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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Sporthalle Utogrund

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 12. April 19891
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Gestaltungsplans nach Genehmigung durch den Regierungsrat.3

10 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 12. April 19891

Geltungsbereich, Bestandteile 1Für das Gebiet der Sportanlage Utogrund wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt. 2Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.

Art. 2

Ergänzendes Recht 1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Geltungsbereich das PBG mit Einschluss der ausführenden Erlasse. 2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, findet die allgemeine Bau- und Zonenordnung samt den Vorschriften über den Wohnflächenanteil keine Anwendung. 3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Geltungsbereich die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil.

Art. 3

Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst: - eine abgesenkte Sporthalle in der Form einer Dreifachturnhalle mit Publikumstribünen, - einen Garderobentrakt, unterirdisch an die Sporthalle angebaut, - unterirdische Zugänge und Geräteräume der Sporthalle mit vorschriftsgemässen Notausgängen, - Zu- und Abluftkamine.

Art. 4

Gebäudemantel 1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragene Mantellinie und die Mantelhöhen. 2Die Lage des Baukörpers innerhalb der Mantellinie und der Mantelhöhen ist derart zu wählen, dass kein Gebäudeteil über den Gebäudemantel hinausragt. 3Über den Gebäudemantel bzw. über das gewachsene Terrain hinausragen dürfen Aufbauten für Belüftung, Entlüftung und Belichtung bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m.

Art. 5

Parkierung Im Geltungsbereich sind 20 Autoparkplätze bereitzustellen. Fremdparkierung ist durch Massnahmen zu verhindern.

Art. 6

Erschliessung Für den motorisierten Verkehr erfolgt die Erschliessung über die verlängerte Anemonenstrasse ab Dennlerstrasse. Ein Fussweg verbindet den Letzigraben an der Sporthalle vorbei mit der Dennlerstrasse. Aus dem Sportteil des Freibades Letzigraben entsteht ein Zugang zur Sporthalle.

Art. 7

Baumschutz Anstelle von sechs Bäumen im Bereich des Neubaus sind fünf grosskronige Bäume vor der Nordostfassade der bestehenden Turnhalle anzupflanzen. Fünf weitere Bäume sind innerhalb des Geltungsbereiches anzusiedeln.

Art. 8

Begrünung Die Restflächen beim Parkplatz sind zu begrünen.

Art. 9

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 des

Art. 10 Gestaltungsplans nach Genehmigung durch den Regierungsrat.3

Änderung durch den Stadtrat 1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. 2Die entsprechenden Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 40, 8. 2 30. Juni 1990 (StRB 1969 vom 20. Juni 1990). 3 Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 1990.

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