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Verordnung des Katholischen Kirchenrats über das Rechnungswesen

Thurgau · 188.251 · other

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Contents: 61 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41 zum Beispiel der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61

61 provisions

§ 41 zum Beispiel der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel

Bilanz 1 In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt. 2 Die Aktiven werden in Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert. 188.251 RWV

§ 42

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

§ 43

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

§ 44

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

§ 45

Rückstellungsspiegel 1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen. 2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

§ 46

Beteiligungsspiegel 1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch die Körperschaften massgeblich beeinflusst werden.

§ 47

Gewährleistungsspiegel 1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung der Körperschaft ergeben könnte.

§ 48

Anlagespiegel 1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.

§ 49

Bilanzierung 1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht. 2 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

§ 50

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

§ 51

Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Die zu verwendenden Anlagekategorien und die zugehörigen Abschreibungssätze werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. 3 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibungen möglich. 4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

§ 52

Eigenständige Institutionen 1 Körperschaften, die Betriebe, Institutionen oder Einrichtungen besitzen oder betreiben, deren Bilanzsumme 20 % der Kirchgemeinderechnung in einem Rechnungsjahr übersteigt, haben diese in eine eigenständige juristische Person zu überführen. 2 Sie haben sicherzustellen, dass keine Haftungsansprüche aus der gemäss Abs. 1 neu gebildeten juristischen Person an die Körperschaft gestellt werden können. 188.251 RWV 5. Finanzielle Führung

§ 53

Buchführung 1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. 2 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

§ 54

Aufbewahrung der Belege 1 Die Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher aufzubewahren. 2 Der Registratur- und Archivplan ist sinngemäss anzuwenden.

§ 55

Anlagenbuchhaltung 1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter, aktivierte Investitionen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

§ 56

Internes Kontrollsystem 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. 2 Die Exekutive trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 3 Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Grösse der Körperschaft.

§ 57

Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz wesentlich sind. 6. Haushaltskontrolle

§ 58

Aufgaben Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht. 2 Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge, finanzrelevante Protokollauszüge und Beschlüsse zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet. 3 Sie prüft auch die Existenz und Umsetzung des internen Kontrollsystems gemäss § 56.

§ 59

Bericht 1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen. 2 Details zur Prüfung können in einem internen Bericht zu Handen der Exekutive festgehalten werden.

§ 60

Termine 1 Es gelten in den Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden als letzte Termine: 1. Entscheid über Budget und die Festsetzung des Steuerfusses: bis Ende Dezember 2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfung: Ende März 3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Kirchgemeinde: Ende Juni 4. Bereitstellung der genehmigten Rechnungen und der Belege zuhanden der Aufsichtsinstanzen: Ende Juli 2 Für Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, die nur eine Versammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung des vorangegangenen Jahres und Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss des laufenden Jahres durchführen, ist der letzte Termin für die Abstimmung Ende März. In diesem Fall dürfen bis zur Beschlussfassung des Budgets nur gebundene Ausgaben getätigt werden. 3 Für Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, die nur eine Versammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung des vorangegangenen Jahres und Beschlussfassung über das Budget des laufenden Jahres und den Steuerfuss des folgenden Jahres durchführen, ist der letzte Termin für die Abstimmung Ende April. In diesem Fall dürfen bis zur Beschlussfassung des Budgets nur gebundene Ausgaben getätigt werden. 188.251 RWV 4 Kirchgemeinden, die traditionsgemäss ihre Budgetversammlung im Januar abhalten, können diese Tradition weiterführen und die Kirchgemeindeabstimmung bis spätestens Ende Januar durchführen. 7. Übergangsbestimmung

§ 61

Übergangsbestimmung 1 Ein ausgeglichenes Ergebnis der kumulierten Erfolgsrechnung gemäss § 24 Abs. 2 soll spätestens mit Budget 2032 sowie Finanzplan 2033 erreicht werden, sofern nicht die Voraussetzungen gemäss § 24 Abs. 3 erfüllt sind. 2 Die finanzielle Führung von Sachanlagen im Finanzvermögen ist bis 31. Dezember 2029 festzulegen. 3 Körperschaften, die Betriebe, Institutionen oder Einrichtungen gemäss § 52 besitzen oder betreiben, haben diese bis 31. Dezember 2029 in rechtlich eigenständige juristische Personen zu überführen. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenrat auf Gesuch hin die Frist gemäss Abs. 3 verlängern. Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 51/2025 Anhang: Abschreibungssätze Kategorien Nutzungsdauer Abschreibungssatz linear 1 Grundstücke aller Art, Waldungen, Gebäude, Hochbauten 33 Jahre 3.0 % 2 Mobilien, Ausstattungen, Maschinen, Fahrzeuge sowie übrige Sachgüter 8 Jahre 12.5 % 3 Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre 25.0 % 4 Orgel(revision) 20 Jahre 5.0 % 5 Anlagen im Bau ~ keine planmässige Abschreibung 6 Darlehen ~ keine planmässige Abschreibung 7 Beteiligungen, Grundkapitalien ~ keine planmässige Abschreibung Bemerkungen zu einzelnen Abschreibungssätzen: Kategorie 6 Darlehen werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt. Kategorie 7 Für Beteiligungen ist keine Nutzungsdauer zuweisbar. Die Beteiligungen sind auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und im Beteiligungsspiegel aufzuführen.

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