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Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Luzern · 161 · ordinance

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Contents: 51 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 Kreditübertragung
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18 Beteiligung
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21 Nr. 161 7
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 Nr. 161 9
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43 verbuchen. *
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51

51 provisions

§ 1

1 Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden. 2 Für Anstalten, Gemeinde- und Zweckverbände kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung, soweit Gesetzgebung oder Statuten keine eigenen Regelungen enthalten. 3 Sieht eine Gemeinde eine Konsolidierung gemäss § 55 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) vom 20. Juni 20162 (im Folgenden: Gesetz) vor, so gelten für die konsolidierten Einheiten die Bestimmungen zur Rechnungslegung dieser Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist. 4 Für die Kirchgemeinden der anerkannten Landeskirchen kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung, soweit ihr landeskirchliches Recht keine eigenen Regelungen enthält. 1 SRL Nr. 160 (G 2016 173) 2 SRL Nr. 160 (G 2016 173) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-006 2 Nr. 161 2 Steuerung 2.1 Finanzpolitische Steuerung

§ 2

Kennzahlen der Jahresrechnung und des Aufgaben- und Finanzplans 1 Für die Beurteilung der Finanzlage, den Zeitreihenvergleich und den Vergleich mit anderen Gemeinden werden im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht insbesondere folgende Kennzahlen ausgewiesen: a. Nettoverschuldungsquotient, b. Selbstfinanzierungsgrad, c. Zinsbelastungsanteil, d. Nettoschuld in Franken je Einwohner und Einwohnerin, e. Nettoschuld ohne Spezialfinanzierungen in Franken je Einwohner und Einwohnerin, f. Selbstfinanzierungsanteil, g. Kapitaldienstanteil, h. Bruttoverschuldungsanteil.

§ 3

Bandbreiten der Finanzkennzahlen 1 Für die Finanzkennzahlen gelten die folgenden Bandbreiten: a. Der Nettoverschuldungsquotient soll 150 Prozent nicht übersteigen. b. * Der Selbstfinanzierungsgrad in der Jahresrechnung soll im Durchschnitt von fünf Jahren (Rechnungsjahr und vier Vorjahre) mindestens 80 Prozent erreichen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner und Einwohnerin mehr als 1500 Franken beträgt. Im Aufgaben- und Finanzplan soll der Selbstfinanzierungsgrad im Durchschnitt des Budgetjahres und der drei Planjahre mindestens 80 Prozent erreichen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner und Einwohnerin mehr als 1500 Franken beträgt. c. Der Zinsbelastungsanteil soll 4 Prozent nicht übersteigen. d. * Die Nettoschuld pro Einwohner und Einwohnerin soll 2500 Franken nicht übersteigen. e. * Die Nettoschuld ohne Spezialfinanzierungen pro Einwohner und Einwohnerin soll 3000 Franken nicht übersteigen. f. * Der Selbstfinanzierungsanteil soll sich auf mindestens 10 Prozent belaufen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner und Einwohnerin mehr als 1500 Franken beträgt. g. Der Kapitaldienstanteil soll 15 Prozent nicht übersteigen. h. Der Bruttoverschuldungsanteil soll 200 Prozent nicht übersteigen.

§ 4

Nachweis der gesunden Entwicklung des Finanzhaushaltes 1 Im Aufgaben- und Finanzplan hat der Gemeinderat die gesunde Entwicklung des Finanzhaushaltes insbesondere mit den Finanzkennzahlen gemäss § 2 nachzuweisen. Nr. 161 3 2 Wenn die Bandbreiten der Finanzkennzahlen gemäss § 3 nicht eingehalten werden, hat der Gemeinderat die Abweichungen zu begründen und nötigenfalls Korrekturmassnahmen umzusetzen beziehungsweise aufzuzeigen. 2.2 Aufgaben- und Finanzplan

§ 5

Aufgabenbereiche 1 Im Aufgaben- und Finanzplan sind zu jedem Aufgabenbereich insbesondere aufzuführen: a. der politische Leistungsauftrag, b. der Bezug zum Legislaturprogramm, c. die Massnahmen und Projekte mit finanziellen Konsequenzen, d. die Messgrössen, e. die Entwicklung der Finanzen. 2.3 Budget 2.3.1 Allgemeines

§ 6

Umfang des Globalbudgets 1 In das Globalbudget eines Aufgabenbereichs muss sämtlicher Aufwand eingerechnet werden, insbesondere auch derjenige für interne Verrechnungen, Umlagen, Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen.

§ 7

Verfahren 1 Die Orientierungsveranstaltung gemäss § 10 Absatz 3 des Gesetzes ist so auszugestalten, dass eine inhaltliche Diskussion der Budgetvorlage möglich ist. Diskussionsverlauf und -ergebnis sind angemessen festzuhalten. 2 Über das Budget und den Steuerfuss ist zusammen in einem Beschluss abzustimmen.

§ 8

Fehlende Festsetzung des Budgets 1 Unerlässliche Ausgaben gemäss § 13 Absatz 5 des Gesetzes sind insbesondere a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, b. Ausgaben, für die aufgrund von § 15 Absatz 1 des Gesetzes eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte, 4 Nr. 161 c. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung der Gemeinde wirtschaftliche Nachteile erwachsen oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde. 2.3.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und

§ 9 Kreditübertragung

Nachtragskredit 1 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit. 2 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Sonder- oder Zusatzkredit notwendig, wird dieser den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament spätestens mit dem Nachtragskredit beantragt. 3 Über Ausgaben, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, beschliesst dieser spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditantrags.

§ 10

Bewilligte Kreditüberschreitung 1 Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht. 2 Die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist vor der Tätigung der entsprechenden Ausgabe beim Gemeinderat einzuholen. 3 Zusammen mit der Kreditüberschreitung ist über die Ausgabenbewilligung zu beschliessen.

§ 11

Kreditübertragung 1 Eine Kreditübertragung erhöht den Budgetkredit des Folgejahrs im gleichen Umfang, wie sie den Budgetkredit des laufenden Jahres reduziert. Sie ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Budgetkredits möglich. 2 Für die Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung ist der Gemeinderat zuständig. Er kann diese Aufgabe einer untergeordneten Organisationseinheit übertragen. 2.4 Berichterstattung

§ 12

Verfahren 1 Der Gemeinderat legt den Jahresbericht spätestens im Juni zur Genehmigung vor. Nr. 161 5 2 Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte pro Aufgabenbereich den Budgetkrediten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.

§ 13

Nichtgenehmigung des Jahresberichts 1 Wird der Jahresbericht von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament nicht genehmigt, legt der Gemeinderat einen bereinigten und vom Rechnungsprüfungsorgan erneut geprüften Jahresbericht vor. 2 Wird die Genehmigung wiederum verweigert, unterbreitet der Gemeinderat den Jahresbericht dem Regierungsrat zur Genehmigung. 2.5 Controlling

§ 14

Operatives Controlling 1 Bei der Festlegung des operativen Controlling-Systems hat der Gemeinderat insbesondere den Ablauf, den Umfang, die Periodizität, den Empfängerkreis und die Dokumentation zu regeln. 2.6 Steuerung auf Verwaltungsebene

§ 15

Qualitätsmanagement 1 Das Qualitätsmanagement als Führungsinstrument umfasst alle aufeinander abgestimmten Tätigkeiten zum Leiten und Lenken der Gemeinde, insbesondere a. die Planung, die Steuerung und die Überwachung der kommunalen Tätigkeiten sowie den Beschluss und den Vollzug von Verbesserungsmassnahmen, b. eine geeignete Kommunikation mit den Anspruchsgruppen, c. die Bewirtschaftung der Prozesse in geeigneter Form.

§ 16

Risikomanagement 1 Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben. 2 Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmasses und ergreifen geeignete Massnahmen zu ihrer Bewältigung. 6 Nr. 161

§ 17

Internes Kontrollsystem 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihr internes Kontrollsystem (IKS) angemessen zu dokumentieren. 2.7 Steuerung von Organisationen mit kommunaler

§ 18 Beteiligung

Beteiligungsspiegel 1 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation mindestens a. Name und Rechtsform der Organisation, b. das Gesamtkapital der Organisation und den Anteil des Gemeinwesens, c. den Buchwert der Beteiligung, d. Aussagen zu den erbrachten Leistungen der Organisation, e. Aussagen zu den spezifischen Risiken, f. das Reporting zur Eignerstrategie. 2 Das Ausmass der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Beteiligungen. 3 Ausgaben 3.1 Allgemeines

§ 19

Begriff 1 Als Ausgaben im Sinn von § 32 des Gesetzes gelten auch a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b. Abgeltungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, c. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, d. Einnahmenverzichte. 2 Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Anlagen sind Finanzvorfälle, denen ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führen.

§ 20

Grundsatz der Einheit der Materie 1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.

§ 21 Nr. 161 7

Bestimmung der Ausgabenhöhe 1 In die Ausgabe werden eingerechnet: a. * alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, wie Landerwerb, Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien, Rückbauten von Mietobjekten, die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen sowie Steuern, Abgaben und Reserven für Unvorhergesehenes. b. * … 2 Der interne Aufwand für ein Vorhaben wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kommunalen Angestellten.

§ 22

Gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfange nach vorgeschrieben oder wenn sie zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich ist. 2 Eine Ausgabe ist ferner gebunden, wenn anzunehmen ist, dass die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt hätten, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der mit dem Grunderlass übernommenen Ausgaben gewählt werden. Besteht jedoch in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit, so ist auch beim Vorliegen eines solchen Grunderlasses von einer freibestimmbaren Ausgabe auszugehen. 3.2 Ausgabenbewilligung

§ 23

Form der Ausgabenbewilligung 1 Die Erteilung von Ausgabenbewilligungen durch den Gemeinderat und ihm unterstellte Organisationseinheiten hat in schriftlicher Form zu erfolgen. 2 Die Gemeinden können weitere Formvorschriften vorsehen. Insbesondere können sie vorsehen, dass für geringe Ausgaben und für bestimmte Fälle von allgemeinen Verwaltungsaufwänden die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs genügt.

§ 24

Prozesse und Vergleiche 1 Die Gemeinde kann für die Führung von Prozessen, den Abschluss von Vergleichen und den Verzicht auf Verjährungseinreden von den Ausgabenbefugnissen abweichende spezielle Zuständigkeiten vorsehen. 8 Nr. 161

§ 25

Umsetzung von Ausgabenbewilligungen 1 Die Gemeinde kann für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von erteilten Ausgabenbewilligungen von den Ausgabenbefugnissen abweichende spezielle Zuständigkeiten vorsehen. 3.3 Sonder- und Zusatzkredit

§ 26

Antrag 1 Der Antrag an die Stimmberechtigten oder an das Gemeindeparlament für einen Sonderkredit muss mindestens die genaue Umschreibung des Gegenstands, die Kreditsumme, die Rechtsgrundlage sowie Erläuterungen über die Nutzungsdauer und die Folgeaufwendungen und -erträge enthalten. 2 Bei Sonderkrediten für Bauvorhaben ist zusätzlich die Preisbasis für die Kreditsumme festzulegen.

§ 27

Teuerungsbedingte Mehrkosten 1 Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und dem Vertragsabschluss wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes (Grossregion Zentralschweiz) des Bundesamtes für Statistik berechnet. 2 Für die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich die Gemeinde vertraglich verpflichtet hat. 4 Rechnungslegung 4.1 Jahresrechnung 4.1.1 Bilanz

§ 28

Vorräte und angefangene Arbeiten 1 Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Verkehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen. 2 Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten zu bewerten.

§ 29 Nr. 161 9

Verkehrswertanpassungen im Finanzvermögen 1 Verkehrswertanpassungen von Anlagen im Finanzvermögen sind in der Erfolgsrechnung zu verbuchen. 2 Sachanlagen des Finanzvermögens werden mindestens alle vier Jahre neu bewertet. Gleichartige Immobilien sind gleichzeitig neu zu bewerten.

§ 30

Aktivierungsgrenze 1 Die Aktivierungsgrenze für Sachanlagen und für immaterielle Anlagen im Finanz- und im Verwaltungsvermögen sowie für Investitionsbeiträge an Dritte beträgt a. 10 000 Franken in Gemeinden mit bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, b. 20 000 Franken in Gemeinden mit 1001 bis 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern, c. 40 000 Franken in Gemeinden mit 5001 bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, d. 50 000 Franken in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 2 Eine abweichende Aktivierung ist nur zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies verlangt. 3 Die Aktivierungsgrenze bezieht sich auf ein Anlagegut in Form einer funktionalen Einheit. Massgebend ist der Bruttobetrag.

§ 31

Aktivierung von Anlagebestandteilen und Eigenleistungen 1 Bestandteile von Anlagen werden soweit sinnvoll separat aktiviert, wenn sie unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen. 2 Werthaltige Eigenleistungen können aktiviert werden. Die Gemeinde definiert die Voraussetzungen dafür.

§ 32

Zustimmungsbedürftige Aktivierungen 1 Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Gemeinderates oder einer Stelle der kommunalen Verwaltung, sofern diese in einem rechtsetzenden Erlass als zuständig erklärt wurde: a. Aktivierung immaterieller Vermögenswerte, b. Aktivierung von Eigenleistungen.

§ 33

Aktivdarlehen 1 Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht. 10 Nr. 161

§ 34

Investitionsbeiträge 1 Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn a. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 56 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind und b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist. 2 Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 56 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind. 3 Aktivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes abgeschrieben. 4 Investitionsbeiträge von Dritten werden bei den entsprechenden Aktiven in Abzug gebracht.

§ 35

Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen 1 Die Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen erfolgt grundsätzlich zum Buchwert. Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag offensichtliche erhebliche Wertänderungen stattgefunden haben, ist eine Neubewertung durchzuführen. Der Entscheid über die Neubewertung liegt beim Gemeinderat oder einer Stelle der kommunalen Verwaltung, sofern diese in einem rechtsetzenden Erlass als zuständig erklärt wurde.

§ 36

Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen 1 Die Übertragung einer Anlage aus dem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen erfolgt zum Buchwert. 2 Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag nicht verkauft, wird sie am nächsten Bilanzstichtag zum Verkehrswert neu bewertet. 3 Buchgewinne und Bewertungsdifferenzen in Spezialfinanzierungen sind dem Kostenträger der Anlage gutzuschreiben oder zu belasten.

§ 37

Anlagebuchhaltung 1 Über die einzelnen Anlagen des Verwaltungs- und des Finanzvermögens ist eine detaillierte Anlagebuchhaltung zu führen. 2 Die Anlagekategorien richten sich nach dem Anhang 1 dieser Verordnung.

§ 38

Nutzungsdauer für Abschreibungen 1 Die Nutzungsdauer für das Verwaltungsvermögen richtet sich grundsätzlich nach den Anlagekategorien gemäss Anhang 1 dieser Verordnung. 2 Eine abweichende Nutzungsdauer ist zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies verlangt oder die effektive Lebensdauer einer Anlage kürzer ist als im Anhang 1 vorgesehen. Solche Abweichungen sind im Anhang zur Jahresrechnung zu kommentieren. Nr. 161 11 3 Abschreibungen sind erstmals im Jahr nach der Inbetriebnahme einer Anlage vorzunehmen.

§ 39

Rückstellungen 1 Eine Rückstellung ist eine wesentliche Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt und die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer exakten Höhe ungewiss ist und bei der a. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und b. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann. 2 Rückstellungen werden pro Ereignis gebildet. 3 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden. 4 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien gemäss § 56 Absatz 2 des Gesetzes nicht mehr erfüllen.

§ 40

Vorsorgeverpflichtungen 1 Massgebend für die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen ist die Wahrscheinlichkeit und die verlässliche Schätzung einer wirtschaftlichen Verpflichtung oder eines wirtschaftlichen Nutzens. 2 Bei einer Unterdeckung besteht eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedingungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind. 3 Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beabsichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers zu verwenden.

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