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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wohnüberbauung «Im Bockler», Zürich-Schwamendingen Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.720 · decree

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 mit Änderung vom 8. Dezember 1993 (3760)1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Gebiete D: Bestehende quartiertypische Gebäude
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 mit Änderung vom 8. Dezember 1993 (3760)1

Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Gestaltungsplanvorschriften und dem Übersichtsplan 1: 500 (dat.: 18. März 1992) zusammen.

Art. 2

Geltungsbereich Der Perimeter umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 1343, 3934, 3935, 3936 und den grössten Teil von Kat.-Nr. 5856 zwischen Ahorn- und Winterthurerstrasse mit insgesamt ca. 9000 m2.

Art. 3

Geltendes Recht 1Im Perimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten. 2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) sowie die Baulinien an der Winterthurerstrasse (RRB vom 1.7.48) und der Ahornstrasse (RRB vom 31.5.56) aufgehoben.

Art. 4

Baubereiche, Bauten und Anlagen Gebiete A: Wohngebäude Gebiete B: Erschliessungsbauten zu den Wohngebäuden Gebiete C: Mehrzweckgebäude und Parkierung

Art. 5 Gebiete D: Bestehende quartiertypische Gebäude

Grenz- und Gebäudeabstände 1Gegenüber den Nachbargrundstücken sind die kantonalrechtlichen Abstände einzuhalten. 2Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters dürfen Gebäude den kantonalrechtlichen Abstand unterschreiten, sofern dadurch die Belichtung und Belüftung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen nicht beeinträchtigt wird. Es ist darauf zu achten, dass durch die gegenseitige Beschattung die passive Nutzung der Sonnenenergie nicht übermässig geschmälert wird.

Art. 6

Gebäude-Dimensionen 1Die Dimension der Bauten wird bestimmt durch die im Plan 1:500 markierte Mantellinie und die Mantelhöhe ab gewachsenem Terrain gemäss Art. 7 dieses Gestaltungsplanes. 2Es dürfen keine Bauten über den Gebäudemantel hinausragen ausser a) einzelne oberirdische Vorsprünge um höchstens 1,50 m. b) Erker, Balkone und Dachaufbauten um höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge. c) Kamine und kleinere, technisch bedingte Aufbauten. d) Dachgeschosse in den Gebieten D. 3Gebäude, welche nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m nicht übersteigt, dürfen auch ausserhalb der Mantellinien erstellt werden. Die Grundfläche im Perimeter darf insgesamt 700 m2 nicht übersteigen.

Art. 7

Geschosszahl/Mantelhöhe 1Innerhalb der festgelegten Mantelhöhen dürfen maximal folgende Anzahl Vollgeschosse erstellt werden: Gebiete A 3 Vollgeschosse Mantelhöhe 11,40 m Gebiete B 2 Vollgeschosse Mantelhöhe 8,10 m Gebiete C1 1 Vollgeschoss Mantelhöhe 7,00 m Gebiete C2 2 Vollgeschosse Mantelhöhe 8,10 m Gebiete D Bestehende Vollgeschosszahl Mantelhöhe 11,40 m 2In allen bezeichneten Gebieten darf zusätzlich ein anrechenbares Untergeschoss erstellt werden. 3In den Gebieten D ist ein anrechenbares Dachgeschoss, in den übrigen Gebieten sind keine Dachgeschosse zulässig. 4In den Gebieten C1 und C2 sind unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 2 Abgrabungen zur natürlichen Belichtung, Belüftung und Erschliessung der Unterniveauräume erlaubt.

Art. 8

Ausnützung und Nutzweise 1Die Bruttogeschossfläche in den Vollgeschossen (inkl. Aussenmauern) und die anrechenbare Fläche im Untergeschoss und im Dachgeschoss gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 (inkl. Erschliessungsflächen und inneren Trennwänden) darf maximal 9500 m2 betragen. Wo anrechenbare und nicht anrechenbare Räume zusammenstossen, wird bis zur Wandmitte gemessen. 2In den Gebieten D darf bei Umbauten die bestehende oberirdische Baumasse um maximal 10% vergrössert werden. Neubauten dürfen nur im Umfang der bestehenden oberirdischen Baumasse erstellt werden. 3Der Wohnanteil innerhalb des Perimeters beträgt 80% der Bruttogeschossfläche. Bei etappenweiser Realisierung der Bauten darf er nur unterschritten werden, wenn die Ausführung der folgenden Etappe finanziell sichergestellt ist und mit dieser ein Wohnanteil von 80% erreicht wird.

Art. 9

Empfindlichkeitsstufe Im Gestaltungsplangebiet gelten die Empfindlichkeitsstufen II und III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 und dem Übersichtsplan.

Art. 10

Verkehrserschliessung 1Die Erschliessung erfolgt gemäss Plan über die eingezeichneten Bereiche. Die Zufahrtswege und Abstellflächen sind, wo immer möglich, mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen. 2Befahrbare Rampen sind so zu gestalten, dass keine Rampenheizungen nötig sind.

Art. 11

Parkierung2 1Für Bauvorhaben im Perimeter errechnet sich die Parkplatzzahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrserschliessung sowie lufthygienischer Aspekte wie folgt: Wohnnutzung: 1 Parkplatz/150 m2 Bruttogeschossfläche Büronutzung: 1 Parkplatz/200 m2 Bruttogeschossfläche 2Von der nach Ziff. 1 errechneten Anzahl sind 10% als Besucherparkplätze auszuweisen. 3Bei der Anordnung der Parkplätze sind auch ökologische Kriterien zu beachten. Die Parkplätze können unterirdisch, oberirdisch überdeckt sowie oberirdisch offen angelegt werden. 4Es sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen.

Art. 12

Gestaltung/Bepflanzung 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Den ökologischen Aspekten ist besondere Beachtung zu schenken. 2Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten. Im Wurzelschutzperimeter darf mit Ausnahme geringfügiger Teile kein Aushub erfolgen. Diese Bereiche sind während der Bauzeit zu schützen: Winterlinde 5,50 m, jedoch im Bereich Mantellinie 4,00 m Abstand vom Baumstamm Nussbaum 5,00 m Rotbuche 6,50 m, jedoch im Bereich Mantellinie 3,25 m Abstand vom Baumstamm 3Zwei Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Grundfläche innerhalb des Perimeters sind als dauernde Spiel-, Grün- oder Ruheflächen herzurichten. Im weiteren ist darauf zu achten, dass in grösstmöglichem Umfang ökologisch wertvolle Räume geschaffen werden bzw. erhalten bleiben. 4Bei Ersatz und Neupflanzung sind die Standorte so zu wählen, dass die Beschattung der Südfassaden in den Übergangszeiten und im Winter die passive Sonnenenergienutzung nicht übermässig beeinträchtigt.

Art. 13

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung3 durch den Stadtrat4 in Kraft.

Art. 14

Änderung durch den Stadtrat Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 41, 455. 2 Gemäss StRB vom 8. Dezember 1993 (3760). 3 Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1994. 4 16. Juli 1994, StRB vom 6. Juli 1994 (1690).

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