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4 provisions
§ 1
Solidaritätsbeitrag an die Einwohnergemeinden
1 Der Kanton leistet in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von total 11,14 Mio. Franken an diejenigen Einwohnergemeinden, deren steuerliche Mindereinnahmen aus der achten Teilrevision
des Steuergesetzes2) höher sind als die wegfallende NFA-Beteiligung.
2 Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim zudem in den Jahren 2028 und 2029 einen Solidaritätsbeitrag von 50 Prozent
(2028) bzw. 25 Prozent (2029) ihres Beitrags gemäss § 2.
§ 2
Aufteilung des Solidaritätsbeitrags an die Einwohnergemeinden
1 Der jährliche Solidaritätsbeitrag von total 11,14 Mio. Franken wird wie
folgt auf die Einwohnergemeinden aufgeteilt:
Einwohnergemeinde Betrag in Franken
Zug 0
Oberägeri 2'240'000
Unterägeri 1'100'000
1) BGS 111.1
2) BGS 632.1
GS 2023/075 1
632.2
Einwohnergemeinde Betrag in Franken
Menzingen 780'000
Baar 790'000
Cham 1'640'000
Hünenberg 1'250'000
Steinhausen 0
Risch 1'190'000
Walchwil 1'540'000
§ 3 Neuheim 610'000
Unabänderlichkeit
1 Der jährliche Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden
gemäss § 2 bleibt während der vier Jahre konstant und wird nicht angepasst.
§ 4
Evaluation
1 Nach Ablauf von drei Jahren untersucht der Regierungsrat die Wirkung
der jährlichen Solidaritätsbeiträge. Er prüft insbesondere das Resultat der
Abfederung der finanziellen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die individuelle Situation der jeweiligen Einwohnergemeinde.
2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation
Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge.
632.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.07.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/075
632.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.07.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/075