Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement dient der Anwendung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs, mit dem alle Geschlechter gleichermassen angesprochen und sprachlich sichtbar gemacht werden.
Propose a changeZürich (city) · 151.120 · regulation
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Dieses Reglement dient der Anwendung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs, mit dem alle Geschlechter gleichermassen angesprochen und sprachlich sichtbar gemacht werden.
Propose a changeDieses Reglement gilt für alle behördlichen Texte, die: a. von der städtischen Verwaltung verfasst werden; b. sich an verwaltungsinterne oder -externe Personen oder Stellen richten.
Propose a change1 Personen aller Geschlechter bedeutet Frauen, Männer und non-binäre Personen. 2 Non-binäre Personen sind Personen, die sich nicht oder nicht ausschliesslich als männlich oder weiblich identifizieren. 3 Personenbezeichnungen sind alle sprachlichen Mittel, die sich auf einzelne, mehrere oder alle Personen beziehen; dazu gehören insbesondere Anredeformen, Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen.
Propose a changeIn behördlichen Texten werden Personen aller Geschlechter sprachlich gleichberechtigt behandelt. 1 LS 131.1 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 465 vom 1. Juni 2022. Zweck Geltungsbereich Begriffe Grundsatz 2Reglement über die sprachliche Gleichstellung 151.120
Propose a change1 Bezieht sich eine Aussage auf Personen verschiedener Geschlechter oder ist von einer Person die von ihr erwünschte geschlechtsbezogene Bezeichnung nicht bekannt, werden verwendet: a. geschlechtsneutrale und -abstrahierende Personenbezeichnungen;
Propose a change2 Von Abs. 1 kann ausnahmsweise abgewichen werden: a. aus Gründen der Eindeutigkeit, Verständlichkeit oder Rechtssicherheit; b. wenn die Umsetzung einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursacht. Art. 6 1 Für den Einbezug und die Bezeichnung von non-binären Personen kann ein typografisches Zeichen gesetzt werden. 2 Als typografisches Zeichen wird der Genderstern (*) verwendet. 3 Typografische Zeichen werden nicht verwendet in: a. Texten, die in der Amtlichen Sammlung publiziert werden; b. Verfügungen; c. Eingaben an Gerichte und Rechtsmittelinstanzen; d. Anträgen an den Stadtrat, den Gemeinderat und die Stimmberechtigten.
Propose a changeGeschlechtsbezogene Personenbezeichnungen werden verwendet, wenn eine Aussage: a. sich ausschliesslich auf Frauen oder ausschliesslich auf Männer bezieht; b. Personen einer spezifischen geschlechtlichen Gruppe anspricht oder spezifisch für sie geltende Zusammenhänge nennt.
Propose a change1 Die Fachstelle für Gleichstellung erstellt eine Anleitung mit Beispielen und Entscheidungshilfen für die Umsetzung dieses Reglements. 2 Die Anleitung orientiert sich an den Bedürfnissen der Verwaltung. 3 Sie ist für die Verwaltung verbindlich. Geschlechtlich gemischte Gruppe a. Wahl der sprachlichen Mittel b. typografisches Zeichen Geschlechtsbezogene Wahl Anleitung zur Umsetzung 3Reglement über die sprachliche Gleichstellung 151.120
Propose a change1 Die Fachstelle für Gleichstellung ist für die Aktualisierung der Anleitung zuständig. 2 Die Konferenz der Kommunikationsleitenden der Departemente wirkt jeweils bei Aktualisierungen mit.
Propose a change1 Die Organisationseinheiten nehmen die für die Umsetzung notwendigen Anpassungen innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Reglements vor. 2 Bei Inkrafttreten dieses Reglements bestehende behördliche Texte werden spätestens mit deren Bearbeitung, Änderung oder Neuauflage den Bestimmungen dieses Reglements angepasst.
Propose a changeDas Reglement für die sprachliche Gleichstellung vom 11. September 19964 wird aufgehoben.
Propose a changeDieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft. 4 AS 151.120 Aktualisierung Umsetzungsfrist Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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