Law

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

Appenzell Innerrhoden · 520.000 · statute

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bd8648d4400ad0477ac6b57a7271ac0f05cfbd0b7fe406f8b289dc54bd1d6e5a

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 I. Zuständigkeiten und Vollzug
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Kanton bzw. von den Partnerorganisationen im Sinne von
  4. Art. 10
  5. Art. 11
  6. Art. 12 V. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

6 provisions

Art. 1 I. Zuständigkeiten und Vollzug

Aufsicht und Vollzug 1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten obliegt unter Aufsicht der Standeskommission dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt), soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten festlegt.

Art. 2

Verwaltungsvereinbarungen 1 Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes sowie des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten abschliessen. Art. 3 * Vollzug durch Private 1 Das Departement kann bestimmte Aufgaben an Private vergeben. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 520.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. 4 Zivilschutzorganisationen 1 Für den inneren Landesteil und den äusseren Landesteil besteht je eine Zivilschutzorganisation. 2 Der Kommandant1) der Zivilschutzorganisation des inneren Landesteils und dessen Stellvertreter werden durch die Standeskommission, jene der Zivilschutzorganisation des äusseren Landesteils durch den Bezirksrat Oberegg bestimmt. II. Einsätze Art. 5 Aufgebot bei Katastrophen und Notlagen 1 Die Schutzdienstpflichtigen können bei Katastrophen und in Notlagen durch das Departement, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft durch die Standeskommission aufgeboten werden. 2 Aufgebote im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels können bei besonderen und ausserordentlichen Lagen kurzfristig erfolgen. III. Schutzbauten und Kulturgüterschutz Art. 6 * Baupflicht 1 Die Eigentümer im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 BZG haben die Kosten für den Bau, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen zu tragen oder entsprechende Ersatzbeiträge gemäss Art. 46 Abs. 1 BZG zu leisten. Art. 7 Bau öffentlicher Schutzräume 1 Der Bau öffentlicher Schutzräume und solcher für die Unterbringung beweglicher Kulturgüter im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten ist Sache des Kantons. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Kanton Appenzell Innerrhoden 520.000 Art. 8 Kulturgüterschutz 1 Der Schutz von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen obliegt dem Eigentümer oder Besitzer. IV. Finanzierung Art. 9 Kostentragung durch den Kanton 1 Die Kosten für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 8 dieses Gesetzes vom

Art. 3 Kanton bzw. von den Partnerorganisationen im Sinne von

BZG zu übernehmen.

Art. 10

Beiträge an Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern 1 Der Kanton leistet den Eigentümern und Besitzern von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern für Massnahmen im Sinne von Art. 8 dieses Gesetzes Beiträge.

Art. 11

Leistungen zugunsten Dritter 1 Erbringt der Zivilschutz Leistungen zugunsten Dritter, können diese zur Kostentragung herangezogen werden.

Art. 12 V. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen 1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 13 * Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 520.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 24.04.2005 24.04.2005 Erlass Erstfassung - 30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 geändert - 30.04.2006 30.04.2006 Art. 13 geändert - 26.04.2015 26.04.2015 Art. 6 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 520.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 24.04.2005 24.04.2005 Erstfassung - Art. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 6 26.04.2015 26.04.2015 geändert - Art. 13 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

← Find another law