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Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

Basel-Landschaft · 837.21 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Wahlvorschläge 1 Vorschlagsberechtigte Organisationen für die Wahl der Mitglieder der TPK sind: a. * für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen: die Wirtschaftskammer Baselland, die Handelskammer beider Basel und der Arbeitgeberverband Region Basel; b. * für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen: der Gewerkschaftsbund beider Basel, die Gewerkschaft Syna und der Kaufmännische Verband Baselland; c. für die Vertreterinnen und Vertreter der politischen Gemeinden: der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden. 2 Verliert ein Mitglied die Funktion, aufgrund welcher es gewählt worden ist, so scheidet es aus der TPK aus. 3 Zur Behandlung besonderer Fragen können jederzeit externe Fachpersonen zu den Sitzungen beigezogen werden.

§ 2

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die TPK: a. beobachtet die Entwicklung des Arbeitsmarktes und schlägt dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) arbeitsmarktliche und andere Massnahmen vor, die sich im Rahmen der Bundesgesetzgebung realisieren lassen; 1) SGS 100 2) SGS 837 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788 2 837.21 b. berät das KIGA und dessen RAV-Koordination gemäss Art. 85c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG); c. kann zur Beratung des KIGA und dessen Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle) hinsichtlich arbeitsmarktlicher Massnahmen beigezogen werden; d. nimmt in Zweifelsfällen zur Frage Stellung, ob Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten die private Wirtschaft unmittelbar konkurrenzieren (Art. 72 Abs. 1 AVIG); e. erteilt die Zustimmung betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG; f. genehmigt das Rahmenprojekt der LAM-Stelle für die arbeitsmarktlichen Massnahmen des Folgejahres. 2 Daneben erfüllt die TPK weitere ihr vom Bund durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben. 3 Das KIGA informiert die TPK periodisch über die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt sowie unverzüglich über Massenentlassungen grösseren Ausmasses. 4 Die Mitglieder der TPK sind dafür besorgt, dass die Angebote der RAV den Mitgliedern ihrer Organisationen bekannt sind. 5 Ebenso wirken die Mitglieder der TPK darauf hin, dass die Mitglieder ihrer Organisationen den RAV neu zu besetzende Stellen melden.

§ 3

Organisation 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des KIGA führt den Vorsitz der TPK. 2 Sie oder er legt im Einvernehmen mit der Kommission die Sitzungstermine fest, schlägt die Traktanden vor und lädt zu mindestens 1 Sitzung pro Jahr ein. 3 Ausserordentliche Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen. 4 Die RAV-Koordinatorin oder der RAV-Koordinator führt das Protokoll und das Sekretariat der TPK. 5 Die TPK ist beschlussfähig, wenn mindestens je 2 Vertretende der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie das vorsitzende und das protokollführende Mitglied anwesend sind. 6 Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit gibt die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. 7 Beschlüsse über die Zustimmung zu Entscheiden betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG werden auf dem Korrespondenzweg getroffen, sofern nicht mindestens 1 Mitglied mündliche Beratung verlangt. 3) SR 837.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788 3 837.21

§ 4

Entschädigung 1 Die Vertreterinnnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss Art. 119b Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).

§ 5

Schweigepflicht 1 Die Mitglieder der TPK sowie allenfalls zu Sitzungen beigezogene externe Fachpersonen haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2003 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788 4 837.21 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 07.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0788 23.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, Bst. a. geändert 2026.026 23.06.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1, Bst. b. geändert 2026.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788 5 837.21 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.01.2003 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0788 § 1 Abs. 1, Bst. a. 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026.026 § 1 Abs. 1, Bst. b. 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788

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