§ 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton Basel-Stadt.
Basel-Stadt · 910.400 · ordinance
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton Basel-Stadt.
Zuständigkeit und Aufsicht 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen und der dazu gehörenden Vorschriften des Bundes wird dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt übertragen. 2 Das Eichamt als kantonale Fachstelle ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt als Aufsichtsbehörde unterstellt.
Eichkreis und Eichamt 1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis. 2 Der Kanton stellt für das Eichamt ein geeignetes Lokal zur Verfügung.
Eichmeisterin oder Eichmeister 1 Der Regierungsrat wählt die Eichmeisterin oder den Eichmeister. 2 Die Eichmeisterin oder der Eichmeister sorgt zusammen mit der Aufsichtsbehörde für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen. 3 Besondere Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und die Entschädigung der Eichmeisterin oder des Eichmeisters bilden Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt und der Eichmeisterin oder dem Eichmeister.
Erlass von Verfügungen und Rechtsschutz 1 Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstinstanzliche Verfügungen. 2 Gegen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Rekurs erhoben werden.
Strafverfolgung 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 verfolgt. 1) SR 941.20 2) SR 941.206 Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung 910.400 2 Die Eichmeisterin oder der Eichmeister meldet Widerhandlungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, das für die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und für die Überweisung an die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung 910.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.01.2021 01.02.2021 Erlass Erstfassung KB 16.01.2021 Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung 910.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.01.2021 01.02.2021 Erstfassung KB 16.01.2021