Art. 37 Gerichtsstand
Für Klagen des Übernehmenden von Token aus dem Rechtsverhältnis mit einem Token-Emittenten mit Sitz im Inland ist das Landgericht zuständig.
Liechtenstein · 950.6 · statute
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Für Klagen des Übernehmenden von Token aus dem Rechtsverhältnis mit einem Token-Emittenten mit Sitz im Inland ist das Landgericht zuständig.
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.
1) Token-Emittenten, die Token im eigenen Namen öffentlich anbieten, unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach Art. 12 ff. 2) Nicht registrierungspflichtige Token-Emittenten haben beim öffentlichen Angebot von Token die Vorschriften nach Art. 30 bis 38 einzuhalten.
Mit der Aufsicht über VT-Dienstleister und der Durchführung der damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen wird die Finanzmarktaufsicht (FMA) betraut.
1) Die FMA, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. 2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden. 3) Wurde gegen einen VT-Dienstleister durch Gerichtsbeschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist. 4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche Personen und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden, soweit dies dafür erforderlich ist. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht oder die Stelle, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
Die FMA arbeitet mit anderen zuständigen inländischen Behörden und Stellen zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
1) Die FMA sowie andere zuständige inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Sie dürfen einander sowie den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 3) Sie dürfen den zuständigen Behörden von Drittstaaten personenbezogene Daten übermitteln, wenn neben den Anforderungen nach Abs. 2 zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. 2) Der FMA obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Registrierung von VT-Dienstleistern sowie der Entzug von Registrierungen; b) die Erteilung von Auskünften über die Anwendbarkeit dieses oder eines anderen in Art. 5 Abs. 1 FMAG aufgeführten Gesetzes für genau bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit vertrauenswürdigen Technologien; c) die Führung des VT-Dienstleisterregisters nach Art. 23; d) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 47 Abs. 2. 3) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und kann dabei insbesondere: a) von den VT-Dienstleistern alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen; b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen; c) Entscheidungen und Verfügungen erlassen; d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen; e) Vor-Ort-Kontrollen bei VT-Dienstleistern durchführen; f) veröffentlichte Falschinformationen unter Nennung der beteiligten VT-Dienstleister öffentlich richtigstellen und Warnhinweise erlassen; g) die Erbringung einer VT-Dienstleistung vorübergehend untersagen. 4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. 5) Die FMA kann einen Sachverständigen als Beobachter eines VT-Dienstleisters abordnen, wenn Interessen von Nutzern oder Gläubigern durch Missstände akut gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des VT-Dienstleisters. Die Kosten des Beobachters trägt der VT-Dienstleister, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Tätigkeit verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür stehen. 6) Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Person unerlaubt VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt, kann die FMA von der betreffenden Person Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um eine unterstellte Person handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen. 7) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. 8) Die Regierung kann das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der FMA mit Verordnung regeln.
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und VT-Dienstleistern über die erbrachten VT-Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle. 2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. 3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) entgegen Art. 12 registrierungspflichtige VT-Dienstleistungen erbringt; b) Aufgehoben c) als VT-Dienstleister die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; oder d) als VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt. 1a) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich eine Tokenisierungskennzeichnung beschädigt, ablöst, manipuliert oder unkenntlich macht, um zu verhindern, dass die Verfügung über einen Token mittelbar oder unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt. 2) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer als VT-Dienstleister: a) die Mindestkapitalanforderungen nach Art. 16 nicht einhält; abis) die Anforderungen nach Art. 19b Abs. 1 nicht erfüllt; b) nicht über die in Art. 17 oder 19c aufgeführten internen Kontrollmechanismen verfügt; c) die Meldepflichten nach Art. 28 verletzt; d) die mit einer Registrierung verbundenen Auflagen und Bedingungen der FMA nach Art. 19 Abs. 3 nicht einhält; dbis) entgegen Art. 24 eine Bezeichnung verwendet, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lässt; e) die Sicherungspflichten nach Art. 25 verletzt; f) entgegen Art. 26 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt; g) wichtige betriebliche Aufgaben auslagert, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 27 erfüllt sind; h) Aufgehoben i) seine Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen oder der Anzeige der Token-Emission nach Art. 30 ff. verletzt; k) einer von der FMA an ihn erlassenen Verfügung oder Anordnung nicht Folge leistet. 3) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 4) Für Übertretungen nach Abs. 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Leitungsebene und andere natürliche Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen, Bussen und Kosten.
1) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen auf Kosten des Betroffenen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist. 2) Ein Schuldspruch nach diesem Gesetz ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine nach Art. 12 registrierungspflichtige VT-Dienstleistung erbringen, sind verpflichtet: a) ihre Geschäftstätigkeit nach Massgabe der Art. 25 bis 38 auszuüben; dabei dürfen sie bisherige Bezeichnungen nach Art. 24 bis zum Ablauf der Frist nach Bst. b auch ohne Registrierung weiterhin verwenden; und b) innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz. 2) Die Bestimmungen über die zivilrechtlichen Grundlagen für Token nach Kapitel II können von den Parteien nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 Bst. b auch für Token für anwendbar erklärt werden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erzeugt wurden. 3) Die Bestimmungen über die Basisinformationen bei Token-Emissionen nach Art. 30 bis 38 finden auf Token Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals öffentlich angeboten werden.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen