Art. 78 Abtretung und Pfändung von Leistungen
Der Anspruch auf Leistungen des Amtes für Volkswirtschaft ist insoweit unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen, als es auch ein entsprechender Lohnanspruch wäre.
Liechtenstein · 837.0 · statute
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Der Anspruch auf Leistungen des Amtes für Volkswirtschaft ist insoweit unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen, als es auch ein entsprechender Lohnanspruch wäre.
1) Wer eine ihm zustehende, rechtzeitig geltend gemachte Leistung nicht bezogen oder eine niedrigere Entschädigung erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag vom Amt für Volkswirtschaft nachfordern, soweit er nicht verjährt ist. 2) Erhält das Amt für Volkswirtschaft Kenntnis davon, dass ein Versicherter bzw. ein Arbeitgeber keine oder eine zu niedrige Leistung bezogen hat, so hat es den entsprechenden Betrag von sich aus nachzubezahlen. Der Anspruch auf Nachzahlung verjährt binnen einem Jahr nach Ende der massgeblichen Kontroll- bzw. Abrechnungsperiode.
1) Die Versicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Versicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. 2) Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Person Vorleistung verlangen. 3) Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.
Das Amt für Volkswirtschaft erbringt die Leistungen nach Massgabe dieses Gesetzes. Wird der Versicherungsfall von einem anderen Sozialversicherer übernommen, so hat dieser der Versicherung die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
Die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere um: a) Versicherte und Arbeitgeber, die Leistungen beanspruchen, zu erfassen und zu beraten; b) Anspruchsberechtigungen abzuklären, Leistungen zu berechnen, festzusetzen und auszurichten sowie mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c) Verrechnungen, Rückforderungen, Rückerstattungen, Nachzahlungen und Vorleistungen vornehmen zu können; d) der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen; e) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; f) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
1) Das Amt für Volkswirtschaft betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung der Informationssysteme, insbesondere die zu erfassenden Daten, mit Verordnung.
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten nach Art. 82 übermitteln: a) anderen mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; b) privaten Arbeitsvermittlern mit nach Art. 31 AVG übertragenen Vermittlungs- und Beratungsaufgaben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; c) Organen einer anderen Sozialversicherung, soweit dies für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich ist; d) der Steuerverwaltung, soweit dies für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich ist; e) dem Amt für Soziale Dienste, soweit dies für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich ist; f) dem Amt für Gesundheit, soweit dies für die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 18 oder für die Anwendung des Krankenversicherungsgesetzes erforderlich ist; g) dem Amt für Statistik für statistische Zwecke; h) dem Ausländer- und Passamt, soweit dies für den Vollzug der Ausländergesetzgebung erforderlich ist; i) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, soweit dies insbesondere für die Abklärung von strafbaren Handlungen, für die Beurteilung von Ansprüchen auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen oder eines familien- beziehungsweise erbrechtlichen Streitfalles oder für die Erhebung eines Drittschuldners (Art. 217a EO) erforderlich ist; k) dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, soweit dies für den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung erforderlich ist. 2) Nicht personenbezogene Daten dürfen an Dritte übermittelt werden, soweit die Übermittlung einem öffentlichen Interesse entspricht. 3) Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel schriftlich. 4) Eine Übermittlung der Daten nach Art. 82 an zuständige Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz ist zulässig, soweit: a) dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; und b) die Datenübermittlung erfolgt: 1. auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung oder einer sonstigen staatsvertraglichen Regelung; oder 2. auf schriftliches Gesuch hin, wobei zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: aa) die angefragte Information liegt im Zuständigkeitsbereich der beteiligten Behörde; bb) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen werden nicht verletzt; cc) die Empfänger beziehungsweise die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen ausländischen Behörde unterstehen dem Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis; und dd) keine überwiegenden privaten Interessen der betroffenen Person stehen der Datenübermittlung entgegen.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
1) Die Versicherten, ihre Angehörigen, die Arbeitgeber sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte haben beim Vollzug dieses Gesetzes unentgeltlich mitzuwirken. 2) Sie sind verpflichtet, den mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen wahrheitsgetreu alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Beitragspflicht, zur Abklärung von Ansprüchen und zur Festsetzung von Leistungen erforderlich sind. 3) Sie haben den mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen unaufgefordert alle später eintretenden Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, welche die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu melden. 4) Dem Arbeitgeber des Versicherten obliegen die Pflichten nach Abs. 1 bis 3 auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses. 5) Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, insbesondere Ärzte und Versicherungen, im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 formlos über Leistungen und Forderungen. Die Entscheidung ist schriftlich unter Hinweis auf das Recht nach Abs. 2 mitzuteilen. 2) Die betroffene Person kann binnen 14 Tagen ab Zustellung der formlosen Entscheidung den Erlass einer formellen Verfügung verlangen. 3) Sanktionen nach Art. 38 und 92 sind stets in Form einer Verfügung zu erlassen.
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Regierung einzureichen. Sie hat einen Antrag, die Beschwerdegründe, die Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerde erhebenden Person oder ihrer bevollmächtigten Vertretung zu enthalten. Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geführt werden. 4) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen richten. 5) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 18 und 38 haben keine aufschiebende Wirkung.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder Entscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1) Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei. Im Beschwerdeverfahren kann eine Entscheidungsgebühr erhoben werden. Sie beträgt höchstens 150 Franken. 2) Aufgehoben
Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wird vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder dem anderen nicht zukommt; b) bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Dritter missbraucht.
Vom Amt für Volkswirtschaft wird, sofern nicht ein Tatbestand nach Art. 91 vorliegt, mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer: a) die Auskunftspflicht verletzt, indem er eine unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; b) seine Meldepflicht verletzt; c) die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
Art. 98, 99 Abs. 1 bis 3 und Art. 99bis AHVG finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften nach diesem Gesetz verletzen.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Soweit dies zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) und zur Abmilderung seiner Folgen erforderlich ist, kann die Regierung mit Verordnung besondere Vorschriften erlassen in Bezug auf: a) Aufgehoben b) Aufgehoben c) Aufgehoben cbis) Aufgehoben cter) Aufgehoben d) Aufgehoben e) Aufgehoben f) Aufgehoben g) Aufgehoben h) Aufgehoben i) Aufgehoben k) Aufgehoben l) Aufgehoben m) Aufgehoben n) Aufgehoben o) Aufgehoben
Die Einziehung von Beitragsforderungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.
Im Jahr 2011 beträgt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei der Berechnung der Höhe der Leistungen 97 200 Franken. Auf die Beitragsbemessung findet der Höchstbetrag von Art. 30 Abs. 2 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
1) Bei hängigen Gesuchen auf Ausrichtung von Leistungen richten sich die Anspruchsberechtigung, die Bemessung des Taggeldes und die Höchstzahl der Taggelder nach bisherigem Recht. 2) Im Übrigen findet das neue Recht Anwendung.
1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Leistungen findet unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 das neue Recht Anwendung. 2) Bei laufenden Leistungen bestimmen sich die Bemessung des Taggeldes und die Höchstzahl der Taggelder nach bisherigem Recht. 3) Bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Arbeitslosenentschädigung beziehen und eine Altersrente nach Art. 73 AHVG vorbeziehen, wird das Taggeld nach Massgabe des Betrages der Rente gekürzt.
Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung (ALVG), LGBl. 1969 Nr. 41; b) Gesetz vom 13. Dezember 1973 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1974 Nr. 15; c) Gesetz vom 11. Juli 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1975 Nr. 38; d) Gesetz vom 11. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1976 Nr. 5; e) Gesetz vom 19. Dezember 1977 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1977 Nr. 75; f) Gesetz vom 19. Dezember 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1980 Nr. 17; g) Gesetz vom 3. Dezember 1980 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1981 Nr. 3; h) Gesetz vom 15. Dezember 1982 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1983 Nr. 8; i) Gesetz vom 3. Oktober 1984 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1984 Nr. 42; k) Gesetz vom 20. Mai 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1987 Nr. 22; l) Gesetz vom 25. März 1991 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1991 Nr. 36; m) Gesetz vom 26. März 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1992 Nr. 42; n) Gesetz vom 11. November 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1993 Nr. 2; o) Gesetz vom 3. Mai 1995 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1995 Nr. 168; p) Gesetz vom 22. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 112; q) Gesetz vom 17. Dezember 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1998 Nr. 25; r) Gesetz vom 15. September 1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1999 Nr. 209; s) Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 209; t) Gesetz vom 17. Mai 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 2006 Nr. 155.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen