungskurse

1 Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse. 2 Der Bundesrat legt fest: a. welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet; b. wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen; c. die Dauer der Ausbildungskurse; d. wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen; e. wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss. 3 Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden. 4 Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 36a Ausbildungszentrum

Die Vollzugsstelle betreibt ein Ausbildungszentrum. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 37 Kosten

1 Der Bund trägt die Kosten für die Ausbildungskurse nach Artikel 36. 2 Er kann sich beteiligen: a. an den Kosten der Erarbeitung von Konzepten; b. an den Einführungskosten der Einsatzbetriebe, wenn die Einführung durch Dritte vermittelt werden muss und damit besondere Aufwendungen verbunden sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 38 Erwerbsersatz

Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). SR 834.1

Art. 39 Transport- und Gepäckgutscheine

Die zivildienstleistende Person erhält für Reisen im Inland die notwendigen Transport- und Gepäckgutscheine. Der Bund trägt die Kosten.

Art. 40

Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). SR 833.1

Art. 40a

1 Die Vollzugsstelle kann: a. zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben; b. Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen; c. Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen. 2 Der Bundesrat regelt die mit der Kennzeichnung verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.

Art. 41 Gesuch

1 Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung. 2 Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 42 Anerkennungsentscheid

1 Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle. 2 Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 erfüllt. 2bis Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht, so kann die Vollzugsstelle das Gesuch gutheissen, sofern die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen. 2ter Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird. 3 Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn: a. in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen; b. die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogramms ist. 4 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 43 Anerkennungsverfahren

1 Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten. 2 Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. 3 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). SR 172.021 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641).

Art. 44 Weisungen und Inspektionen

Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft.

Art. 45 Auskunftspflicht

Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle die erforderlichen Auskünfte, insbesondere: a. zur Führung der Kontrolle der geleisteten Diensttage; b. im Zusammenhang mit Straf- und Disziplinarverfahren sowie Haftpflichtfällen; c. zur Auswertung der Einsätze und zu statistischen Zwecken.

Art. 46 Abgaben des Einsatzbetriebes

1 Die Vollzugsstelle erhebt vom Einsatzbetrieb für jeden anrechenbaren Tag der ihm zugewiesenen zivildienstleistenden Person eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Der Bundesrat setzt die Höhe der Abgabe fest und regelt die Bemessungsgrundlagen. 1bis Von Institutionen des Bundes wird keine Abgabe erhoben. 2 Der Bundesrat kann den Vollzug von Absatz 1 aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe nicht gestatten. 3 Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe absehen: a. bei Einsatzbetrieben, an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht und die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen; b. wenn ein Einsatzbetrieb eine zivildienstleistende Person beschäftigt, die im Einsatz speziell betreut oder geführt werden muss; c. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfe nach Artikel 47 erhält; d. bei Einsätzen im Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h; e. bei Probeeinsätzen. 4 Artikel 6 bleibt vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 47 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, die der Kulturgütererhaltung, dem Umwelt‑ und Naturschutz, der Landschaftspflege oder dem Wald dienen. 2 Der Bundesrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung seiner finanziellen Unterstützung und die anrechenbaren Projektkosten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes

1 Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes. 2 Er führt die zivildienstleistende Person in ihre Aufgaben nach dem Pflichtenheft ein. 3 Er darf sie nicht für Arbeiten einsetzen, für die ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. 4 Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er darf von ihr kein unrechtmässiges Verhalten verlangen. 5 Er behandelt die zivildienstleistende Person insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 49 Weisungsrecht

1 Der Einsatzbetrieb hat gegenüber der zivildienstleistenden Person ein Weisungsrecht. 2 Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche: a. die zivildienstleistende Person einführen; b. er im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt und denen er die bei ihm Zivildienst leistenden Personen zur Verfügung stellt.

Art. 50 Übertragung von Rechten und Pflichten

1 Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 erfüllen und: a. durch ihn im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden; oder b. ihm unterstellt sind. 2 Er darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten. 3 Der Verleih von zivildienstleistenden Personen ist ausgeschlossen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

Art. 51 Einarbeitung

Der Einsatzbetrieb arbeitet die zivildienstleistende Person ein, informiert sie über ihre Aufgaben und Pflichten und leitet sie zu einer effizienten Aufgabenerfüllung an.

Art. 52 Schädigung des Einsatzbetriebes

Der Bund haftet für den Schaden, den die zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht dem Einsatzbetrieb zufügt, sofern dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts einen Schadenersatz beanspruchen kann. SR 220

Art. 53 Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes

1 Für den Schaden, den eine zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht Dritten zufügt, haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2 Der Bund ist nach den Haftungsbestimmungen ersatzpflichtig, die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes anwendbar sind: a. wenn der Einsatzbetrieb eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist und deren Haftungsbestimmungen keinen direkten Anspruch gegen sie vorsehen; b. … 3 Hat der Einsatzbetrieb Ersatz geleistet, so kann er auf den Bund Rückgriff nehmen, soweit er in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts von der zivildienstleistenden Person Schadenersatz beanspruchen könnte. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). SR 220

Art. 54 Schädigung der zivildienstleistenden Person

1 Der Einsatzbetrieb haftet der zivildienstleistenden Person für den Schaden, den er ihr zufügt, in gleicher Weise wie seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2 Wenn ihr aufgrund eines Schadenereignisses Ansprüche gegen die Militärversicherung zustehen, hat sie keine Ansprüche gegen den Einsatzbetrieb und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3 Die Militärversicherung kann nur dann auf den Einsatzbetrieb sowie dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung Rückgriff nehmen, wenn die belangte Person den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. SR 833.1

Art. 55 Haftung der zivildienstleistenden Person

1 Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden. 2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 3 Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 56 Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person

1 Die zivildienstleistende Person muss für Verlust und Beschädigung ihrer privaten Gegenstände selbst aufkommen. 2 Der Bund richtet ihr eine angemessene Entschädigung aus. Er berücksichtigt dabei insbesondere, ob: a. der Schaden unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zivildienstpflicht verursacht wurde; b. die zivildienstleistende Person ein Selbstverschulden trifft; c. die zivildienstleistende Person zur Erfüllung der Zivildienstpflicht auf die Mitnahme oder Verwendung privater Gegenstände angewiesen war; d. die zivildienstleistende Person für den Schaden bereits auf eine andere Weise entschädigt wird oder wurde.

Art. 57 Haftungsgrundsätze

1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 sowie 51–53 des Obligationenrechts finden sinngemäss Anwendung. 2 Bei der Haftung der zivildienstleistenden Person werden ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihr bisheriges Verhalten während des Zivildienstes und die besonderen Umstände des Einsatzes angemessen berücksichtigt. SR 220

Art. 58 Verjährung, Allgemeines

1 Über Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie über Rückgriffsansprüche entscheidet die zuständige Behörde erstinstanzlich mittels Verfügung. 2 Zuständig für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Absatz 1 sind die Generaldirektionen und die Kreisdirektionen der PTT-Betriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie der ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, in den übrigen Fällen das Eidgenössische Finanzdepartement. 3 … Heute: die Schweizerische Post. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 59 Verjährung, Allgemeines

1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 2 Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). SR 220

Art. 60 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

1 Für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Einsatzbetriebs gegen den Bund gelten die Haftungsbestimmungen, denen der Einsatzbetrieb untersteht. 2 Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Art. 61 Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung

1 Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135–138 und 142 des Obligationenrechts sinngemäss. 2 Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bei den Generaldirektionen und den Kreisdirektionen der PTT-Betriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie beim ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, und beim Eidgenössischen Finanzdepartement. SR 220 Heute: die Schweizerische Post.

Art. 62 Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige

1 Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen. 2 Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen. 3 Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 64

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 2 Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23). 3 Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen. 4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Fassung gemäss Ziff. I 13 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

Art. 66 Beschwerdefristen

Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt: a. zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen; b. 30 Tage in den übrigen Fällen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

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