Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständige Behörde.
Fribourg · 947.6.11 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständige Behörde.
Vollzugsorgan 1 Die Kantonspolizei ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständig. 2 Sie ist zuständig für alle auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Entscheide und Massnahmen. 3 Sie kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler, die im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung sind.
Prüfungen für das Waffenhändlerpatent 1 Die Prüfungen für den Erhalt der Waffenhandelsbewilligung werden zusammen mit anderen Kantonen durchgeführt.
Gebühren 1 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sind im Bundesrecht festgelegt. 2 Die Gebühren für die Verweigerung und den Widerruf von Bewilligungen betragen je nach Arbeitsaufwand und Auslagen 20-300 Franken. 947.6.11 3 Gebühren bis zu einer Höhe von 200 Franken können im Voraus eingefordert werden.
Rechtsmittel 1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Übergangsbestimmung 1 Bis zur endgültigen Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Polizeidepartements an die Kantonspolizei ist die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) dafür zuständig. 2 Die Kantonspolizei nimmt zuhanden der Direktion zu den Bewilligungsgesuchen Stellung und kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler. Sie kann von der Direktion mit weiteren Aufgaben betraut werden.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Beschluss vom 22. Dezember 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SGF 947.6.11) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 947.6.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 09.12.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_143 08.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.2002 01.01.2003 2002_143 Art. 6 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046