1) Dieses Gesetz legt den Rechtsrahmen für auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme fest und regelt insbesondere:
a) die zivilrechtlichen Grundlagen in Bezug auf Token, die Repräsentation von Rechten mittels Token sowie deren Übertragung;
b) die Beaufsichtigung sowie die Rechte und Pflichten von VT-Dienstleistern.
2) Es bezweckt:
a) die Sicherung des Vertrauens in den digitalen Rechtsverkehr, insbesondere im Finanz- und Wirtschaftssektor sowie den Schutz der Nutzer auf VT-Systemen;
b) die Schaffung optimaler, innovationsfreundlicher und technologieneutraler Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen auf VT-Systemen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "vertrauenswürdige Technologien (VT)": Technologien, durch welche die Integrität von Token, die eindeutige Zuordnung von Token zu VT-Identifikatoren sowie die Verfügung über Token sichergestellt wird;
b) "VT-Systeme": Transaktionssysteme, welche die sichere Übertragung und Aufbewahrung von Token sowie darauf aufbauende Dienstleistungserbringung mittels vertrauenswürdiger Technologien ermöglichen;
c) "Token": eine Information auf einem VT-System, die:
1. Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einer Person, Rechte an Sachen oder andere absolute oder relative Rechte repräsentieren kann; und
2. einem oder mehreren VT-Identifikatoren zugeordnet wird;
d) "VT-Identifikator": ein Identifikator, der die eindeutige Zuordnung von Token ermöglicht;
e) "VT-Schlüssel": ein Schlüssel, der die Verfügung über Token ermöglicht;
f) "Nutzer": Personen, die über Token verfügen und/oder die VT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen;
g) "Token-Emission": das öffentliche Anbieten von Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen;
h) "Basisinformationen": Informationen über öffentlich anzubietende Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, und die dem Nutzer ein Urteil über die mit diesen Token verbundenen Rechte und Risiken sowie über die beteiligten VT-Dienstleister ermöglichen;
i) "VT-Dienstleister": eine Person, die eine oder mehrere Funktionen nach Bst. k bis n, p, r bis t oder v ausübt;
k) "Token-Emittent": eine Person, die Token, welche nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, im eigenen Namen oder im Namen eines Auftraggebers öffentlich anbietet;
l) "Token-Erzeuger": eine Person, die für Auftraggeber Token in den Verkehr bringt und die technischen Voraussetzungen für die wirksame Verfügung über Token gegenüber Dritten gewährleistet;
m) "Tokenisierungsdienstleister": eine Person, die für Auftraggeber Token in den Verkehr bringt sowie die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gewährleistet;
n) "VT-Verwahrer": eine Person, die VT-Schlüssel oder Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen und keine Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU darstellen, für Auftraggeber verwahrt;
o) Aufgehoben
p) "physischer Validator": eine Person, welche die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes auf VT-Systemen gewährleistet;
q) Aufgehoben
r) "VT-Prüfstelle": eine Person, welche die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token prüft;
s) "VT-Preisdienstleister": eine Person, die Nutzern von VT-Systemen aggregierte Preisinformationen auf der Basis von Kauf- und Verkaufsangeboten oder abgeschlossenen Transaktionen zur Verfügung stellt;
t) "VT-Identitätsdienstleister": eine Person, die den Verfügungsberechtigten eines Token identifiziert und in ein Verzeichnis aufnimmt;
u) Aufgehoben
v) "Tokendarlehensunternehmen": eine Person, die Token mit der Verpflichtung übertragen erhält, dass sie nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll, sofern der Kunde kein Aussonderungsrecht nach Art. 25 hat;
w) Aufgehoben
x) Aufgehoben
y) Aufgehoben
z) Aufgehoben
zbis) "Tokenisierungskennzeichnung": eine Kennzeichnung bei der Repräsentation von Rechten in Token, die es Dritten erkennbar macht, dass die gegenständlichen Rechte nur mittels Token übertragen werden können und Leistungen nur an den durch das VT-System ausgewiesenen Verfügungsberechtigten am Token schuldbefreiend wirken;
zter) "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel regelt die zivilrechtliche Qualifikation von Token und deren Verfügung auf VT-Systemen.
2) Es findet Anwendung, wenn:
a) Token durch einen VT-Dienstleister mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in Verkehr gebracht oder emittiert werden;
b) Parteien in einem Rechtsgeschäft über Token dessen Vorschriften ausdrücklich für anwendbar erklären; oder
c) Token durch eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland im Rechtsverkehr verwendet werden.
3) Art. 4 bis 6 und 9 gelten sinngemäss auch für Token, die keine Rechte repräsentieren.
Art. 4 Qualifikation von Token
Ist nach Art. 3 liechtensteinisches Recht anwendbar, so gilt der Token als im Inland befindliches Vermögen.
Art. 5 Verfügungsgewalt und Verfügungsberechtigung
1) Der Inhaber des VT-Schlüssels hat die Verfügungsgewalt über den Token.
2) Von demjenigen, der die Verfügungsgewalt hat, wird vermutet, dass er auch der Verfügungsberechtigte über den Token ist. Für jeden früheren Inhaber der Verfügungsgewalt wird vermutet, dass er zur Zeit seiner Inhaberschaft Verfügungsberechtigter war.
3) Ist jemand Inhaber der Verfügungsgewalt, ohne Verfügungsberechtigter sein zu wollen, so kann er darauf vertrauen, dass derjenige, von dem er den Token in gutem Glauben empfangen hat, verfügungsberechtigt ist.
Art. 6 Verfügungen über Token
1) Als Verfügung gilt:
a) die Übertragung der Verfügungsberechtigung am Token; oder
b) die Begründung einer Sicherheit oder eines Nutzniessungsrechtes an einem Token.
2) Die Verfügung über einen Token setzt voraus, dass:
a) die Übertragung des Token nach den Regeln des VT-Systems abgeschlossen ist, wobei ein beschränktes dingliches Recht an einem Token auch ohne Übertragung bestellt werden kann, sofern dieses für Dritte erkennbar ist und der Zeitpunkt der Bestellung eindeutig feststeht;
b) der Übertragende und der Übernehmende übereinstimmend erklären, die Verfügungsberechtigung am Token übertragen bzw. daran ein beschränktes dingliches Recht begründen zu wollen; und
c) der Übertragende nach Massgabe von Art. 5 verfügungsberechtigt ist; vorbehalten bleibt Art. 9.
3) Wird über einen Token ohne Rechtsgrund verfügt oder fällt dieser nachträglich weg, so erfolgt die Rückabwicklung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 1431 ff. ABGB).
Art. 7 Wirkungen der Verfügung
1) Die Verfügung über den Token bewirkt die Verfügung über das durch den Token repräsentierte Recht.
2) Tritt die Rechtswirkung nach Abs. 1 nicht von Gesetzes wegen ein, so hat die durch die Verfügung über den Token verpflichtete Person durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass:
a) die Verfügung über einen Token mittelbar oder unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt; und
b) eine konkurrierende Verfügung über das repräsentierte Recht ausgeschlossen ist.
3) Die Verfügung über einen Token ist auch im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Übertragenden rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn die Übertragung:
a) vor Eröffnung des Verfahrens im VT-System ausgelöst wurde; oder
b) nach Eröffnung des Verfahrens im VT-System und am Tag der Verfahrenseröffnung ausgelöst wurde, sofern der Übernehmende nachweist, dass er keine Kenntnis über die Verfahrenseröffnung hatte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte haben müssen.
Art. 8 Legitimations- und Befreiungswirkung
1) Der durch das VT-System ausgewiesene Verfügungsberechtigte gilt gegenüber dem Verpflichteten als rechtmässiger Inhaber des im Token repräsentierten Rechts.
2) Der Verpflichtete wird durch Leistung an den durch das VT-System ausgewiesenen Verfügungsberechtigten befreit, es sei denn, er wusste oder hätte bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass dieser nicht rechtmässiger Inhaber dieses Rechts ist.
Art. 9 Erwerb kraft guten Glaubens
Wer Token in gutem Glauben und entgeltlich zum Zwecke des Erwerbs der Verfügungsberechtigung oder eines beschränkten dinglichen Rechts übertragen erhält, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Übertragende zur Verfügung über den Token nicht berechtigt war, es sei denn, der Übernehmende hatte vom Fehlen der Verfügungsberechtigung Kenntnis oder hätte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben müssen.
Art. 9a Anspruch auf Schadenersatz
1) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil dieser nicht den rechtlichen oder technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten entspricht, der kann von dem Tokenisierungsdienstleister, der diesen Token in Verkehr gebracht hat, Schadenersatz verlangen. Der Tokenisierungsdienstleister ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gesorgt hatte.
2) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen nicht gewährleistet ist, der kann von dem physischen Validator, der für diesen Token die Gewährleistung übernommen hat, Schadenersatz verlangen. Der physische Validator ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen gesorgt hatte.
Art. 10 Kraftloserklärung von Token
1) Wird ein VT-Schlüssel vermisst oder ist ein Token in anderer Weise funktionsunfähig, so kann die Person, die zur Zeit des Verlusts bzw. bei Eintritt der Funktionsunfähigkeit verfügungsberechtigt war, die Kraftloserklärung des Token im Ausserstreitverfahren beantragen.
2) Der Antragsteller hat zu diesem Zweck beim Landgericht seine Verfügungsberechtigung und den Verlust des VT-Schlüssels oder die Funktionsunfähigkeit des Token glaubhaft zu machen.
3) Antragsgegner ist die aus dem im Token repräsentierten Recht verpflichtete Person.
4) Die Kraftloserklärung eines Token ist unverzüglich im Amtsblatt und nach Ermessen des Landgerichts auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
5) Der Antragsteller kann bei einer Kraftloserklärung sein Recht auch ohne den Token geltend machen oder die Erzeugung eines neuen Token auf seine Kosten verlangen.
Art. 11 Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel regelt die Registrierung und Beaufsichtigung von VT-Dienstleistern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland sowie deren Rechte und Pflichten.
2) Es findet keine Anwendung auf:
a) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie öffentliche Unternehmen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln; sowie
b) Personen, die VT-Dienstleistungen zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens erbringen.
Art. 12 Registrierungspflicht
1) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die beabsichtigen, berufsmässig VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, haben vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) zu beantragen. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von VT-Dienstleistern in das VT-Dienstleisterregister nach Art. 19a ff.
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
Art. 13 Registrierungsvoraussetzungen
1) Die Eintragung im VT-Dienstleisterregister (Art. 23) setzt voraus, dass der Antragsteller:
a) handlungsfähig ist;
b) zuverlässig ist (Art. 14);
c) fachlich geeignet ist (Art. 15);
d) seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat;
e) gegebenenfalls über das notwendige Mindestkapital (Art. 16) verfügt;
f) über eine angemessene Organisationsstruktur mit definierten Verantwortungsbereichen sowie über ein Verfahren zum Umgang mit Interessenskonflikten verfügt;
g) über verschriftlichte interne Verfahren und Kontrollmechanismen verfügt, die hinsichtlich Art, Umfang, Komplexität und Risiken der erbrachten VT-Dienstleistungen angemessen sind und eine hinreichende Dokumentation dieser gewährleisten;
h) gegebenenfalls über besondere interne Kontrollmechanismen (Art. 17) verfügt; und
i) Aufgehoben
k) sofern er beabsichtigt, eine Tätigkeit auszuüben, die einer zusätzlichen Bewilligungspflicht nach einem Gesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes unterliegt, über die entsprechende Bewilligung verfügt.
1a) Aufgehoben
2) Die Regierung kann die Registrierungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorbehaltlich Art. 14 bis 17 mit Verordnung näher umschreiben.
Art. 14 Zuverlässigkeit
1) Eine natürliche Person ist von der Erbringung einer VT-Dienstleistung ausgeschlossen, wenn:
a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden ist oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;
b) sie in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstösse gegen die Vorschriften nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Konsumentenschutzgesetz oder einem Gesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bestraft worden ist;
c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung der Person erfolgt ist;
d) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über sie ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder
e) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.
2) Abs. 1 Bst. a bis d gilt auch für ausländische Entscheide und Verfahren, sofern die zugrundeliegende Tathandlung auch nach liechtensteinischem Recht strafbar ist.
3) Bei juristischen Personen sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 von den Mitgliedern ihrer Organe und den Aktionären, Gesellschaftern oder Inhabern, die an der juristischen Person eine qualifizierte Beteiligung halten, zu erfüllen.
4) Aufgehoben
Art. 15 Fachliche Eignung
Als fachlich geeignet gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung oder seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe hinreichend qualifiziert ist.
Art. 16 Mindestkapital
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, n, p oder v tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über ein angemessenes Mindestkapital oder eine gleichwertige Garantie verfügen. Das Mindestkapital beträgt:
a) bei Token-Emittenten:
1. 50 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert bis und mit 5 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
2. 100 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert von mehr als 5 Millionen bis und mit 25 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
3. 250 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert von mehr als 25 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
b) bei VT-Verwahrern: 100 000 Franken;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
e) bei physischen Validatoren:
1. 125 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken nicht überschreiten;
2. 250 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken überschreiten;
f) Aufgehoben
g) Aufgehoben
h) Aufgehoben
2) Die Mindestkapitalanforderungen nach Abs. 1 dürfen zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden.
3) Antragsteller, die beabsichtigen, mehrere VT-Dienstleistungen zu erbringen, haben die jeweils höchste Mindestkapitalanforderung nach Abs. 1 zu erfüllen.
4) Tokendarlehensunternehmen müssen mindestens 10 % des Gegenwerts der von Kunden übertragenen Token als Mindestkapital halten. Sie sind verpflichtet, ihre Risiken angemessen zu beurteilen und gegebenenfalls ein höheres Mindestkapital vorzuhalten. Zur Absorption von Verlusten aus dem Darlehensgeschäft dürfen sie dieses Mindestkapital für längstens sechs Monate um höchstens 50 % unterschreiten, sofern die FMA über die Verluste und die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregel unverzüglich informiert wird. Der Registrierungsantrag hat eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu beinhalten, dass das Tokendarlehensunternehmen für die geplante Geschäftsentwicklung der folgenden drei Jahre und das geplante Risikoprofil über ausreichend Mindestkapital nach diesem Absatz verfügt.
Art. 17 Besondere interne Kontrollmechanismen
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:
a) bei Token-Emittenten:
1. die jederzeitige Offenlegung von Basisinformationen (Art. 30 bis 38) während der Token-Emission und mindestens zehn Jahre danach;
2. die Verhinderung von Missbrauch hinsichtlich der Möglichkeit des Übernehmenden von Token, auf Basisinformationen zu verzichten (Art. 31 Abs. 1 Bst. a);
3. die Durchführung der Token-Emission nach den Bedingungen der Basisinformationen;
4. die Aufrechterhaltung der betriebenen Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen während der Token-Emission (Business-Continuity-Management);
5. die Geeignetheit des zum Zeitpunkt der Emission verwendeten VT-Systems für die jeweiligen Anwendungszwecke;
b) bei Tokenisierungsdienstleistern den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass:
1. das Recht im Token während der Lebenszeit des Token korrekt repräsentiert ist;
2. die Verfügung über einen Token unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt;
3. eine konkurrierende Verfügung über das repräsentierte Recht sowohl nach den Regeln des VT-Systems als auch nach den Vorschriften des anwendbaren Rechts ausgeschlossen ist;
4. das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Token verwendete VT-System für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet ist;
c) bei Token-Erzeugern den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass:
1. der Token in technischer Hinsicht auftragsgemäss in Verkehr gebracht wird; und
2. das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Token verwendete VT-System für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet ist;
d) bei VT-Verwahrern:
1. die Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern;
2. die vom eigenen Vermögen des VT-Verwahrers getrennte Verwahrung der VT-Schlüssel und der Token von Kunden;
3. im Falle der Verwahrung von Token die eindeutige Zuordnung von Token zu Kunden;
4. wenn Dritte zur Verwahrung von VT-Schlüsseln oder Token beigezogen werden (Unterverwahrung), die Bewertung der Risiken, die sich durch die Unterverwahrung ergeben, und die umfassende Information der Kunden über diese Risiken;
5. die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen (Business-Continuity-Management);
6. die laufende Überwachung, ob die verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet sind;
7. im Falle der Auslagerung von kritischen Dienstleistungen für die Verwahrung von VT-Schlüsseln oder Token an Dritte die Bewertung der Risiken, die durch die Auslagerung entstehen, und die umfassende Information der Kunden über diese Risiken;
e) bei physischen Validatoren ihre Haftung für den Fall, dass die von ihnen gewährleisteten Rechte an Sachen nicht vertragsgemäss durchgesetzt werden können;
f) bei Tokendarlehensunternehmen:
1. die Einrichtung von angemessenen Verfahren zur Messung und Steuerung von Risiken, insbesondere der Ausfalls-, Preis-, Liquiditäts- und Zinsrisiken;
2. die umfassende, eindeutige und verständliche Information der Kunden über Konditionen und Risiken, insbesondere des Risikos einer Insolvenz des Tokendarlehensunternehmens, einschliesslich der konkreten Rücktauschbedingungen, insbesondere etwaiger diesbezüglicher Entgelte, vor Vertragsabschluss;
3. die Rückübertragung der Token, über die das Tokendarlehensunternehmen verfügen darf, nach der vereinbarten Zeit im vereinbarten Ausmass;
4. die Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern;
5. die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen (Business-Continuity-Management);
6. die Geeignetheit der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke;
7. im Falle einer gleichzeitigen Registrierung als VT-Verwahrer:
aa) die vorgängige Risikoaufklärung und explizite Einwilligung des Kunden zur Übertragung von Token aus der Verwahrung in die Verwendung durch das Tokendarlehensunternehmen;
bb) die klar ersichtliche Trennung verwahrter Token von Kunden nach Bst. d von Token, über die das Tokendarlehensunternehmen verfügen kann;
g) Aufgehoben
h) bei VT-Prüfstellen den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass die von ihnen angebotenen Prüfungsdienstleistungen zuverlässig erbracht werden;
i) bei VT-Preisdienstleistern:
1. die Nachvollziehbarkeit der veröffentlichten Preise;
2. die Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Festlegung von Preisen;
3. die Offenlegung von Informationen über Transaktionen mit nahestehenden Personen gegenüber den betroffenen Nutzern;
k) bei VT-Identitätsdienstleistern:
1. den Einsatz geeigneter Massnahmen, die die Feststellung der Identität des über einen Token Verfügungsberechtigten ermöglichen; dabei ist zu gewährleisten, dass:
aa) bei persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern juristischer Personen die Identität anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festgestellt wird; für Vertreter von juristischen Personen ist überdies zu gewährleisten, dass die erforderliche Vertretungsbefugnis festgestellt wird;
bb) bei nicht persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern juristischer Personen sonstige Identifizierungsmethoden angewendet werden, die eine der Identitätsfeststellung nach Bst. aa gleichwertige Identifizierung ermöglichen;
2. die korrekte Zuordnung von VT-Identifikatoren zum rechtmässigen Inhaber;
3. die sichere Aufbewahrung von Kundendaten;
l) Aufgehoben
m) Aufgehoben
n) Aufgehoben
2) Die sich aus den internen Kontrollmechanismen nach Abs. 1 ergebenden Pflichten sind dauernd einzuhalten.
Art. 18 Registrierungsantrag
1) Der Registrierungsantrag nach Art. 12 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) Name bzw. Firma und Adresse des Antragstellers;
b) Angaben über die geplante VT-Dienstleistung;
c) Aufgehoben
d) bei juristischen Personen Angaben über die Rechtsform des Antragstellers;
e) Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 13 bis 17;
f) auf Verlangen der FMA weitere Angaben und Unterlagen, soweit dies für die Beurteilung des Registrierungsantrags erforderlich ist.
2) Der Registrierungsantrag sowie die Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 können in elektronischer Form bei der FMA eingereicht werden. Die FMA kann verlangen, dass Urkunden im Original oder in beglaubigter oder apostillierter Form vorzulegen sind.
3) Aufgehoben
4) Die FMA kann auf die Einreichung bestimmter Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 verzichten, wenn diese bereits bei der FMA vorhanden sind, insbesondere weil:
a) Aufgehoben
b) der Antragsteller bereits für die Erbringung einer anderen als die beantragte VT-Dienstleistung registriert ist; oder
c) der Antragsteller zuvor schon für dieselbe VT-Dienstleistung registriert war.
5) Die Regierung regelt das Nähere über den Registrierungsantrag, insbesondere die Nachweise nach Abs. 1 Bst. e, mit Verordnung.
Art. 19 Eintragung im VT-Dienstleisterregister
1) Die FMA hat aufgrund des vollständigen Antrags und der vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen, ob die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2) Die FMA hat über den vollständigen Antrag innert drei Monaten zu entscheiden.
3) Liegen sämtliche Registrierungsvoraussetzungen vor, so hat die FMA den Antragsteller in das VT-Dienstleisterregister (Art. 23) einzutragen und den Antragsteller durch Übermittlung eines Auszugs aus dem VT-Dienstleisterregister von der Eintragung zu verständigen. Die FMA kann eine Registrierung unter Auflagen und Bedingungen vornehmen; die Auflagen und Bedingungen sind zu verfügen.
4) Liegen die Registrierungsvoraussetzungen nicht vor, so hat die FMA dies unbeschadet eines Verfahrens nach Art. 46 innert der Frist nach Abs. 2 festzustellen und die Erbringung der beantragten VT-Dienstleistung zu untersagen.
5) Die beantragte VT-Dienstleistung darf erst nach erfolgter Eintragung im VT-Dienstleisterregister ausgeübt werden.
Art. 19a Registrierungspflicht
Folgende Dienstleister, die bereits über eine Bewilligung nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung verfügen und beabsichtigen, VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, sind vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in einem vereinfachten Registrierungsverfahren nach Art. 19b in das VT-Dienstleisterregister aufzunehmen:
a) Banken mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v;
b) E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geld-Gesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis n;
c) Zentralverwahrer mit einer Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n und r bis t;
d) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis n und r bis v;
e) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m und r bis t;
f) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m und r bis t;
g) MiCA-Institute mit einer Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v.
Art. 19b Vereinfachtes Registrierungsverfahren
1) Dienstleister nach Art. 19a haben mindestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der VT-Dienstleistung der FMA die Angaben und Unterlagen über die Arten der geplanten VT-Dienstleistungen, einschliesslich ihrer Vermarktung, sowie über die organisatorische und personelle Zusammensetzung des VT-Dienstleisters zu übermitteln.
2) Liegen der FMA alle Angaben und Unterlagen vollständig vor, hat sie den Dienstleister innert 20 Arbeitstagen ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) aufzunehmen.
3) Sind die Angaben und Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, hat die FMA den Dienstleister umgehend darauf hinzuweisen und eine Frist von höchstens 20 weiteren Arbeitstagen für deren Bereitstellung festzusetzen.
4) Im Übrigen finden auf das vereinfachte Registrierungsverfahren Art. 18 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere über das vereinfachte Registrierungsverfahren, insbesondere die erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
Art. 19c Besondere interne Kontrollmechanismen
VT-Dienstleister nach Art. 19a haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten über geeignete interne Kontrollmechanismen nach Art. 17 zu verfügen. Bei MiCA-Instituten, die über eine Zulassung zur Verwahrung von Kryptowerten verfügen, gelten die Anforderungen nach Art. 17 als erfüllt.
Art. 20 Erlöschen der Registrierung
1) Eine Registrierung nach Art. 19 erlischt, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird und:
1. zuvor sämtliche VT-Geschäfte abgewickelt wurden; und
2. eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt wird, dass sämtliche VT-Geschäfte abgewickelt wurden; oder
b) es sich beim VT-Dienstleister um eine natürliche Person handelt, bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder bei Tod des VT-Dienstleisters.
2) Eine Registrierung nach Art. 19a erlischt, wenn nach Massgabe der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung die Bewilligung bzw. Zulassung erlischt oder dem VT-Dienstleister entzogen wird.
3) Das Erlöschen der Registrierung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Das Erlöschen der Registrierung wird im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 vermerkt.
Art. 21 Entzug der Registrierung
1) Die FMA hat eine Registrierung nach Art. 19 zu entziehen, wenn:
a) die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) der FMA bei der Registrierung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
c) der VT-Dienstleister die Registrierung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
d) ein VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch oder in schwerwiegender Weise verletzt;
e) ein VT-Dienstleister den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
f) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
g) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wurde;
h) über das Vermögen des VT-Dienstleisters rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist; oder
i) der VT-Dienstleister, wenn es sich um eine juristische Person handelt, beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
2) Aufgehoben
3) Der Entzug der Registrierung ist dem VT-Dienstleister mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf dessen Kosten im Amtsblatt zu veröffentlichen und im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 zu vermerken.
Art. 22 Wirkung des Erlöschens und Entzugs der Registrierung
1) Mit dem Erlöschen oder Entzug der Registrierung nach Art. 20 und 21 hat der VT-Dienstleister seine Tätigkeit unverzüglich einzustellen.
2) Der VT-Dienstleister hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Interessen seiner Kunden durch die Aufgabe der Tätigkeiten nicht beeinträchtigt werden und die FMA unverzüglich über diese Vorkehrungen unter Vorlage einer entsprechenden Beschreibung derselben zu informieren.
3) Falls die FMA erkennt, dass die Vorkehrungen nicht ausreichend sind, hat sie die Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überwachung zu beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen VT-Dienstleisters.
Art. 23 Führung des VT-Dienstleisterregisters
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
a) die in Liechtenstein registrierten VT-Dienstleister, mit dem Datum der Eintragung;
b) die registrierten VT-Dienstleistungen nach Art. 12 und 19a, mit dem Datum der Eintragung der jeweiligen VT-Dienstleistung;
c) das Erlöschen oder der Entzug der Registrierung nach Art. 20 und 21.
2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 aufgrund einer Meldung nach Art. 28 zu prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich zu aktualisieren.
3) Die FMA hat das VT-Dienstleisterregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das VT-Dienstleisterregister zu gewähren.
Art. 24 Bezeichnungsschutz
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks und in der Geschäftsreklame nur von registrierten VT-Dienstleistern verwendet werden.
2) Die Regierung kann das Nähere über den Bezeichnungsschutz mit Verordnung regeln.
Art. 25 Sicherungsanforderungen
1) Token oder VT-Schlüssel, die ein VT-Dienstleister treuhänderisch oder im Namen des Kunden verwahrt oder verwahren lässt, sind im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters als Fremdvermögen zu betrachten und werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche des VT-Dienstleisters gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert.
2) Die Aussonderung nach Abs. 1 ist auch begründet, wenn der VT-Dienstleister Token oder VT-Schlüssel mehrerer Kunden ungetrennt verwahrt oder verwahren lässt (Sammelverwahrung), sofern:
a) der VT-Dienstleister sich vertraglich verpflichtet hat, die Token oder VT-Schlüssel für den Kunden jederzeit bereitzuhalten; und
b) in den Aufzeichnungen des VT-Dienstleisters ersichtlich ist, welcher Anteil jedem Kunden zusteht.
2a) Hält der VT-Dienstleister bei einem Dritten Eigenbestände von Token und VT-Schlüsseln ungetrennt von den Beständen seiner Kunden, so gilt die Vermutung, dass die Token und VT-Schlüssel Bestände der Kunden sind, die nach Abs. 1 ausgesondert werden.
3) Ein VT-Dienstleister hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Verlangen nachzuweisen, dass er ausreichende Massnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Massnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA den VT-Dienstleister aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen, insbesondere solche nach Art. 43 Abs. 5, treffen.
4) Ein Nutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen VT-Dienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Token oder die nach Abs. 2 gesicherten VT-Schlüssel bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Nutzer im Falle eines Konkursverfahrens über das Vermögen seines VT-Dienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 der Insolvenzordnung).
Art. 26 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
1) VT-Dienstleister haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
2) Besondere gesetzliche Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 27 Auslagerung von Aufgaben
1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ist zulässig, wenn:
a) die Qualität der internen Kontrolle des VT-Dienstleisters nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
b) die Pflichten des VT-Dienstleisters nach diesem Gesetz unverändert bleiben; und
c) die Registrierungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden.
2) Eine betriebliche Aufgabe gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des VT-Dienstleisters nach diesem Gesetz oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würde.
3) Ein VT-Dienstleister, der betriebliche Aufgaben auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
4) Besondere gesetzliche Vorschriften über die Auslagerung von Aufgaben bleiben vorbehalten.
Art. 28 Meldepflichten
1) VT-Dienstleister haben der FMA unverzüglich und vor öffentlicher Bekanntmachung zu melden:
a) Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen;
b) die Einstellung der Geschäftstätigkeit;
c) wenn es sich beim VT-Dienstleister um eine natürliche Person handelt, den Verlust der Handlungsfähigkeit oder den Tod des VT-Dienstleisters;
d) das Vorliegen eines sonstigen Erlöschens- oder Entzugsgrundes nach Art. 20 oder 21.
2) VT-Dienstleister haben der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit zu melden.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und der Frist, mit Verordnung regeln.
Art. 29
Aufgehoben
Art. 30 Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen sowie zur Anzeige der Token-Emission
Token-Emittenten haben vorbehaltlich Art. 31 vor der Emission von Token:
a) Basisinformationen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erstellen;
b) die Basisinformationen in einfach zugänglicher Weise zu veröffentlichen; und
c) die Token-Emission der FMA anzuzeigen.
Art. 31 Ausnahmen
1) Die Pflichten nach Art. 30 Bst. a und b gelten nicht bei einem öffentlichen Angebot von Token, wenn:
a) alle Übernehmenden vor dem Erwerb des Token nachweisbar erklärt haben, dass sie auf die Basisinformationen verzichten;
b) das Angebot sich an weniger als 150 Nutzer richtet;
c) der Verkaufspreis der Gesamtemission 5 Millionen Franken oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung nicht überschreitet; oder
d) bereits eine Pflicht zur Veröffentlichung von qualifizierten Informationen über das öffentliche Angebot von Token nach anderen Gesetzen besteht.
2) Bei jedem späteren öffentlichen Wiederverkauf von Token sind keine weiteren Basisinformationen zu veröffentlichen, wenn:
a) bereits Basisinformationen im Sinne von Art. 30 veröffentlicht wurden; und
b) der Emittent oder die für die Erstellung der Basisinformationen zuständige Person deren Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt hat.
Art. 32 Form und Sprache der Basisinformationen
1) Basisinformationen sind in einer leicht zu analysierenden und verständlichen Form zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Basisinformationen können in einem oder in mehreren Dokumenten erstellt und veröffentlicht werden.
3) Bestehen Basisinformationen aus mehreren Dokumenten, so hat der Token-Emittent eine kurze, leicht verständliche Zusammenfassung mit Angaben über den Token-Emittenten und die zu emittierenden Token zu erstellen und zu veröffentlichen.
4) Basisinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.
Art. 33 Inhalt der Basisinformationen
1) Basisinformationen haben insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
a) Information über die zu emittierenden Token und die damit verbundenen Rechte;
b) die Bezeichnung des verwendeten VT-Systems;
c) eine Beschreibung über den Zweck sowie die Art des der Token-Emission zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts;
d) eine Beschreibung der Erwerbs- und Übertragungsbedingungen für die Token;
e) Hinweise über die mit dem Erwerb der Token verbundenen Risiken;
f) bei der Emission von Token, die Rechte an Sachen repräsentieren:
1. einen Nachweis, insbesondere durch einen registrierten physischen Validator, über das Eigentum an der Sache; und
2. eine Bestätigung, insbesondere durch einen registrierten physischen Validator, dass die in den emittierten Token repräsentierten Rechte auch nach Massgabe der Basisinformationen durchsetzbar sind.
2) Die Basisinformationen enthalten darüber hinaus eine Zusammenfassung, die kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Informationen in der Sprache enthält, in der die Basisinformationen ursprünglich erstellt wurden. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass:
a) sie als Übersicht zu den nachfolgenden Basisinformationen zu verstehen ist;
b) der Übernehmende vor dem Erwerb die gesamten Basisinformationen zu lesen hat; und
c) diejenigen Personen, die die Verantwortung für die Zusammenfassung einschliesslich einer Übersetzung davon übernommen haben, oder von denen deren Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen der Basisinformationen gelesen wird.
3) Die Basisinformationen müssen Namen und Funktionen, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, derjenigen angeben, die für ihren Inhalt verantwortlich sind. Die Basisinformationen müssen eine Erklärung dieser Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Angaben ausgelassen wurden.
4) Die Basisinformationen müssen zudem Namen und Funktionen, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, derjenigen angeben, die für die technische und rechtliche Funktionalität der Token zuständig sind.
5) Der Token-Emittent hat die Basisinformationen mit dem Ausstellungsdatum zu versehen und durch geeignete Massnahmen ihre Unveränderbarkeit sicherzustellen.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt der Basisinformationen mit Verordnung regeln.
Art. 34 Nachtrag zu Basisinformationen
1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die in den Basisinformationen enthaltenen Angaben, die nach der erstmaligen Veröffentlichung der Basisinformationen festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zu den Basisinformationen genannt werden.
2) Zusätzlich sind die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon um die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
3) Die Regierung kann das Nähere über den Nachtrag zu Basisinformationen mit Verordnung regeln.
Art. 35 Haftung
1) Sind Angaben in Basisinformationen, die nach diesem Gesetz zu erstellen sind, unrichtig oder unvollständig, oder wurde die Erstellung der diesen Vorschriften entsprechenden Basisinformationen unterlassen, so haften die verantwortlichen Personen nach Art. 33 Abs. 3 und 4 jedem Nutzer für den Schaden, welcher diesem dadurch entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Erstellung der Basisinformationen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet haben. Als Schaden gilt nur der effektiv direkt erlittene Schaden und nicht auch entgangener Gewinn.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragten Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
3) Die Haftung nach Abs. 1 und 2 kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
4) Für Angaben in der Zusammenfassung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Teilen der Basisinformationen irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind oder nicht alle wesentlichen Informationen vermitteln. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.
Art. 36 Solidarität
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.