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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Appenzell Innerrhoden · 943.010 · intercantonal agreement

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Bauwerke
  7. Art. 7 über das Inverkehrbringen von Produkten
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Produkten
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Zweck und Inhalt 1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen. 2 Die Vereinbarung regelt: a) die Zusammenarbeit der Kantone; b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2

Begriffe 1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1); b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich; 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten; 1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995 (Inkrafttreten: 1. Juli 1996) SR 946.51. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 943.010 Kanton Appenzell Innerrhoden 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens2). c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen3). 2. Interkantonales Organ

Art. 3

Organisation 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ. 3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a) einen leitenden Ausschuss, b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

Art. 4

Aufgaben und Kompetenzen 1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); 2) Art. 3 lit. b THG. 3) Art. 3 lit. c THG. Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010 c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9); d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5

Beschlussfassung 1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung. 3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an

Art. 6 Bauwerke

Grundsätze 1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist. 2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden. 3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege. 943.010 Kanton Appenzell Innerrhoden 4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften

Art. 7 über das Inverkehrbringen von Produkten

Grundsätze 1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat. 2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8

Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten 1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen4); b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind5). 2 Diese Vollzugsreichlinien sind für die Kantone verbindlich. 4) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.) 5) 2Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie. Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010 5. Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von

Art. 9 Produkten

Grundsätze 1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist. 2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen. 3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 6. Finanzen

Art. 10

Verteilung der Kosten 1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. 7. Schlussbestimmungen

Art. 11

Publikation der Vorschriften und Richtlinien 1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12

Beitritt und Austritt 1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen. 943.010 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 13

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.6) 6) Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Oktober 1998. Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 23.10.1998 28.02.2000 Erlass Erstfassung - 943.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 23.10.1998 28.02.2000 Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010-A1 Anhang 1: Beilage 1 zum Bericht zum Entwurf für eine Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Stand 28. Februar 2000) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40/21 Anhang 1 zur Bauprodukterichtlinie WESENTLICHE ANFORDERUNGEN Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hiebei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandstellung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus. 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils; b) grössere Verformungen in unzulässigem Umfang; c) Beschädigung anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu grosser Verformungen der tragenden Baukonstruktion; d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zu ursprünglichen Ursache unverhältnismässig grossen Ausmass. 943.010-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden 2. Brandschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand - die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt, - die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, - die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Massnahmen gerettet werden können, - die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden: - Freisetzung giftiger Gase, - Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, - Emission gefährlicher Strahlen, - Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung, - unsachgemässe Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall, - Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen. 4. Nutzungssicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen. 5. Schallschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010-A1 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

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