Law

Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern

Basel-Landschaft · 784.22 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 cbeb9a1056ce0a280f8e17857ec1ccba62b4f7fca916bde3a8b959c2938bee9d

Contents: 5 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6

5 provisions

§ 2

Grundsatz 1 Für die Deponierung von Abfällen und die Behandlung von speziellen Abwässern werden verursachergerechte und kostendeckende Preise verlangt. 2 Die Preise richten sich nach der Art und der Menge der Abfälle bzw. Abwässer.

§ 3

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat erlässt die Tarife für die einzelnen Abfall- und Abwasserarten gemäss § 2. 2 Die Tarife sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

§ 4

Fälligkeit, Mahngebühren und Verzugszinsen 1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. 2 Ab der zweiten und für jede weitere Mahnung werden 40 Fr. in Rechnung gestellt. 3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

§ 5

Schlussbestimmungen 1 Die Verordnung vom 20. Dezember 19943) über die Gebühren für die Abfallentsorgung wird aufgehoben. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 29.492, SGS 310 3) GS 31.859, SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0027 2 784.22

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend per 1. Januar 2007 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0027 3 784.22 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 06.03.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0027 16.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert GS 36.876 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0027 4 784.22 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.03.2007 01.01.2007 Erstfassung GS 36.0027 § 1 16.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.876 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0027 Anhang zu SGS 784.22, Stand 01.01.20131 1 Fassung vom 16. Dezember 2008 (GS 36.876), in Kraft seit 1. Januar 2009. Anhang (zu § 2):1 A. Tarif für deponierbare Abfälle 1. Grundpreise (exklusive VASA-Abgabe und Mehrwertsteuer) a. Ablagerungen brennbarer Abfälle im Reaktor-Kompartiment Elbisgraben entsprechend dem jeweils gültigen Tarif der KVA Basel b. für nicht brennbare Abfälle 1. Ablagerungen im Reaktor-Kompartiment Elbisgraben 110 Fr. je gelieferte Tonne Abfall 2. Ablagerungen im Reststoff-Kompartiment Elbisgraben 90 Fr. je gelieferte Tonne Abfall 3. Ablagerungen im Schlacke-Kompartiment Elbisgraben und in der Deponie Hinterm Chestel in Liesberg 75 Fr. je gelieferte Tonne Abfall 2. Erhöhte Preise (exklusive VASA-Abgabe und Mehrwertsteuer) Für Abfälle, die auf der Deponieanlage Elbisgraben einen erhöhten Aufwand zur Folge haben, wie asbesthaltige Abfälle, wird zum ordentlichen Preis des vorgesehenen Kompartimentes ein Zuschlag verrechnet. Der Zuschlag beträgt maximal 200 Fr. je gelieferte Tonne Abfall 3. Reduzierte Preise (exklusive VASA-Abgabe und Mehrwertsteuer) a. für Abfälle wie Bauschutt, die im Elbisgraben, unabhängig vom vorgesehenen Kompartiment, für bauliche Massnahmen innerhalb der Deponie benutzt werden, beträgt der Preis 75 Fr. je gelieferte Tonne Abfall b. für Abfälle, die wegen geringfügiger Abweichung von der Reststoffqualität im Reaktor-Kompartiment Elbisgraben entsorgt werden müssen und keinen erhöhten Aufwand zur Folge haben, beträgt der Preis 100 Fr. je gelieferte Tonne Abfall Anhang zu SGS 784.22, Stand 01.01.20132 1 Fassung vom 18. Dezember 2012 (GS 37.1247), in Kraft seit 1. Januar 2013. 2 Aufgehoben am 18. Dezember 2012 (GS 37.1247), mit Wirkung ab 1. Januar 2013. 3 Fassung vom 18. Dezember 2012 (GS 37.1247), in Kraft seit 1. Januar 2013. 4 Aufgehoben am 18. Dezember 2012 (GS 37.1247), mit Wirkung ab 1. Januar 2013. c. für homogene Abfälle, die in grösseren Mengen anfal-2 len, unter Langzeitaspekten ein günstiges Deponieverhalten aufweisen und deren Qualität durch den Abfallerzeuger oder Abfalllieferant regelmässig dokumentiert wird, kann das Amt für Industrielle Betriebe Mehrjahresverträge mit gegenüber den Grundpreisen reduzierten Preisen abschliessen. Die Preisreduktion beträgt Maximal CHF 60.00 je gelieferte Tonne Abfall 4. Abrechnung Die von einem Abfalllieferanten in einem Kalendermonat einzeln gelieferten Abfallmengen der gleichen Art werden zusammengezählt und gemeinsam in Rechnung gestellt. Für angebrochene Tonnen wird der anteilmässige Betrag berechnet. 5.2 B. Tarif für die Annahme und Behandlung von Abfällen und speziellen Abwässern in Abwasseranlagen. 1. Fäkalschlämme, Baustellen-WC, Fette und Öle, weitere3 verwertbare Abfälle Die Preise für die Annahme und Verwertung dieser Abwässer und Abfälle betragen je nach Zusammensetzung des Materials und nach Aufwand für Annahme und Behandlung bis CHF 70.00 /m .3 2.4 3. Spezielle Abwässer aus Gewerbe und Industrie Die Preise/m sind unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Materials3 und des Aufwandes für Annahme und Behandlung jeweils pro Abwasserart einzeln vom Amt für Industrielle Betriebe festzulegen.

← Find another law