Art. 1
1 Dieser Tarif regelt die Parteikosten im Enteignungsverfahren mit Ausnahme des Verfahrens vor der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
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1 Dieser Tarif regelt die Parteikosten im Enteignungsverfahren mit Ausnahme des Verfahrens vor der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
1 Die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung wird nach Massgabe des Arbeitsaufwandes, der Notwendigkeit der Verrichtungen und der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles innerhalb folgender Grenzen festgesetzt: a) in erster Instanz 100 bis 20'000 Franken; b) in zweiter Instanz 200 bis 15'000 Franken. 2 Bei besonderen Schwierigkeiten sowie wenn der Wert des enteigneten Rechts eine Million Franken übersteigt, können die Höchstansätze bis zum doppelten Betrag heraufgesetzt werden. 3 Die festsetzende Behörde ist weder an die Tarife der Berufsverbände noch an Vereinbarungen zwischen einer Partei und ihrem Vertreter gebunden. Deren gegenseitige Rechte und Pflichten werden davon jedoch nicht berührt.
1 Die festsetzende Behörde achtet namentlich darauf, dass in der dem Enteigner zugesprochenen Parteientschädigung nur Verrichtungen in der Streitsache des betreffenden Enteigneten berücksichtigt werden. 76.17
1 Die Partei, der eine Entschädigung zugesprochen wurde, hat innerhalb dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides eine Aufstellung des Verdienstausfalles und der Kosten einzureichen, für die sie Ersatz beansprucht. 2 Nach Ablauf dieser Frist kann die festsetzende Behörde, gestützt auf die Akten, eine Pauschalentschädigung zusprechen. 3 Es findet kein kontradiktorisches Verfahren statt; die Behörde verlangt gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte und lässt Beweismittel einreichen.
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1984 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 76.17 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 26.02.1985 Erlass Grunderlass 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 55 / d 56 03.12.1991 Art. 1 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767 14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120 18.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.02.1985 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 55 / d 56 Art. 1 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767 Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 1 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032