Zweck
1 Die Verordnung regelt in Ergänzung zum Gesetz der Katholischen Synode über die
Katholische Landeskirche (LKG) und dem Gesetz der Katholischen Synode über die
katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) den Finanzhaushalt, das
Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung sowie die Haushaltskontrolle der katholischen Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und der Katholischen Landeskirche Thurgau.
2 Weitere Details werden im Handbuch Rechnungswesen für Kirchgemeinden im
Kanton Thurgau geregelt.
§ 2
Geltungsbereich
1 Dieser Verordnung unterstehen die katholischen Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände.
2 Für die Verwaltung der Landeskirche ergänzt diese Verordnung die Bestimmungen
des LKG.
§ 3
Rechnungsjahr
1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
1) RB 188.23
2) RB 188.22
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.251 RWV
§ 4
Kontenplan
1 Der im Handbuch vorgeschriebene Kontenplan ist für den Aufbau des Budgets und
der Jahresrechnung verbindlich.
§ 5
Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der
öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
§ 6
Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredites.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht
und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens dient.
§ 7
Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.
§ 8
Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
§ 9
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände
der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus.
§ 10
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die
aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2 Die Aktivierungsgrenze wird nach dem Prinzip der Stetigkeit festgelegt. Die Aktivierungsgrenze muss durch die Kirchgemeindeversammlung in der Kirchgemeindeordnung oder jährlich im Anhang zur Jahresrechnung festgelegt werden. Dabei sind
die im Handbuch Rechnungswesen definierten Aktivierungsgrenzen zu Grunde zu
legen.
3 Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung oder Passivierung über
die Bilanz abgeschlossen.
4 Überschreiten die Gesamtkosten pro Objekt die Aktivierungsgrenze, muss eine
Ausgabe in der Investitionsrechnung verbucht werden.
2. Haushaltsteuerung
§ 11
Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Wahrheit, der Dringlichkeit, der
Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2 Feste Anteile der Kirchensteuer der natürlichen und juristischen Personen sowie
der Anteil der Grundstückgewinnsteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben verwendet werden.
3 Der Kirchenrat kann gestützt auf § 22 Abs. 2 KGG in besonders begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen für die Bestimmung gemäss Abs. 2 erteilen.
§ 12
Finanzplan
1 Der Finanzplan ist von der Exekutive in geraden Jahren mindestens auf für die das
Budget folgenden drei Jahre zu erstellen. Bei Investitionen ist von der Exekutive zusätzlich ein Finanzplan zu erstellen.
2 Der Finanzplan ist der jeweiligen Legislative in geraden Jahren zur Kenntnis zu
bringen.
3 Der Finanzplan entfaltet keine Rechtskraft.
§ 13
Inhalt Finanzplan
1 Der Finanzplan enthält mindestens:
1. die Rahmenbedingungen
2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
3. eine Übersicht über die Investitionen
4. den voraussichtlichen Finanzbedarf
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden
§ 14
Budget
1 Die Exekutive erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Legislative zur
Genehmigung vor.
188.251 RWV
2 Liegt bis zu der in § 60 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Exekutive
ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.
§ 15
Budgetgliederung
1 Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung strukturiert.
§ 16
Budgetinhalt
1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung
2 Mit dem Budget ist die Legislative über die Finanzierung und die wesentlichen
Veränderungen gegenüber dem letzten Budget und der Rechnung des Vorjahres zu
informieren.
§ 17
Verfügung über Kredite
1 Über die von der Legislative erteilten Kredite verfügt die Exekutive.
§ 18
Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer rechtlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung gebucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle
direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge
und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.
4 Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen.
Die Exekutive legt den Zinssatz fest.
§ 19
Fonds im Eigenkapital
1 Für zum Vermögen gehörende zweckbestimmte Fonds sind Konten in der Bilanz
und gegebenenfalls in der Erfolgsrechnung zu führen.
2 Fonds sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eigenen Mitteln geäufnet worden
sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen des Fondsreglements.
3 Für Fonds sind Reglemente zu erstellen, die mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung, die Verzinsung und Verwaltung geben müssen.
4 Die Bildung von Fonds zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist nicht zulässig.
§ 20
Erneuerungsfonds Sachanlagen Finanzvermögen
1 Der Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Finanzvermögen gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und
Sanierungskosten von Bauten und Anlagen.
2 Die Schaffung oder Aufhebung eines Erneuerungsfonds bedarf der Zustimmung
der Legislative.
3 Einlagen und Entnahmen sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss
über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen.
4 Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Finanzvermögen können verzinst werden.
5 Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Finanzvermögen bedürfen eines eigenen Reglements, das mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung, die Verzinsung und Verwaltung geben muss.
§ 21
Erneuerungsfonds Sachanlagen Verwaltungsvermögen
1 Der Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Verwaltungsvermögen gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen.
2 Die Schaffung oder Aufhebung eines Erneuerungsfonds bedarf der Zustimmung
der Legislative.
3 Einlagen und Entnahmen sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss
über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen.
4 Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Verwaltungsvermögen werden nicht verzinst.
5 Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Verwaltungsvermögen bedürfen keines
eigenen Reglements.
§ 22
Legate und Schenkungen
1 Für zum Vermögen gehörende zweckbestimmte Legate und Schenkungen sind
Konten in der Bilanz und gegebenenfalls in der Erfolgsrechnung zu führen.
2 Legate und Schenkungen sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eigenen Mitteln geäufnet worden sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen der Weisungen.
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3 Für Legate und Schenkungen sind Weisungen zu erstellen, die mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung, die Verzinsung
und Verwaltung geben müssen.
§ 23
Vorfinanzierungen
1 Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie
benötigen einen Beschluss der Legislative. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.
2 Vorfinanzierungen können nur gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht.
3 Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist
nicht zulässig.
4 Unter Vorbehalt anderer rechtlicher Regelungen ist die Vorfinanzierung aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird.
5 Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.
§ 24
Haushaltsgleichgewicht
1 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens
20 % des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu
berücksichtigen.
2 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll innert acht Jahren einen Ertragsüberschuss ausweisen oder ausgeglichen sein. Massgebend für die Bemessung sind
die letzten fünf Jahresrechnungen sowie das budgetierte Ergebnis des aktuellen
Jahres. Ein Aufwandüberschuss soll im folgenden Budget und dem ersten Planjahr
ausgeglichen werden.
3 Von der Ausgleichsregelung gemäss Abs. 2 kann abgewichen werden, solange der
Nettoverschuldungsquotient unter 100 % liegt.
§ 25
Finanzkennzahlen
1 Die Finanzkennzahlen werden nach den Vorgaben des Handbuch Rechnungswesen
berechnet.
2 Zu den Finanzkennzahlen gehören insbesondere:
1. Nettoverschuldungsquotient
2. Selbstfinanzierungsgrad
3. Zinsbelastungsanteil
4. Nettoschuld/Nettovermögen in Franken je Mitglied
5. Bilanzüberschussquotient
3. Kreditrecht
§ 26
Kreditbegriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Sie sind in
Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
3 Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
4 Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
§ 27
Verpflichtungskredit
1 Objektkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
§ 28
Brutto- und Nettokredit
1 Ein Verpflichtungskredit wird in der Regel als Bruttokredit beschlossen. Er kann
als Nettokredit als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden,
wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der
Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
§ 29
Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.
§ 30
Abrechnung
1 Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen
Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.
§ 31
Verpflichtungskreditkontrolle
1 Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.
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§ 32
Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte,
teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den
Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 10, überschritten wird, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
3 Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.
§ 33
Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
§ 34
Sperrvermerk
1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten für die bei
der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Legislative noch aussteht,
sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die
Rechtsgrundlage in Kraft ist.
§ 35
Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass der bewilligte Betrag nicht ausreicht, muss die zuständige Exekutive vor dem Eingehen
§ 36
3 Über die Nachtragskredite entscheidet die Legislative, soweit nicht die Exekutive
zuständig ist.
§ 36 Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein
ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Körperschaft keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare
Ausgabe, kann die Exekutive eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im
gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.
3 Die Exekutive hat die Legislative über die Kreditüberschreitungen mit dem Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.
4. Rechnungslegung
§ 37
Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
§ 38
Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der
Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
§ 39
Wertberichtigungen Verwaltungsvermögen
1 Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese
ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen
heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut
vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht.
§ 40
Inhalt Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Anhang
2. Im Anhang sind insbesondere aufzuführen:
1. der Eigenkapitalnachweis
2. der Rückstellungsspiegel
3. der Anlagespiegel
4. die Angaben zu den Vorfinanzierungen
5. der Kreditspiegel
6. die Finanzkennzahlen
7. die Grundsätze der Rechnungslegung
8. zusätzliche Angaben, die für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind,