Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde ist befugt
a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat,
b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder
kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist.
§ 43
Beschwerdeschrift
1 Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf
Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten.
3 Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist eine Nachfrist zur
Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
§ 44
Beschwerdefrist
1 Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids
einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.
2 Durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 1 gilt
die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.
§ 45
Schriftenwechsel
1 Stellt sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet dar,
ist sie den Parteien zur Beschwerdeantwort und der vorinstanzlichen Justizbehörde
zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Mit Erstattung ihrer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung hat die Vorinstanz
die Verfahrensakten einzureichen.
3 Beschwerdeantwort und Vernehmlassung sind den Parteien zuzustellen.
4 Die mit der Instruktion betraute Person entscheidet über einen weiteren Schriftenwechsel.
§ 46
Aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen
im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.
2 Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind.
§ 47
Verfahrensleitung
1 Die mit der Instruktion betraute Person achtet auf die effiziente Durchführung des
Verfahrens.
2 Sie ist unter Vorbehalt einer anderslautenden Weisung der entscheidkompetenten
Behörde berechtigt, alle notwendigen Anordnungen zu treffen und Beweise abzunehmen, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen.
3 Endet das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder aus
§ 48 anderen Gründen ohne Entscheid, schreibt sie es ab. *
Bindung an Beschwerdebegehren
1 Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum
Nachteil der beschwerdeführenden Partei können sie aber den angefochtenen Entscheid nur ändern, wenn dies in den Beschwerdebegehren verlangt wird, die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die
Betroffenen sind vorher anzuhören.
2 Die Verwaltungsjustizbehörden dürfen über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen.
§ 49
Entscheid
1 Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorin -
stanz zurückweisen.
4.2.3. Verwaltungsbeschwerde
§ 50
Grundsatz
1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Entscheide
a) kantonaler Verwaltungsbehörden,
b) letztinstanzlicher kommunaler Behörden,
c) öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,
d) mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Privater.
2 Er kann seine Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung durch Verordnung delegieren.
§ 51
Sprungbeschwerde
1 Wenn letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist, kann
die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen.
§ 52
Beschwerdegründe
1 Mit Beschwerde können unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen
alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.
4.2.4. Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht *
§ 53
Geltungsbereich und Verfahren
1 Die Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. *
2 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den
Regeln für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Für die Beschwerdegründe gilt § 52.
4.2.5. Beschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 54
Grundsatz und Ausnahmen
1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *
2 Ausgeschlossen ist die Beschwerde in folgenden Sachbereichen:
a) * Richtpläne und regionale Sachpläne, wenn die Beschwerde nicht durch eine
Gemeinde erhoben wird,
b) Angebotsbestellungen für den öffentlichen Verkehr,
c) Entscheide im Rahmen der Ausarbeitung eines generellen Strassenbauprojekts,
d) Schulstandorte,
e) gesundheitspolitische Standortentscheide,
f) Begnadigungen,
g) Einsatz von Fondsmitteln, Verwendung des Kleinlotteriekontingents und des
Alkoholzehntels,
h) Kulturförderung.
3 Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen.
4 Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird.
§ 55
Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden.
2 Nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten kann gerügt werden bei der
a) Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht,
b) Zuteilung von Ausbildungsgängen an Schulen,
c) Festlegung der Klassengrössen an Schulen.
3 Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig
a) bei Sprungbeschwerden,
b) * …
c) bei Erteilung und Entzug von Führerausweisen,
d) bei Immissionen,
e) bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts,
f) wenn es durch Bundesrecht vorgeschrieben ist.
§ 56
Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide
1 Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend
macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die
Beschwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem
Kirchenrat zu.
§ 57
Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor Verwaltungsjustizbehörden sind öffentlich.
2 Das vorsitzende Mitglied kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den
Verhandlungen ausschliessen.
3 Erfolgt die Urteilsverkündung nicht in der Verhandlung, steht das Urteil unter Vorbehalt von Absatz 2 auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen.
4.2.6. Beschwerde an das Versicherungsgericht
§ 58
Geltungsbereich und Verfahren
1 Die Beschwerde an das Versicherungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen
Fällen zulässig.
2 Wenn das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, richtet es sich nach den Art.
27–54 und 56–61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 2), im Übrigen nach den Regeln über
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Sonderbestimmungen in anderen
Erlassen bleiben vorbehalten.
4.3. Verwaltungsrechtliche Klagen
4.3.1. Klage an das Spezialverwaltungsgericht *
§ 59
Zuständigkeit
1 Die Klage an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen
Fällen zulässig. *
2 Ist in Sachgebieten das Spezialverwaltungsgericht für Beschwerdeentscheide eingesetzt, erstreckt sich dessen Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren. *
3 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den
Regeln für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.
2) SR 830.1
4.3.2. Klage an das Verwaltungsgericht
§ 60
Zuständigkeit
1 Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über
a) * Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,
b) Streitigkeiten über Konzessionen sowie über wohlerworbene Rechte an öffentlichen Sachen, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig
ist,
c) * vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig
ist,
d) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, wenn in
Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.
§ 61
Vorverfahren
1 Vor Einreichung der Klage soll die klagende der beklagten Partei ihr Begehren
schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen.
2 Unterbleibt die Mitteilung oder die Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden.
§ 62
Vermittlung
1 Das mit der Instruktion betraute Mitglied des Verwaltungsgerichts kann den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten oder sie
zu einer Vermittlungsverhandlung einladen.
§ 63
Verweisung auf das Zivilprozessrecht *
1 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur
Anwendung. *
4.3.3. Klage an das Versicherungsgericht
§ 64
Verfahren
1 Die Klage an das Versicherungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
zulässig.
2 Das Versicherungsgericht kann der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie verlangt hat.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen
nach Zivilprozessrecht. *
4.4. Wiederaufnahme
§ 65
Voraussetzungen
1 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die letzte
Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass
a) erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids
wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren,
b) die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden
Behörde verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben,
versehentlich nicht berücksichtigt worden sind,
c) der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde.
2 Die Wiederaufnahme kann auch verlangen, wer zu Unrecht nicht in ein Verfahren
einbezogen wurde oder wem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden ist.
3 Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe im
Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den
Entscheid hätten geltend gemacht werden können.
§ 66
Fristen
1 Das Wiederaufnahmebegehren ist innert 3 Monaten, seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die
entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen.
2 Nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnahme nur aus den in § 65 Abs. 1 lit. c genannten Gründen zulässig.
§ 67
Aufschiebende Wirkung
1 Das Wiederaufnahmebegehren hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese
werde durch die Behörde angeordnet.
§ 68
Entscheid
1 Heisst die Behörde das Wiederaufnahmebegehren gut, kann sie die Sache zurückweisen oder selber entscheiden.
2 Gegen den Wiederaufnahme- und gegen den Sachentscheid steht der ordentliche
Rechtsmittelweg offen.
§ 69
Schutz der Rechte von Dritten
1 Sind Dritte von der Neubeurteilung betroffen, sind ihre Interessen an der Aufrechterhaltung des Entscheids gegen die Interessen der Gesuchstellenden an einer korrekten Neubeurteilung abzuwägen. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein
Ausgleich der Interessen anzustreben.
2 Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entscheid gutgläubig
Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, Schaden, hat sie Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch richtet sich bei Wiederaufnahme gemäss §
65 Abs. 1 lit. a gegen diejenigen, in deren Interesse die Wiederaufnahme erfolgt, bei
Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. b gegen die Gemeinwesen, deren Behörde
irrtümlich handelte, und bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. c gegen die
Schuldigen.
3 Der Anspruch gemäss Absatz 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren geltend zu machen.
5. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
§ 70
Grundsatz
1 Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und
Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften
und Anstalten können dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden.
2 Ausgenommen sind die im Nutzungsplanungsverfahren erlassenen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Pläne und Vorschriften.
§ 71
Antragsbefugnis
1 Zum Antrag ist befugt, wer durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen eigenen Interessen verletzt werden könnte.
§ 72
Gegenpartei
1 Gegenpartei im Normenkontrollverfahren ist diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt, welche die Norm erlassen hat.
§ 73
Entscheid
1 Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordnetem Recht widersprechen, auf.
2 Führt die Aufhebung der rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechtslage, kann das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen.
3 Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend den Regeln, die für die aufgehobene
Bestimmung gelten, zu veröffentlichen.
4 Die Kostenverlegung richtet sich nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren.
§ 74
Wirkung
1 Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aus wichtigen Gründen aufschiebende Wirkung erteilen. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen. Mit dem Datum der Veröffentlichung kann in keinem hängigen Verfahren, das
die Anwendung der angefochtenen Bestimmung betrifft, die Rechtskraft eintreten;
allfällige Beschwerdefristen stehen bis zum publizierten Normenkontrollentscheid
still.
2 Der Aufhebungsbeschluss des Verwaltungsgerichts wird mit der Veröffentlichung
allgemeinverbindlich.
3 Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.
§ 75
Verfahren
1 Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
6. Vollstreckung
§ 76
Vollstreckbarkeit
1 Entscheide sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen
Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2 Entscheide landeskirchlicher Organe sind vollstreckbaren Entscheiden gleichgestellt.
§ 77
Zuständigkeiten
1 Die entscheidende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, wenn es nicht um
eine Geld- oder Sicherheitsleistung geht. Sie kann die Vollstreckung einer anderen
Behörde übertragen.
2 Beschwerdeentscheide werden von der ersten Instanz vollstreckt, wenn die Beschwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.
3 Bei Entscheiden landeskirchlicher Organe sorgt der Regierungsrat für die Vollstreckung.
§ 78
Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide werden nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom
11. April 1889 3) vollstreckt. Sie stehen einschliesslich derjenigen der landeskirchlichen Organe gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 79
Vollstreckung von Klageentscheiden
1 Entscheide im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren werden nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts vollstreckt. *
§ 80
Zwangsmittel
1 Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden sind die Ersatzvornahme und der
unmittelbare Zwang.
2 Die Behörde hat sich bei der Vollstreckung des mildesten jeweils geeigneten
Zwangsmittels zu bedienen; sie kann Dritte beauftragen und polizeiliche Hilfe in
Anspruch nehmen.
3 Anstelle oder neben den in Absatz 1 genannten Zwangsmitteln kann die für den
Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafung gemäss Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 4) angedroht
werden.
§ 81
Zwangsandrohung
1 Der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs hat deren ausdrückliche Androhung voranzugehen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Erfüllung.
2 Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst oder
durch nachträglichen Entscheid ergehen.
3 Die Androhung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist.