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8 provisions
Art. 1 Seite 2/4
Grundsatz
1 Die Stadt Luzern betreibt eine nachhaltige und langfristige Bodenpolitik.
Sie nimmt mit der Bodenpolitik aktiv Einfluss auf die Gestaltung des
Lebensraumes.
2 Die Stadt Luzern verfolgt einen haushälterischen Umgang mit den stadteigenen Grundstücken.
Propose a changeArt. 2
Baurecht
Stadteigene Grundstücke des Finanzvermögens dürfen nicht verkauft, sondern Dritten nur im Baurecht zur Nutzung überlassen werden. Vorbehalten
bleiben die Ausnahmefälle gemäss Art. 3–5, bei denen ein Verkauf zulässig
ist.
Propose a changeArt. 3
Ausnahmebestimmungen
In folgenden Fällen kann vom Grundsatz der Abgabe von stadteigenen
Grundstücken im Baurecht abgewichen werden:
a. Flächenumlagen oder Flächenabgaben im Zusammenhang mit Strassenprojekten;
b. Neuerschliessungen oder Meliorationen;
c. Arrondierungen und Grenzbereinigungen mit benachbarten Grundstücken.
Propose a changeArt. 4
Tausch
Zulässig ist der Tausch von stadteigenen Grundstücken, wenn die zu tauschenden Grundstücke in Bezug auf Fläche, Ausnützung, Nutzung und
Wert vergleichbar sind.
Propose a changeArt. 5
Verkauf
Stadteigene Grundstücke des Finanzvermögens können veräussert werden,
wenn in den letzten fünf Jahren vor der Veräusserung ein Grundstück, welches in Bezug auf Fläche, Ausnützung, Nutzung und Wert vergleichbar ist,
erworben wurde.
Propose a changeArt. 5a Seite 3/4
2 Ermittlung der massgebenden Höhe der Grundstücksgeschäfte
Folgende Werte sind für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend:
1. Bei Tausch oder Verkauf im Rahmen der Ausnahmebestimmungen der
vertragliche Anrechnungswert des gemeindeeigenen Grundstücks zuzüglich einer allfälligen Aufzahlung der Stadt Luzern, mindestens jedoch
sein Katasterwert;
2. bei Baurechtsverträgen das 10-Fache des jährlichen Baurechtszinses;
3. bei Kaufgeschäften der Kaufpreis zuzüglich allfälliger Nebenleistungen,
mindestens jedoch der Katasterwert.
Propose a changeArt. 6
Übergangsbestimmungen
1 Der Grundsatz der Abgabe von Grundstücken im Baurecht gilt nicht für
Grundstücke, zu deren Verkauf vor Inkrafttreten dieses Reglements ein
rechtsgültiger Vorvertrag abgeschlossen worden ist.
2 Für einen Verkauf gemäss Art. 5 können nur vergleichbare Grundstücke
herangezogen werden, die nach dem Inkrafttreten dieses Reglements
erworben worden sind.
Propose a changeArt. 7
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in
Kraft.3
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.4
Luzern, 29. Juni 2017
Namens des Grossen Stadtrates
Katharina Hubacher
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
2 Eingefügt durch Änderung vom 28. September 2023, in Kraft seit 1. Februar 2024.
3 Von den Stimmberechtigten angenommen am 24. September 2017.
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 30. September 2017.
Seite 4/4
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Abgabe von
stadteigenen Grundstücken vom 29. Juni 2017
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 18/23 28.9.23 10.2.2024
Art. 5a eingefügt 1.2.24
Propose a change