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Köniz · 12147 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Lufthygiene
  6. Art. 6 III. Gemeinsame Bestimmungen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Schlussbestimmungen
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

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10 provisions

Art. 1

Vorgeschriebene Kontrollen 1 Die Eigentümerschaft der Anlage hat für jede vorgeschriebene Kontrolle (periodische Kontrolle, Abnahmekontrolle, Nachkontrolle) eine Gebühr zu bezahlen. Sie beträgt für - einstufige Anlagen Fr. 100.00, - zweistufige Anlagen Fr. 110.00. 2 Auf Kontrollen von Feuerungsanlagen, die nur zu Heizzwecken einzelner Wohnungseinheiten in Mehrfamilienhäusern (drei oder mehr Parteien) dienen, wird pro Feuerungsanlage eine Ermässigung von Fr. 22.00 gewährt, wenn die Kontrollen für alle Anlagen im Haus gleichzeitig stattfinden. 1 SR 814.318.142.1 2 BSG 823.1 3 BSG 823.215.1 4 101.1 5 553.1 823.215.1 Verordnung über den Gebührentarif im Bereich Luftreinhaltung und Lufthygiene

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Art. 2

Weitere Kontrollen 1 Für weitere Kontrollen auf Anfrage wird von der Gesuchstellerschaft eine Gebühr erhoben. Sie beträgt für - einstufige Anlagen Fr. 100.00, - zweistufige Anlagen Fr. 110.00. 2 Für weitere Kontrollen, die auf Anzeige hin oder als Stichkontrolle erfolgen, wird von der Anlageneigentümerschaft eine Grundgebühr erhoben, die sich nach Absatz 1 bemisst. Für den Zeitaufwand, der eine halbe Stunde übersteigt, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Sie beträgt für - die Feuerungskontrolle pro Stunde Fr. 70.00, - administrative Tätigkeit pro Stunde Fr. 100.00. 3 Die Gebühr nach Absatz 2 ist nur geschuldet, wenn die Kontrolle ergibt, dass die Anlage beanstandet werden muss.

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Art. 3

Anmeldung, Verschiebung, Undurchführbarkeit 1 Die Kontrollperson meldet sich zehn Tage im Voraus schriftlich oder telefonisch bei der Hauswartschaft, bei der Anlageeigentümerschaft oder bei der Liegenschaftsverwaltung zur Feuerungskontrolle an. 2 Terminverschiebungen müssen mindestens 24 Stunden vor dem Kontrolltermin der Kontrollperson oder der Abteilung Umwelt und Landschaft mitgeteilt werden. 3 Kann eine Kontrolle nicht durchgeführt werden, weil kein Zugang zur Feuerungsanlage möglich ist oder erfolgt die Terminverschiebung nicht rechtzeitig, ohne dass triftige Gründe genannt werden, so schuldet die Anlageneigentümerschaft eine Gebühr von Fr. 50.00.

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Art. 4

Sanierungsverfügungen 1 Bei ordentlichen Sanierungsverfügungen wird keine Gebühr erhoben. 2 Für das Bearbeiten von Gesuchen um Erstreckung der Sanierungsfrist wird von der Anlageneigentümerschaft eine vom Zeitaufwand abhängige Gebühr erhoben. Sie beträgt pro Stunde Fr. 100.00, mindestens aber Fr. 60.00. 3 Wird der Termin zur Sanierung der Feuerungsanlage nicht eingehalten, so wird von der Anlageneigentümerschaft eine vom Zeitaufwand abhängige Gebühr für eine erneute Sanierungsverfügung erhoben. Sie beträgt pro Stunde Fr. 100.00, mindestens aber Fr. 80.00. Verordnung über den Gebührentarif im Bereich Luftreinhaltung und Lufthygiene 823.215.1 II. Übrige Tätigkeiten der Gemeinde im Bereich

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Art. 5 Lufthygiene

Kontrollen, Abklärungen, Verfügungen 1 Für Kontrollen und Abklärungen auf Anfrage, welche die Einhaltung von Lufthygienebestimmungen betreffen und die nicht unter die Artikel 1 bis 4 fallen, wird von der Gesuchstellerschaft eine vom Zeitaufwand abhängige Gebühr erhoben. Sie beträgt pro Stunde Fr. 100.00. 2 Für Kontrollen, Abklärungen und Verfügungen, die auf Anzeige hin oder als Stichkontrolle erfolgen, welche die Einhaltung von Lufthygienebestimmungen betreffen und die nicht unter die Artikel 1 bis 4 fallen, wird von der Verursacherin oder vom Verursacher eine vom Zeitaufwand abhängige Gebühr erhoben. Sie beträgt pro Stunde Fr. 100.00. 3 Die Gebühr nach Absatz 2 ist nur geschuldet, wenn die Kontrolle ergibt, dass eine Beanstandung nötig ist.

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Art. 6 III. Gemeinsame Bestimmungen

Gebühr für weiteren Aufwand 1 Werden die Anordnungen der Abteilung Umwelt und Landschaft nicht oder mangelhaft erfüllt, so dass Mahnungen, Verwarnungen, weitere Korrespondenz, Verfügungen, Strafanzeige oder dergleichen nötig werden, so wird für den entsprechenden Zeitaufwand eine Gebühr erhoben. 2 Im Zusammenhang mit Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW wird sie von der Anlageneigentümerschaft, in den übrigen Fällen von der Verursacherin oder vom Verursacher erhoben. 3 Die Gebühr beträgt pro Stunde Fr. 100.00.

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Art. 7

Auslagen, Aufwand Dritter 1 Auslagen, Mietkosten sowie Aufwand von Drittpersonen/-firmen werden zusätzlich zu den kommunalen Gebühren verrechnet. 2 Bei vorgeschriebenen Kontrollen nach Artikel 1 sind die kantonalen Gebühren bereits in den kommunalen Gebühren enthalten. Im Übrigen werden kantonale Gebühren zusätzlich zu den kommunalen Gebühren verrechnet. 823.215.1 Verordnung über den Gebührentarif im Bereich Luftreinhaltung und Lufthygiene

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Art. 8

Mehrwertsteuer Bei den mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen wird zusätzlich zu den Gebühren die Mehrwertsteuer erhoben.

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Art. 9 IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung von Erlassen 1 Die Verordnung vom 25. Oktober 2006 über den Gebührentarif für die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl und Gas, Holzfeuerungen und Spezialanlagen wird aufgehoben. 2 Das gemeinderätliche Gebührenreglement vom 10. November 1993 für die Luftreinhaltung und den Lärmschutz wird aufgehoben.

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Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2014 in Kraft. Köniz, den 27. August 2014 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Ueli Studer Pascal Arnold

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