Art. 1 I. Allgemeines
Diese Verordnung regelt die Elternpartizipation an den Thuner Volksschulen und Kindergärten.
Propose a changeThun · 430.10.10 · ordinance
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In force since 2010-08-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung regelt die Elternpartizipation an den Thuner Volksschulen und Kindergärten.
Propose a change1 Die Elternpartizipation bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern, gewährleistet den regelmässigen Informaionsaustausch und stärkt den partnerschaftlichen Umgang. Zweck der Elternpartizipation t 2 Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern soll die gemeinsame Verantwortung für das Kind stärken und seinem Wohl und Interesse dienen.
Propose a change1 Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern unterscheidet zwichen Mitarbeit und Mitsprache in definierten Bereichen. Definition von Elternpartizipation s 2 Die Elternpartizipation erfolgt im Rahmen des übergeordneten Rechts. Sie ist begrenzt durch die Zuständigkeiten der jeweiligen Schulrgane.o 3 Aspekte der schulischen Entwicklung und des Verhaltens des einzelnen Kindes sind nicht Gegenstand der Elternpartizipation. 1 BSG 432.210 2 BSG 432.11 3 SSG 430.10.01 4 SSG 101.1 2 430.10.10
Propose a change1 Organe der Elternpartizipation sind: Klasseneltern und Elternrat . Die Klasseneltern auf Klassenebene. 2. Der Elternrat, in der Regel auf Schulstandortebene. 2 Sowohl die Klasseneltern wie auch der Elternrat halten die an den Zusammenkünften besprochenen Themen und Ergebnisse schriftlich fest und informieren die Schule.
Propose a changeAlle Eltern einer Klasse bilden die Klasseneltern.Zusammensetzung
Propose a change1 Die Schulleitung definiert die Organisation der Klasseneltern. Sie regelt insbesondere Organisation der Klasseneltern a Aufgaben, b Verantwortung, c Kompetenzen und d Einberufung. 2 Im Übrigen konstituieren sich die Klasseneltern selbst.
Propose a change1 Die Zusammenkünfte der Klasseneltern dienen der Erfüllung des in Art. 2 genannten Zwecks der Elternpartizipation sowie der Diskussion und Mithilfe bei der Lösung aktueller und zukünftiger schulischer Herusforderungen auf Klassenebene. Ziele und Information der Klasseneltern a 2 Die Klasseneltern werden von der Lehrperson über Ziele, Inhalte, Methoden und Schwerpunkte des Unterrichts, über besondere Arbeitsregeln und Ordnungen sowie über geplante Aktivitäten mit der Klasse informiert.
Propose a changeDie delegierten Klasseneltern bilden den Elternrat.Zusammensetzung
Propose a change1 Die Schulleitung definiert die Organisation des Elternrats. Sie regelt insbesondere Organisation des Elternrats a Aufgaben, b Verantwortung, c Kompetenzen, 3 430.10.10 d Einberufung sowie e Anzahl, Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Elternrats. 3 Im Übrigen konstituiert sich der Elternrat selber.
Propose a change1 Die Zusammenkünfte des Elternrats dienen der Erfüllung des in Art. 2 genannten Zwecks der Elternpartizipation sowie der Vertretung von Anliegen der Eltern gegenüber der Schule, die sich bei den Zusammenkünften der Klasseneltern als bedeutend für die ganze Schule rwiesen haben. Ziele und Information des Elternrats e 2 Der Elternrat ist für die Schulleitung bei klassenübergreifenden und die Gesamtschule betreffenden Anliegen Ansprechpartner und wird von r über wichtige Projekte informiert.ih 3 Der Elternrat informiert regelmässig die Klasseneltern.
Propose a change1 Die Schulleitung gestaltet die Elternpartizipation im Rahmen der vorliegenden Verordnung nach ihren schulspezifischen Bedürfnissen und legt das Konzept der Elternpartizipation der Schulkommission zur Geehmigung vor. Umsetzung der Elternpartizipation n 2 Die Schulkommission kontrolliert die Umsetzung der Elternpartizipation.
Propose a change1 Die Schule stellt die im Zusammenhang mit der Elternpartizipation enötigten Räumlichkeiten gratis zur Verfügung. Räumlichkeiten und Finanzierung b 2 Klasseneltern und Elternrat haben keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Die Schulleitung kann im Rahmen ihres Budgets über allfällige Beiträge an Projekte zur Elternpartizipation entscheiden.
Propose a changeSchulleitungen und Schulkommission setzen die Verordnung bis 1. August 2011 um. Die Schulleitungen beziehen dabei insbesondere die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Elternräte und Elternforen mit ein.
Propose a changeDiese Verordnung tritt auf den 1. August 2010 in Kraft.Inkrafttreten 4 430.10.10 Thun, 27. Mai 2010 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron
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