Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungs- und den Verwaltungsjustizbehörden.
2 Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt;
darunter fallen auch Private, wenn sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet
sind.
3 Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
2. Grundsätze des Verwaltungsrechts
§ 2
Gesetzmässigkeit
1 Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind an das Gesetz gebunden.
2 Regierungsrat und Verwaltungsjustizbehörden sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu überprüfen.
§ 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit
1 Alle Entscheide müssen das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen angemessen sein und die Rechtsgleichheit beachten.
§ 4
Treu und Glauben
1 Bei der Anwendung des Rechts gelten Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch findet
keinen Rechtsschutz.
§ 5
Verjährung von Geldforderungen
1 Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch Ablauf gesetzlich
festgelegter Fristen ist von Amtes wegen zu beachten.
2 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz
nicht bestimmte Fristen festlegt, verjähren innert 10, periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen berechnet und geltend gemacht werden können. *
2bis Öffentlich-rechtliche Forderungen, für die im Grundbuch ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung. *
3 Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen tritt ein durch
a) Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde,
b) die Schuld feststellende Entscheide,
c) Anerkennung, Schuldbetreibung oder Eingabe im Konkurs.
4 Werden die Handlungen gemäss Absatz 3 bei einer unzuständigen Behörde vorgenommen, die zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist,
gilt die Frist als unterbrochen.
5 Mit Ablauf von 20 Jahren, bei periodisch zu erbringenden Leistungen mit Ablauf
von 15 Jahren, tritt in jedem Fall die absolute Verjährung ein.
§ 6
Verzinsung
1 Auf fälligen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist ein Verzugszins zu bezahlen.
Der Regierungsrat legt den Verzugszins jährlich neu durch Verordnung fest. *
2 In Härtefällen kann auf den Verzugszins ganz oder teilweise verzichtet werden.
3 Verzugszinsen sind nicht zu erheben, wenn sie die Kosten des Bezugs nicht decken
würden oder wenn die Bezugsbemühungen von vornherein aussichtslos erscheinen. *
3. Verfahrensvorschriften
§ 7
Verkehr mit den Behörden
1 Der Verkehr mit den Behörden kann schriftlich oder, bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen, elektronisch erfolgen.
2 Die Partei kann eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis
erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen.
3 Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur
der absendenden Person übermittelt werden. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zulässigkeit elektronischer Eingaben ohne anerkannte elektronische Signatur in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. *
4 Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe in
Papierform nachgereicht wird.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 8
Zuständigkeit
a) Prüfung, Überweisung *
1 Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unter Mitteilung
an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Sie
pflegt in der Regel vorher einen Meinungsaustausch mit den in Betracht fallenden
Behörden.
§ 9
b) Zuständigkeitskonflikte
1 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden
oder zwischen Verwaltungsjustizbehörden untereinander entscheidet das Verwaltungsgericht.
3 Ist die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsbehörden oder den Verwaltungsjustizbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits streitig,
entscheidet nach durchgeführtem Meinungsaustausch diejenige Behörde, die zuerst
angerufen wurde.
§ 10
Amts- und Rechtshilfe
1 Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Amtshilfe.
2 Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Rechtshilfe.
3 Amts- und Rechtshilfe sind ausnahmsweise nicht zu leisten, wenn die Erfüllung
der eigenen Aufgaben dadurch erheblich gefährdet ist, wenn eine andere Behörde
die Amtshilfe erheblich einfacher leisten könnte oder wenn rechtliche Gründe dagegen sprechen.
4 Die ersuchte Behörde leistet unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe. *
§ 11
Offizialmaxime, Verfahrenseinleitung
1 Ein Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder von Amtes
wegen eingeleitet.
2 Bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens sind die Parteien, die vom Verfahren
erfasst werden sollen, soweit möglich zu bezeichnen.
§ 12
Beiladung
1 Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen
berührt werden könnten.
2 Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten;
über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der
Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
3 Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine
Kosten.
§ 13
Parteien
1 Im erstinstanzlichen Verfahren sind Partei
a) wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet,
b) gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird,
c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,
d) wer beigeladen ist.
2 Im Beschwerdeverfahren sind Partei
a) die Beschwerdeführenden,
b) * die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids gemäss Absatz 1 lit. a, b
und d,
c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,
d) wer beigeladen ist,
e) die Vorinstanz,
f) die erstinstanzlich entscheidende Behörde, wenn sie einem anderen Gemeinwesen angehört.
3 Verwaltungsjustizbehörden kommt keine Parteistellung zu; Partei im gerichtlichen
Verfahren bleibt die letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde.
§ 14
Verbeiständung, Vertretung
a) Zulässigkeit
1 Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person verbeiständen und,
wenn nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.
2 Auf Verlangen der Behörde haben sich Vertretende durch schriftliche Vollmacht
auszuweisen.
3 Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen in anderen Erlassen können vor den
Verwaltungsjustizbehörden, ausgenommen dem Versicherungsgericht, nur Anwältinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten. Hievon sind ausgenommen *
a) * das Handeln eines Ehegatten für den andern, von eingetragenen Partnern füreinander, von Eltern für volljährige Kinder und umgekehrt sowie von Geschwistern füreinander,
b) * bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ausser dem Handeln von Organen auch das Handeln eines Mitglieds eines Organs
in einer mündlichen Verhandlung,
c) * das Handeln eines Prokuristen,
d) * …
4 Wer ordentliches Mitglied einer Behörde ist, kann vor dieser nicht als Beistand
oder Vertretung handeln.
§ 15 b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland
1 Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien beteiligt, die eine kollektive Eingabe
oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen.
2 Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben.
3 Bezeichnen die Parteien kein Zustellungsdomizil oder keine Vertretung in der
Schweiz, kann die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt
werden.
§ 16
Ausstand
1 Am Erlass von Entscheiden darf nicht mitwirken, wer
a) in der Sache ein persönliches Interesse hat,
b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist,
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,
d) Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid
angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am
angefochtenen Entscheid beteiligt war,
e) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das
dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme.
3 Beratung im Rahmen der amtlichen Pflichten ist in der Regel kein Ausstandsgrund.
4 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es
sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde
unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
§ 17
Untersuchung von Amtes wegen
1 Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an.
2 Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei.
3 Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller
Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrundezulegenden Sachverhalt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.
§ 18
Behördliche Betreuungspflichten
1 Die Behörden achten darauf, dass niemandem wegen Unbeholfenheit Nachteile erwachsen.
§ 19
Vergleich
1 Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behörden zum Abschluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.
2 Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen.
§ 20
Anordnungen vorsorglichen Charakters
1 Die Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen
Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden
Nachteils notwendig ist.
2 Bei Kollegialbehörden ist dazu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zuständig.
§ 21
Rechtliches Gehör
a) Anhörung
1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie entscheidet.
2 Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder
eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde.
Die Anhörung ist umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen.
§ 22
b) Akteneinsicht
1 Die Parteien haben das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu
den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie
nur dem internen Gebrauch dienen.
2 Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher
oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden.
3 Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten gemäss Absatz 2 abgestellt, ist ihr der
belastende Inhalt derselben mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
4 Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig
ist.
§ 23
Mitwirkungspflichten
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die
Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist
vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.
§ 24
Beweismittel
1 Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
a) die Parteien und Drittpersonen befragen,
b) Urkunden beiziehen,
c) Augenscheine vornehmen,
d) Expertisen anordnen.
2 Die Zeugeneinvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibefragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig.
3 Ist das persönliche Erscheinen einer Partei oder Dritter unerlässlich, kann die polizeiliche Vorführung angeordnet werden. Dies soll in der Regel erst nach unentschuldigtem Ausbleiben erfolgen und wenn die Vorführung zuvor angedroht wurde.
4 Im Übrigen gilt das Zivilprozessrecht, wenn die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilprozessrechts für die Zeugen- und Beweisaussagen sind nicht anwendbar. *
§ 25
Prozessualer Anstand
1 Die Behörde kann Personen, die im Verfahren vor Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden den prozessualen Anstand grob verletzen, mit einem Verweis
oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– bestrafen.
§ 26
Eröffnung, Begründung
1 Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine
vorgängige mündliche Entscheideröffnung ist zulässig.
2 Entscheide sind schriftlich zu begründen. Auf die Begründung kann verzichtet werden, wenn
a) die Behörde dem Antrag vollumfänglich entsprochen hat und der Entscheid
nicht in die Rechte Dritter eingreift,
b) gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist,
c) eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.
3 Die schriftliche Eröffnung kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen
keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen. *
4 Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, die
Erfordernisse von Schriftform, Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nennen sowie Auskunft über die Geltung von Rechtsstillstandsfristen geben.
5 Auf Verlangen bescheinigt die Instanz, die zuletzt entschieden hat, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen und kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel eingelegt
worden ist.
§ 27
Zustellung, Publikation
1 Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen.
2 Können Entscheide nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden, weil die Adressaten nach gehöriger Abklärung nicht erreichbar oder unbekannt sind, sind sie im
Amtsblatt und in allfälligen weiteren amtlichen Publikationsorganen im Dispositiv
zu veröffentlichen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.
3 Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von Personen richten,
sind durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.
§ 28
Fristen
1 Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung.
2 Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten nur im Verfahren vor den
Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3 Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte
Fristen nicht erstreckt werden.
4 Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden,
wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird.
§ 29
Kosten
a) Begriff
1 Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen
und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen).
§ 30
b) Kostenvorschuss
1 Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer
angemessenen Frist einen die mutmasslichen Verfahrenskosten bis zur Hälfte deckenden, maximal Fr. 10'000.– betragenden Kostenvorschuss erheben. *
2 Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende
Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren
nicht eingetreten wird.
3 Wird eine Expertise beantragt, kann die antragstellende Partei verpflichtet werden,
für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten.
§ 31
c) Verfahrenskosten
1 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden
Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.
3 Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das
Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten.
4 Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser
auferlegt werden. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien
belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.
§ 32
d) Parteikosten
1 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteikosten ersetzt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des
Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt.
3 Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das
Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Parteikosten nach den abgeschätzten
Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem
Gemeinwesen zu belasten.
§ 33
e) Mehrere Parteien
1 Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich dasselbe Verfahren gegen mehrere Parteien, tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrens- und Parteikosten zu gleichen Teilen.
2 Wenn diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der Interessenlage am Verfahrensausgang stattzufinden.
3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise die solidarische Haftbarkeit angeordnet werden.
§ 34
f) Unentgeltliche Rechtspflege und Mediation *
1 Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten-
und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei
notwendig ist.
2bis Auf gemeinsames Gesuch kann den Parteien nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom
23. März 2010 1) eine unentgeltliche Mediation bewilligt werden. *
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. *
§ 35
Erläuterung
1 Ist ein Entscheiddispositiv unklar, muss die Behörde dieses auf Gesuch hin erläutern.
2 Der Entscheid, der das Erläuterungsbegehren abweist, ist endgültig.
§ 36
Berichtigung
1 Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten im Entscheid sind
von der Behörde zu berichtigen.
2 Führt die Berichtigung zu einer Änderung des Entscheiddispositivs, läuft die
Rechtsmittelfrist neu.
1) SAR 221.200
§ 37
Widerruf
1 Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder
aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.
2 Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur
der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen
werden können.
3 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den widerrufenen Entscheid gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, durch den Widerruf Schaden,
hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft.
4 Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den
Widerruf zu vertreten hat. Er ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. geltend zu machen.
4. Rechtsschutz
4.1. Rechtsbehelfe
§ 38
Aufsichtsanzeige
1 Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 und deren Mitarbeitende
erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der anzeigenden Person stehen keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beantwortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt.
3 Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, können den Anzeigenden
Kosten auferlegt werden.
§ 39
Wiedererwägung
1 Entscheide können durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz.
2 Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn
sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die
Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat.
4.2. Rechtsmittel
4.2.1. Einsprache
§ 40
Einsprache
1 Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache geführt werden, wenn dies vorgesehen ist.
1bis Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Sonderbestimmungen in anderen Erlassen
bleiben vorbehalten. *
2 Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache
neu.
4.2.2. Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
§ 41
Beschwerde
1 Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden.
2 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt.