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17 provisions
Artikel 1
Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen
1 Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantonsregierungen» ein.
2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern
und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information
der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen
– der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus;
– der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
– der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund;
– des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone;
– der Aussen- und Integrationspolitik.
Artikel 2
Mitglieder
1 Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regierungen.
2 Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3 Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von Experten begleiten lassen.
Artikel 3
Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden
1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.
2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften
ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.
Artikel 4
Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen
1 Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorenkonferenzen und mit den übrigen
interkantonalen Konferenzen zusammen.
Artikel 5 * Organe
1 Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe
– die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone;
– den Leitenden Ausschuss, bestehend aus neun bis elf Mitgliedern;
– ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.
1) Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 21. 9. 1993.
Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung 153.900
Artikel 6 I. Plenarkonferenz
1. Aufgaben
1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl)
– den Präsidenten;
– den Leitenden Ausschuss.
2 Sie bezeichnet das Sekretariat.
3 Sie fasst im Übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Artikel 7
2. Ordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine
werden von der Plenarkonferenz im Voraus festgelegt.
2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich zu den Sitzungen
eingeladen.
3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen
– der Leitende Ausschuss;
– jede Kantonsregierung;
– die Direktorenkonferenzen.
Artikel 8
3. Ausserordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf
Verlangen
– des Leitenden Ausschusses oder
– von mindestens drei Kantonen.
2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können
– die Einladungsliste gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;
– die Form der Einladung vereinfacht werden;
– Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden
sind.
Artikel 9
4. Beratung und Beschlussfassung
1 Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregie -
rungen anwesend sind.
2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3 Das Weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.
Artikel 10
5. Stellungnahmen
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn Kantonsregierungen, so
gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.
2 Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
Artikel 11 II. Leitender Ausschuss
1. Aufgaben
1 Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2 Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.
Artikel 12 Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung 153.900
2. Sitzungen
1 Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein
Mitglied verlangt.
Artikel 13 III. Sekretariat
1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.
2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der Konferenzorgane
sowie der Kantone und anderer Interessierter.
Artikel 14
Finanzierung
1 Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend der Einwohnerzahl von den
Kantonen getragen.
Artikel 15
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen
schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben. 2) Depositarstelle ist der Regierungsrat des
Kantons Bern.
Artikel 16
Mitteilung an den Bundesrat
1 Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regie -
rungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.
Artikel 17
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.
2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung.
Artikel 18
Publikation
1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.
2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.
Bern, 8. Oktober 1993
Konferenz der Kantonsregierungen
2) Art. 15: Der Vereinbarung gehören alle Kantone an.
Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung 153.900
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.10.1993 08.10.1993 Erlass Erstfassung Keine Publikation
24.03.2006 24.03.2006 Artikel 5 totalrevidiert -
Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung 153.900
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.10.1993 08.10.1993 Erstfassung Keine Publikation
Artikel 5 24.03.2006 24.03.2006 totalrevidiert -