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13 provisions
Art. 1
Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder
zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und
Kompetenzen;
c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2
Begriffe
1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher
technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund
der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1);
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr
gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden
dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich;
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der
Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom
6. Oktober 1995 (Inkrafttreten: 1. Juli 1996) SR 946.51.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
943.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der
Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens2).
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale,
welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder
die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen3).
2. Interkantonales Organ
Art. 3
Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales
Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone
delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte
a) einen leitenden Ausschuss,
b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Art. 4
Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke
(Art. 6);
b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
2) Art. 3 lit. b THG.
3) Art. 3 lit. c THG.
Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5
Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an
Art. 6 Bauwerke
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich
des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als
notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen
Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer
oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus
kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über
den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
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4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften
Art. 7 über das Inverkehrbringen von Produkten
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen
den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8
Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine
untergeordnete Rolle spielen4);
b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall
vorgesehen sind5).
2 Diese Vollzugsreichlinien sind für die Kantone verbindlich.
4) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L220 vom
30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen-
und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum
für technische Regeln switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
5) 2Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
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5. Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von
Art. 9 Produkten
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen
von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse
zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als
notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Finanzen
Art. 10
Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats
und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7. Schlussbestimmungen
Art. 11
Publikation der Vorschriften und Richtlinien
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis
zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der
Kantonsregierungen zu erfolgen.
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2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und
sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres
Beitritts im gleichen Organ in Kraft.6)
6) Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Oktober
1998.
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Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.10.1998 28.02.2000 Erlass Erstfassung -
943.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.10.1998 28.02.2000 Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010-A1
Anhang 1: Beilage 1 zum Bericht zum Entwurf
für eine Interkantonale Vereinbarung zum
Abbau technischer Handelshemmnisse
(Stand 28. Februar 2000)
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40/21
Anhang 1 zur Bauprodukterichtlinie
WESENTLICHE ANFORDERUNGEN
Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als
Ganzes und in Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hiebei die nachfolgend genannten wesentlichen
Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die
entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei
normaler Instandstellung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum
erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare
Einwirkungen voraus.
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während
der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
b) grössere Verformungen in unzulässigem Umfang;
c) Beschädigung anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen
infolge zu grosser Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zu ursprünglichen Ursache
unverhältnismässig grossen Ausmass.
943.010-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden
2. Brandschutz
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem
Brand
- die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums
erhalten bleibt,
- die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des
Bauwerks begrenzt wird,
- die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere
Massnahmen gerettet werden können,
- die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene
und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch
folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
- Freisetzung giftiger Gase,
- Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,
- Emission gefährlicher Strahlen,
- Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung,
- unsachgemässe Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder
flüssigem Abfall,
- Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.
4. Nutzungssicherheit
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den
Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene
Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist
und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
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6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung
und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.