Law

Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket

Zug · 632.2 · other

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 11506b8647e263a7b3f4c3f9e3d1a6882ba84f4b701fa92343f9b87476ec341d

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Neuheim 610'000
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Solidaritätsbeitrag an die Einwohnergemeinden 1 Der Kanton leistet in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von total 11,14 Mio. Franken an diejenigen Einwohnergemeinden, deren steuerliche Mindereinnahmen aus der achten Teilrevision des Steuergesetzes2) höher sind als die wegfallende NFA-Beteiligung. 2 Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim zudem in den Jahren 2028 und 2029 einen Solidaritätsbeitrag von 50 Prozent (2028) bzw. 25 Prozent (2029) ihres Beitrags gemäss § 2.

§ 2

Aufteilung des Solidaritätsbeitrags an die Einwohnergemeinden 1 Der jährliche Solidaritätsbeitrag von total 11,14 Mio. Franken wird wie folgt auf die Einwohnergemeinden aufgeteilt: Einwohnergemeinde Betrag in Franken Zug 0 Oberägeri 2'240'000 Unterägeri 1'100'000 1) BGS 111.1 2) BGS 632.1 GS 2023/075 1 632.2 Einwohnergemeinde Betrag in Franken Menzingen 780'000 Baar 790'000 Cham 1'640'000 Hünenberg 1'250'000 Steinhausen 0 Risch 1'190'000 Walchwil 1'540'000

§ 3 Neuheim 610'000

Unabänderlichkeit 1 Der jährliche Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden gemäss § 2 bleibt während der vier Jahre konstant und wird nicht angepasst.

§ 4

Evaluation 1 Nach Ablauf von drei Jahren untersucht der Regierungsrat die Wirkung der jährlichen Solidaritätsbeiträge. Er prüft insbesondere das Resultat der Abfederung der finanziellen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die individuelle Situation der jeweiligen Einwohnergemeinde. 2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge. 632.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.07.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/075 632.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.07.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/075

← Find another law