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Reglement über die sprachliche Gleichstellung

Zürich (city) · 151.120 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Vorgaben zum Verfassen von Texten
  5. Art. 5
  6. Art. 6 b. typografische Zeichen gemäss
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 C. Schlussbestimmungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement dient der Anwendung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs, mit dem alle Geschlechter gleichermassen angesprochen und sprachlich sichtbar gemacht werden.

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Art. 2

Dieses Reglement gilt für alle behördlichen Texte, die: a. von der städtischen Verwaltung verfasst werden; b. sich an verwaltungsinterne oder -externe Personen oder Stellen richten.

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Art. 3

1 Personen aller Geschlechter bedeutet Frauen, Männer und non-binäre Personen. 2 Non-binäre Personen sind Personen, die sich nicht oder nicht ausschliesslich als männlich oder weiblich identifizieren. 3 Personenbezeichnungen sind alle sprachlichen Mittel, die sich auf einzelne, mehrere oder alle Personen beziehen; dazu gehören insbesondere Anredeformen, Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen.

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Art. 4 B. Vorgaben zum Verfassen von Texten

In behördlichen Texten werden Personen aller Geschlechter sprachlich gleichberechtigt behandelt. 1 LS 131.1 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 465 vom 1. Juni 2022. Zweck Geltungsbereich Begriffe Grundsatz 2Reglement über die sprachliche Gleichstellung 151.120

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Art. 5

1 Bezieht sich eine Aussage auf Personen verschiedener Geschlechter oder ist von einer Person die von ihr erwünschte geschlechtsbezogene Bezeichnung nicht bekannt, werden verwendet: a. geschlechtsneutrale und -abstrahierende Personenbezeichnungen;

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Art. 6 b. typografische Zeichen gemäss

2 Von Abs. 1 kann ausnahmsweise abgewichen werden: a. aus Gründen der Eindeutigkeit, Verständlichkeit oder Rechtssicherheit; b. wenn die Umsetzung einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursacht. Art. 6 1 Für den Einbezug und die Bezeichnung von non-binären Personen kann ein typografisches Zeichen gesetzt werden. 2 Als typografisches Zeichen wird der Genderstern (*) verwendet. 3 Typografische Zeichen werden nicht verwendet in: a. Texten, die in der Amtlichen Sammlung publiziert werden; b. Verfügungen; c. Eingaben an Gerichte und Rechtsmittelinstanzen; d. Anträgen an den Stadtrat, den Gemeinderat und die Stimmberechtigten.

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Art. 7

Geschlechtsbezogene Personenbezeichnungen werden verwendet, wenn eine Aussage: a. sich ausschliesslich auf Frauen oder ausschliesslich auf Männer bezieht; b. Personen einer spezifischen geschlechtlichen Gruppe anspricht oder spezifisch für sie geltende Zusammenhänge nennt.

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Art. 8

1 Die Fachstelle für Gleichstellung erstellt eine Anleitung mit Beispielen und Entscheidungshilfen für die Umsetzung dieses Reglements. 2 Die Anleitung orientiert sich an den Bedürfnissen der Verwaltung. 3 Sie ist für die Verwaltung verbindlich. Geschlechtlich gemischte Gruppe a. Wahl der sprachlichen Mittel b. typografisches Zeichen Geschlechtsbezogene Wahl Anleitung zur Umsetzung 3Reglement über die sprachliche Gleichstellung 151.120

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Art. 9

1 Die Fachstelle für Gleichstellung ist für die Aktualisierung der Anleitung zuständig. 2 Die Konferenz der Kommunikationsleitenden der Departemente wirkt jeweils bei Aktualisierungen mit.

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Art. 10 C. Schlussbestimmungen

1 Die Organisationseinheiten nehmen die für die Umsetzung notwendigen Anpassungen innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Reglements vor. 2 Bei Inkrafttreten dieses Reglements bestehende behördliche Texte werden spätestens mit deren Bearbeitung, Änderung oder Neuauflage den Bestimmungen dieses Reglements angepasst.

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Art. 11

Das Reglement für die sprachliche Gleichstellung vom 11. September 19964 wird aufgehoben.

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Art. 12

Dieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft. 4 AS 151.120 Aktualisierung Umsetzungsfrist Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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