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G vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG)

Liechtenstein · 837.0 · statute

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Contents: 104 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 2a Eingetragene Partnerschaft
  4. Art. 3 Beitragspflicht
  5. Art. 4 Beitragsbemessung und Beitragssatz
  6. Art. 5 Beitragszahlung
  7. Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung
  8. Art. 7 Grundsatz
  9. Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen
  10. Art. 9 Rahmenfristen
  11. Art. 10 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
  12. Art. 11 Arbeitslosigkeit
  13. Art. 12 Anrechenbarer Arbeitsausfall
  14. Art. 13 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  15. Art. 14 Ausländer mit inländischem Wohnsitz
  16. Art. 15 Beitragszeit
  17. Art. 16 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
  18. Art. 17 Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten
  19. Art. 18 Vermittlungsfähigkeit
  20. Art. 19 Zumutbare Arbeit
  21. Art. 20 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
  22. Art. 21 Wartezeiten
  23. Art. 22 Kontrollperiode
  24. Art. 23 Altersleistungen
  25. Art. 24 Geltendmachung des Anspruchs
  26. Art. 25 Form und Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung
  27. Art. 26 Höhe des Taggeldes
  28. Art. 27 Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Familienausgleichskasse
  29. Art. 28 Beiträge an die betriebliche Personalvorsorge
  30. Art. 29 Beiträge an die Krankenpflegeversicherung
  31. Art. 30 Versicherter Verdienst
  32. Art. 31 Anrechnung von Zwischenverdienst
  33. Art. 32 Höchstzahl der Taggelder
  34. Art. 33 Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  35. Art. 34 Taggeld zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
  36. Art. 35 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit
  37. Art. 36 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag
  38. Art. 37 Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung
  39. Art. 38 Einstellung in der Anspruchsberechtigung
  40. Art. 39 Anspruchsvoraussetzungen
  41. Art. 40 Anrechenbarer Arbeitsausfall
  42. Art. 41 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
  43. Art. 42 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung
  44. Art. 43 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
  45. Art. 44 Anmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen
  46. Art. 45 Pflichten des Arbeitgebers
  47. Art. 46 Geltendmachung des Anspruchs
  48. Art. 47 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung
  49. Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen
  50. Art. 49 Anrechenbarer Arbeitsausfall
  51. Art. 50 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
  52. Art. 51 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung
  53. Art. 52 Meldung des Arbeitsausfalls
  54. Art. 53 Pflichten des Arbeitgebers
  55. Art. 54 Geltendmachung des Anspruchs
  56. Art. 55 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung
  57. Art. 56 Anspruchsvoraussetzungen
  58. Art. 57 Umfang der Insolvenzentschädigung
  59. Art. 58 Geltendmachung des Anspruches
  60. Art. 59 Übergang der Forderung an die Versicherung
  61. Art. 60 Pflichten des Versicherten
  62. Art. 61 Auskunftspflicht
  63. Art. 62 Finanzierung
  64. Art. 62a Finanzierung
  65. Art. 63 Liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse
  66. Art. 64 Grundsatz
  67. Art. 65 Amt für Volkswirtschaft
  68. Art. 66 AHV
  69. Art. 67 Arbeitgeber
  70. Art. 68 Aufsicht
  71. Art. 69 Zusammenarbeit
  72. Art. 70 Beschaffung der Mittel
  73. Art. 71 Konjunkturrisiko
  74. Art. 71a Staatliches Darlehen
  75. Art. 72 Anlage des Eigenkapitals
  76. Art. 73 Verwaltungskosten
  77. Art. 74 Veröffentlichungen
  78. Art. 75 Verrechnung
  79. Art. 76 Rückforderung von Leistungen
  80. Art. 77 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
  81. Art. 78 Abtretung und Pfändung von Leistungen
  82. Art. 79 Nachzahlung nicht bezogener Leistungen
  83. Art. 80 Vorleistung
  84. Art. 81 Rückerstattung von Vorleistungen
  85. Art. 82 Verarbeitung personenbezogener Daten
  86. Art. 83 Informationssysteme
  87. Art. 84 Übermittlung personenbezogener Daten
  88. Art. 85 Grundsatz
  89. Art. 86 Mitwirkungspflicht
  90. Art. 87 Verfügungen
  91. Art. 88 Beschwerde
  92. Art. 89 Beschwerdelegitimation
  93. Art. 90 Gebühren
  94. Art. 91 Vergehen
  95. Art. 92 Verwaltungsübertretungen
  96. Art. 93 Strafbestimmungen nach dem AHVG
  97. Art. 94 Durchführungsverordnungen
  98. Art. 94a Verordnungsermächtigung in Zusammenhang mit COVID-19
  99. Art. 95 Beitragseinziehung
  100. Art. 96 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
  101. Art. 97 Hängige Gesuche
  102. Art. 98 Laufende Leistungen
  103. Art. 99 Aufhebung bisherigen Rechts
  104. Art. 100 Inkrafttreten und Geltungsdauer

104 provisions

Art. 40 Anrechenbarer Arbeitsausfall

1) Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: a) er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist; und b) die im Zeitraum eines Kalendermonats ausgefallene Arbeitszeit insgesamt mindestens derjenigen zweier voller Arbeitstage entspricht. 2) Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Kalendermonat.

Art. 41 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

1) Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar: a) wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören; b) wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird; c) soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird; d) wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; e) soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen; oder f) wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet. 2) Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann die Regierung mit Verordnung weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären. 3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere zum Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen, mit Verordnung.

Art. 42 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung

1) Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls. Die Versicherung übernimmt 60 % des anrechenbaren Verdienstausfalls, der Arbeitgeber 20 % des anrechenbaren Verdienstausfalls. 2) Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 4 Abs. 2), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt. 3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.

Art. 43 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

1) Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens 18 Abrechnungsperioden ausgerichtet. 2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt. 3) Der Arbeitsausfall darf während längstens vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 % der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten. 4) Die Regierung kann unter Berücksichtigung der Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer und der konjunkturellen Lage die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung mit Verordnung um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.

Art. 44 Anmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen

1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies dem Amt für Volkswirtschaft mindestens sieben Arbeitstage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich anmelden. Die Regierung kann mit Verordnung für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. 2) Der Arbeitgeber muss in der Anmeldung angeben: a) die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer; b) Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit. 3) Der Arbeitgeber muss in der Anmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch die Regierung mit Verordnung bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 erfüllt sind. Das Amt für Volkswirtschaft kann zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen soweit erforderlich weitere Unterlagen verlangen. 4) Das Amt für Volkswirtschaft teilt dem Arbeitgeber mit, wenn eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 5) Die Anmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. 6) Die Regierung kann mit Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist nach Art. 43 Abs. 1 unter gleich bleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.

Art. 45 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet: a) die Kurzarbeitsentschädigung vollumfänglich vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten; b) während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.

Art. 46 Geltendmachung des Anspruchs

1) Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb beim Amt für Volkswirtschaft geltend. 2) Der Arbeitgeber reicht ein: a) die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b) eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung; c) eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 45 Bst. b) übernimmt. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann soweit erforderlich weitere Unterlagen verlangen.

Art. 47 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung

1) Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, vergütet das Amt für Volkswirtschaft dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug des Arbeitgeberanteils (Art. 42 Abs. 1) in der Regel innerhalb eines Monats. 2) Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 46 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen

1) Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: a) sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht nach dem AHVG noch nicht erreicht haben; b) der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 49); und c) das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist. 2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Erwerbszweige, in denen Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. 3) Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Art. 39 Abs. 3.

Art. 49 Anrechenbarer Arbeitsausfall

1) Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: a) er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; b) er im Zeitraum eines Kalendermonats mindestens drei vollen Arbeitstagen entspricht; c) die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; d) er in der Zeit vom 1. bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis 15. März stattfindet; und e) er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. 2) Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. 3) Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von zwei Tagen abgezogen. 4) Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Kalendermonat.

Art. 50 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: a) er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); b) der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; c) er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.

Art. 51 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung

Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Art. 42.

Art. 52 Meldung des Arbeitsausfalls

Der Arbeitgeber hat das Amt für Volkswirtschaft jeweils sofort über den Beginn und das Ende der witterungsbedingten Kurzarbeit in Kenntnis zu setzen. Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung entsteht mit der Meldung.

Art. 53 Pflichten des Arbeitgebers

Auf die Pflichten des Arbeitgebers findet Art. 45 sinngemäss Anwendung.

Art. 54 Geltendmachung des Anspruchs

Auf die Geltendmachung des Anspruchs findet Art. 46 sinngemäss Anwendung.

Art. 55 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung

1) Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, vergütet das Amt für Volkswirtschaft dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 49 Abs. 3) und des Arbeitgeberanteils (Art. 51) in der Regel innerhalb eines Monats. 2) Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 54) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Art. 56 Anspruchsvoraussetzungen

1) Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in Liechtenstein der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen; oder b) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen einmal ganz oder zum Teil erfolglos Exekution geführt haben. 2) Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. 3) Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sind auf die Insolvenzentschädigung nicht anwendbar.

Art. 57 Umfang der Insolvenzentschädigung

1) Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor und einen weiteren Monat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor bzw. nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder vor bzw. nach gerichtlicher Geltendmachung der Lohnforderungen, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung nach Art. 4 Abs. 2. 2) Als Lohn im Sinne von Abs. 1 gilt der Bruttolohn, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Von der Insolvenzentschädigung müssen die Lohn- bzw. Quellensteuer und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Das Amt für Volkswirtschaft hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die Lohn- bzw. Quellensteuer und die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.

Art. 58 Geltendmachung des Anspruches

1) Entschädigungsansprüche sind beim Amt für Volkswirtschaft geltend zu machen: a) in den Fällen nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a: spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des entsprechenden Gerichtsbeschlusses im Amtsblatt; b) in den Fällen nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b: spätestens 60 Tage nach erstmalig erfolglos durchgeführter Exekution. 2) Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Art. 59 Übergang der Forderung an die Versicherung

1) Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Arbeitnehmers im Ausmass der bezahlten Entschädigung im Insolvenz- und Exekutionsverfahren auf die Versicherung über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Insolvenzverfahren werde mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben. 2) Die Versicherung kann überdies auf die Geltendmachung der Forderung verzichten, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss und die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft erscheint oder mit Umtrieben gerechnet werden muss, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen.

Art. 60 Pflichten des Versicherten

1) Der Arbeitnehmer hat im Insolvenz- oder Exekutionsverfahren alles zu unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis das Amt für Volkswirtschaft ihm mitteilt, dass es an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach hat er das Amt für Volkswirtschaft bei der Verfolgung des Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. 2) Der Arbeitnehmer hat die Insolvenzentschädigung zurückzuerstatten, soweit die Lohnforderung im Insolvenzverfahren nicht festgestellt oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.

Art. 61 Auskunftspflicht

1) Der Arbeitgeber sowie das Insolvenz- und Exekutionsgericht sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann. 2) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem ausländischen Staat tätig, so hat das Amt für Volkswirtschaft der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung alle im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenzentschädigung ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung erforderlich sind und Gegenseitigkeit besteht.

Art. 62 Finanzierung

Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse (Art. 63) finanziert.

Art. 62a Finanzierung

Die öffentliche Arbeitsvermittlung wird aus den Mitteln der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse (Art. 63) finanziert.

Art. 63 Liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse

1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse" (Versicherungskasse) besteht ein unselbstständiger Fonds, in den die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sowie die Fondserträgnisse einzulegen und aus dem die Arbeitslosenentschädigungen, die Kurzarbeitsentschädigungen, die Schlechtwetterentschädigungen, die Insolvenzentschädigungen sowie die Beiträge nach Art. 7 Abs. 2, Art. 33 und 34 auszurichten sind. 2) Die Rechnungsführung der Versicherungskasse erfolgt getrennt von derjenigen des Staates.

Art. 64 Grundsatz

1) Mit der Durchführung der Versicherung sind betraut: a) das Amt für Volkswirtschaft (Art. 65); b) die AHV (Art. 66). 2) Die Arbeitgeber wirken bei der Durchführung der Versicherung mit (Art. 67).

Art. 65 Amt für Volkswirtschaft

1) Das Amt für Volkswirtschaft sorgt für die Durchführung der Versicherung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2) Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Abklärung der Anspruchsberechtigung; b) die Feststellung der Zumutbarkeit einer Arbeit (Art. 19); c) die Festsetzung der Höhe der Leistungen und deren Ausrichtung; d) die Einstellung von Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung (Art. 38); e) die Durchführung der Kontrollvorschriften (Art. 20); f) die Verbuchung der von der AHV überwiesenen Beiträge (Art. 66 Abs. 1); g) die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen und die Entscheidung über Gesuche um Erlass von Rückforderungen (Art. 77); h) der Betrieb von Informationssystemen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke (Art. 83); i) die jährliche Berichterstattung über die Durchführung der Versicherung an die Regierung und die Führung der Rechnung der Versicherungskasse (Art. 63 Abs. 2).

Art. 66 AHV

1) Die AHV zieht die Beiträge ein und überweist sie dem Amt für Volkswirtschaft. 2) Der Aufwand der AHV für den Beitragseinzug wird aus den Mitteln der Versicherung angemessen vergütet. 3) Das Nähere, insbesondere die Höhe der Vergütung, wird durch eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Amt für Volkswirtschaft und der AHV geregelt; die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung der Regierung.

Art. 67 Arbeitgeber

Dem Arbeitgeber obliegen insbesondere: a) die Abrechnung seiner Beiträge und der seiner Arbeitnehmer mit der AHV (Art. 4 und 5); b) die rechtzeitige Ausstellung von Bescheinigungen, welche der Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigt (Art. 24 Abs. 2); c) die Erfüllung der ihn betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung; d) die Erfüllung der gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

Art. 68 Aufsicht

1) Die Regierung beaufsichtigt die Durchführung der Versicherung. 2) Sie genehmigt den Bericht des Amtes für Volkswirtschaft über die Durchführung der Versicherung und die revidierte Jahresrechnung der Versicherungskasse (Art. 65 Abs. 2 Bst. i). 3) Sie bestimmt die Revisionsstelle.

Art. 69 Zusammenarbeit

1) Die Durchführungsorgane nach Art. 64 Abs. 1 unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Gesetzes. Sie erteilen sich dazu gegenseitig die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. 2) Die Amtsstellen der Landesverwaltung unterstützen das Amt für Volkswirtschaft in der Erfüllung der Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Sie sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3) Die Gerichte haben dem Amt für Volkswirtschaft auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben: a) ob eine als stellensuchend gemeldete Person ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber eingeleitet hat; b) das Urteil in einem Verfahren nach Bst. a.

Art. 70 Beschaffung der Mittel

Die Versicherung wird finanziert durch: a) Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber; b) Aufgehoben c) Vermögenserträge der Versicherungskasse.

Art. 71 Konjunkturrisiko

1) Sinkt das Eigenkapital der Versicherungskasse im Mittel der vergangenen drei Jahre unter 25 Millionen Franken, so legt die Regierung fest, dass die Beiträge an die Versicherung (Art. 4) ohne Rücksicht auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach Art. 30 Abs. 2 zu entrichten sind. 2) Die Regierung kann von der Massnahme nach Abs. 1 absehen, wenn aufgrund der konjunkturellen Lage angenommen werden kann, dass binnen eines Jahres das Eigenkapital der Versicherungskasse im Mittel der vergangenen drei Jahre wieder über 25 Millionen Franken steigt. 3) Die Massnahme nach Abs. 1 ergeht in der Form einer Verordnung und ist auf drei Jahre zu befristen. Sie tritt jeweils auf den 1. Januar in Kraft und ist mindestens drei Monate vorher kundzumachen.

Art. 71a Staatliches Darlehen

1) Reichen die Mittel der Versicherung nicht aus, um ihre Ausgaben zu decken, so gewährt das Land zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 36 Monaten. 2) Auf die Gewährung von Darlehen nach Abs. 1 findet Art. 10 Abs. 2 Bst. f des Finanzhaushaltsgesetzes sinngemäss Anwendung. 3) Hat die Versicherung ein Darlehen nach Abs. 1 aufgenommen, so unterbreitet die Regierung dem Landtag innerhalb von zwölf Monaten Vorschläge für Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der Versicherung. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Gewährung von Darlehen mit Verordnung.

Art. 72 Anlage des Eigenkapitals

Das Eigenkapital der Versicherungskasse ist von der Regierung zinstragend und in sicherer Form anzulegen, soweit es nicht für laufende Ausgaben benötigt wird. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 73 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten, die aus der Durchführung der Versicherung entstehen, werden von der Versicherungskasse getragen.

Art. 74 Veröffentlichungen

Der Bericht des Amtes für Volkswirtschaft über die Durchführung der Versicherung und die Jahresrechnung der Versicherungskasse sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 75 Verrechnung

1) Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der betrieblichen Vorsorge, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verrechnet werden. 2) Hat das Amt für Volkswirtschaft einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person ausrichten. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall. 3) Eine Verrechnung von fälligen Beiträgen mit fälligen Leistungen aufgrund dieses Gesetzes ist nicht zulässig.

Art. 76 Rückforderung von Leistungen

1) Arbeitslose, die Arbeitslosenentschädigung bezogen haben und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der betrieblichen Vorsorge, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankenversicherung erhalten, sind zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Taggelder verpflichtet. 2) Die Rückforderungssumme beschränkt sich auf die Höhe der von den in Abs. 1 genannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.

Art. 77 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

1) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Amt für Volkswirtschaft zurückzuerstatten. 2) Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert das Amt für Volkswirtschaft vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen. 3) Konnte der Versicherte oder der Arbeitgeber in gutem Glauben annehmen, die Leistung zu Recht zu beziehen, so ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn sie für den Versicherten oder den Arbeitgeber angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. 4) Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem das Amt für Volkswirtschaft Kenntnis davon erhalten hat, spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Bezug der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch von einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsvorschrift vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

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